Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Günther F.Kolar und Dr.Andreas Kolar, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Carina P***** vertreten durch Dr.Paul Ladurner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 168.436,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1992, GZ 3 R 259/92-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1992, GZ 17 Cg 52/91-27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem abändernden Teil dahingehend abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.278,-- (darin S 3.213,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 20.154,-- (darin S 1.359,-- Umsatzsteuer und S 12.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Hansjörg D*****, der damals Lebensgefährte der Beklagten war, verschuldete am 5.2.1988 mit dem bei der klagenden Partei haftpflicht- und kaskoversicherten PKW in J***** einen Verkehrsunfall, bei dem unter anderem dieses Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Eigentümerin des Fahrzeuges war die Leasing ***** GesmbH & Co KG (im folgenden Leasinggeberin), die es unter der Bedingung, eine zu ihren Gunsten zu vinkulierende Kaskoversicherung abzuschließen, der Beklagten verleast hatte. Vertragspartnerin der Klägerin wurde allein die Beklagte. Hansjörg D***** besaß nie einen Führerschein, was die Beklagte wußte, ihm jedoch dennoch den PKW immer überließ. Die Versicherungsprämien wurden vom Konto Hansjörg D***** abgebucht. Im Jänner 1988 trat Prämienverzug ein. Die Klägerin hatte die Beklagte unter Androhung der Rechtsfolgen des § 39 VersVG und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte hat die Versicherungsprämie erst wenige Stunden nach dem Unfall einbezahlt. Zur Unfallszeit bestand zwischen der Leasinggeberin und der klagenden Partei eine Vereinbarung, daß die Leasinggeberin im Fall des Prämienverzuges eines Leasingnehmers davon verständigt und ihr anheimgestellt wird, die fällige Prämie binnen 14 Tagen zu bezahlen. Überdies war zwischen der Leasinggeberin und der klagenden Partei vereinbart, daß die Versicherungsleistung aus dem Kaskovertrag an den Leasinggeber auch bei Leistungsfreiheit der Versicherung gegenüber dem Leasingnehmer zu erbringen ist. Im Unfallszeitpunkt war die Leasinggeberin noch nicht vom Prämienverzug der Beklagten verständigt worden. Die Klägerin hat der Leasinggeberin zum Ausgleich des Totalschadens am geleasten Fahrzeug S 168.436,-- bezahlt und dem beim Unfall geschädigten Dritten im Rahmen der Haftpflichtversicherung S 129.356,-- vergütet. Die klagende Partei hat mit Schreiben vom 24.3.1988 gegenüber der Beklagten die Deckung sowohl aus der Haft-, wie auch der Kaskoversicherung abgelehnt.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten und Hansjörg D***** die Bezahlung von S 268.436,--. Die Beklagte habe den PKW Hansjörg D***** im Wissen um die fehlende Lenkerberechtigung überlassen. Zufolge Prämienverzuges der Beklagten trotz Mahnung nach § 39 VersVG sei die Klägerin gegenüber der Beklagten leistungsfrei. Die Klägerin habe die Deckung gegenüber der Beklagten qualifiziert abgelehnt; die Beklagte habe es unterlassen, innerhalb von 6 Monaten eine Deckungsklage einzubringen. Die Klägerin sei zur Zahlung an die Vinkulargläubigerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag ungeachtet des gegenüber der Beklagten fraglichen Deckungsschutzes verpflichtet gewesen. Überdies sei der Kaskoversicherungsantrag seinerzeit von der Beklagten und der Leasinggesellschaft gemeinsam gestellt worden und sei die Kaskoversicherung jedenfalls auch für Rechnung der Leasinggesellschaft begründet worden. Mit der oben wiedergegebenen Vereinbarung habe die Klägerin der Leasinggesellschaft eine Stellung "wie einem Versicherungsnehmer" gewährt.
