Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 12.Februar 1993, AZ 7 Bs 343/92, unter Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Franz S***** erhebt Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz, mit welchem seiner Beschwerde gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 4.November 1992, GZ 16 Vr 986/84-354, nicht Folge gegeben wurde. Mit letzterem Beschluß war seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben worden.
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist jedoch ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen (§ 357 Abs. 3 StPO, EvBl 1955/39). Die Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E34463European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00056.9300004.0420.000Dokumentnummer
JJT_19930420_OGH0002_0110OS00056_9300004_000