Gegen Hansjörg D***** erging ein Versäumungsurteil, das in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Beklagte wendete - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - ein, daß die Klägerin im Hinblick auf die von ihr selbst behauptete Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung zu keiner Zahlung an die Leasinggesellschaft verpflichtet gewesen wäre. Die Vinkulierung allein begründe noch keine Leistungspflicht. Sollten die Bedingungen des Kaskoversicherungsvertrages oder der Vinkulierung eine Leistungspflicht der Klägerin an die Vinkulargläubigerin ohne Rücksicht auf eine gegenüber der Beklagten bestehende Deckung vorgesehen haben, wären derartige Bedingungen als die Beklagte grob benachteiligend sittenwidrig und unwirksam. Zwischen der Klägerin und der Vinkulargläubigerin habe ein Naheverhältnis bestanden. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über die Aufrechterhaltung des Deckungsschutzes gegenüber der Leasinggeberin auch für den Fall einer Störung des Kaskoversicherungsverhältnisses stelle einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, auf welchen sich die Klägerin nicht berufen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin sei hinsichtlich der Kaskoversicherung nicht nur wegen des Prämienverzuges der Beklagten dieser gegenüber leistungsfrei, sondern auch, weil diese das Fahrzeug an Hansjörg D***** im Wissen überlassen habe, daß dieser keine Lenkerberechtigung habe. Die festgestellte Vereinbarung der Klägerin mit der Leasinggesellschaft sei Bestandteil des Kaskoversicherungsvertrages gewesen, sodaß die Klägerin ungeachtet ihrer Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber an die Leasinggesellschaft die aus dem Kaskoversicherungsvertrag gebührende Versicherungsleistung habe erbringen müssen. Im Innenverhältnis sei die Beklagte der Klägerin gegenüber rückersatzpflichtig.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung den Zuspruch von S 100.000,-- aus dem Titel des Regresses aus der Haftpflichtversicherung. Dieser Zuspruch erwuchs in Rechtskraft. Es änderte jedoch das Ersturteil hinsichtlich des restlichen Klagebegehrens im Sinne einer Abweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Zur Beurteilung des Regresses könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Kaskoversicherung für fremde Rechnung abgeschlossen habe oder ob, weil ein Interesse sowohl der Beklagten als auch der Leasinggesellschaft gedeckt werden sollte, von einer Mitversicherung auszugehen sei, weil die Zahlung der Klägerin auch dann, wenn die Leistung an die Leasinggesellschaft im Rahmen der für fremde Rechnung geschlossenen Versicherung erfolgt sei, eine Erfüllungshandlung an die Versicherte darstelle. Die Klägerin wäre aber gar nicht zur Zahlung der Kaskoversicherungsentschädigung an die Leasinggeberin verpflichtet gewesen. Die zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin vereinbarte Vinkulierung bewirke nur, daß die Leasinggeberin allein Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend machen konnte. Die festgestellte Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft sei vom Bestand des Kaskoversicherungsverhältnisses abhängig gewesen, sodaß auch unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung die erfolgte Zahlung als Erfüllung aus dem Kaskoversicherungsvertrag zu beurteilen sei. Sollte aufgrund dieser Vereinbarung eine von der Kaskoversicherung unabhängige Leistungspflicht der Klägerin der Leasinggesellschaft gegenüber bestanden haben, wäre für die Klägerin auch in diesem Fall für den strittigen Regreß nichts zu gewinnen, weil die Klägerin damit nur eine die Beklagte nicht berührende eigene Verbindlichkeit erfüllt hätte. Eine Abtretung einer allfälligen Forderung der Leasinggesellschaft gegen die Beklagte oder eine Einlösung einer derartigen Forderung durch die Klägerin sei von dieser nicht behauptet worden, sodaß belanglos sei, ob und welcher Art und in welcher Höhe eine Forderung der Leasinggeberin gegen die Beklagte bestanden habe. Nach der in Kenntnis der wesentlichen Umstände einer allfälligen Leistungsfreiheit der Klägerin zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung erbrachten Zahlung bestehe kein Rechtsgrund für die geltend gemachte Rückforderung gegenüber der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die klagende Partei hat sich zwar hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht ausdrücklich auf einen Regreß nach § 67 VersVG berufen; doch kann ihr Vorbringen nur in diesem Sinne verstanden werden.
Die zwischen der klagenden Partei und dem Leasinggeber getroffene Vereinbarung für den Fall eines Prämienverzuges eines Leasingnehmers ist als rechtlich zulässige Prämienstundung und in diesem Umfang als Verzicht auf die Verzugsfolgen nach § 39 VersVG zu werten. Bei einer Vereinbarung vor Fristsetzung fehlt es bis zu Ablauf der vereinbarten Frist an einer nicht rechtzeitigen Zahlung, sodaß § 39 VersVG nicht anwendbar ist. Zweck der getroffenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin und jener zwischen der Leasinggeberin war die Aufrechterhaltung des Kaskoversicherungsschutzes bei Prämienverzug der Versicherungsnehmerin. Da die Klägerin die Leasinggeberin vom Prämienverzug der Beklagten nicht verständigt hatte, kam die Stundungsvereinbarung gegenüber der Leasinggeberin zur Wirkung. Der Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung war daher im Unfallszeitpunkt aufrecht.
Nach der Rechtsprechung wird mit der Kaskoversicherung regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges geschützt (vgl. VR 1988/92 uva). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG anzuwenden sind. Diese Ansicht wird sowohl von der deutschen (vgl. Stiefel-Hoffmann, Kraftfahrzeugversicherung15 Anm.2 zu § 12 AKB) als auch der österreichischen Lehre (vgl. Petrasch in ZVR 1979, 322 ff) geteilt. Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin handelt es sich hier um eine rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhaltes und um keine unzulässige Neuerung in der Revision.
Was unter der dem Gesetz unbekannten Rechtsfigur der "Vinkulierung" zu verstehen ist, ist primär der Parteienvereinbarung zu entnehmen. In der Lehre wird die Vinkulierung teils als schlichte Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers, teils als Verpfändung oder Sicherungszession des Anspruches beurteilt (vgl. Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 207 mwN). Der Oberste Gerichtshof spricht zwar mitunter (vgl. EvBl. 1970/263 und VersR 1989, 418) davon, daß der Vinkulargläubiger Zessionar der Versicherungsforderung sei, meint aber im übrigen, die Vinkulierungsvereinbarung sei nur eine "Sperre des Versicherungsvertrages" mit der Wirkung, daß die Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers erfolgen kann (VersR 1988, 531; in diesem Sinne auch Fenyves, BankArch 1991, 13 ff). Schinnerer-Avancini (Bankverträge3 II, 195) folgen dieser Rechtsprechung und vertreten überdies die Ansicht, daß durch die Vinkulierung keine "Sicherungsübereignung besonderer Art", sondern eine Anweisung begründet werde. Selbst wenn dies aber dem Parteiwillen entsprechen sollte, wäre dann immer noch die causa des Valutaverhältnisses zu klären; diese liegt aber in der Kreditbesicherung.
Schinnerer-Avancini gestehen im übrigen zu, daß durch die Vinkulierung für die begünstigten Gläubiger die Rechtsstellung des Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG nachgebildet werden soll; dessen Pfandrecht erstreckt sich aber gerade auf die Versicherungsforderung.
In der Entscheidung 7 Ob 30/81 (teilweise veröffentlicht in VersR 1984, 548) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, die ungeachtet einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vom Kaskoversicherer an den Leasinggeber, zu dessen Gunsten die Versicherung vinkuliert worden war, erbrachte Leistung rechtfertige auch dann, wenn diese Leistung aufgrund eines vom Versicherer mit dem Leasinggeber abgeschlossenen Vertrages erfolgt sei, nicht einen Regreßanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nicht eine Vereinbarung über seine Regreßpflicht im Fall einer ihm gegenüber bestehenden Leistungsfreiheit getroffen oder sich eine allfällige Schadenersatzforderung des Leasinggebers habe abtreten lassen.
Der erkennende Senat hält diese Ansicht nicht aufrecht.
Die Einrichtung des Versicherungsscheines, wie sie im deutschen Rechtsbereich üblich ist, und nach dessen Inhalt der Versicherungsnehmer dem Kreditgeber ein in dem Schein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Forderungen übereignet, kann im Ergebnis in Fällen der Autofinanzierung mit der im vorliegenden Fall vereinbarten Vinkulierung der Kaskoversicherung zugunsten der Leasinggesellschaft verglichen werden. Auch durch die Erteilung des Versicherungsscheines an den Kreditgeber wird das Versicherungsverhältnis des Vollkaskoversicherers mit dem Versicherungsnehmer zu einem Fremdversicherungsvertrag, wobei der Kreditgeber der Versicherte ist (Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung15, Rz 87 zu § 3 AKB). Allein aufgrund des Versicherungsscheines hat der Kreditgeber allerdings keine größeren Rechte als der Versicherungsnehmer selbst. Wenn mithin der Versicherungsnehmer durch Verletzung von Obliegenheiten seinen Versicherungsanspruch verliert, ist der Versicherer auch dem Kreditgeber gegenüber nicht leistungspflichtig (Stiefel-Hofmann aaO Rz 93).
Nichts anderes kann für den Fall der Vinkulierung der Kaskoversicherung zugunsten der Leasinggesellschaft gelten.
Anders verhält es sich, wenn, wie hier, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Leasinggeber - ohne daß es erforderlich wäre, daß der Versicherungsnehmer in diese Vereinbarung einbezogen wird - selbständige, vom Verhalten des Versicherungsnehmers unabhängige Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherer bestehen. Leistet der Versicherer aufgrund eines derart (nur) gegenüber dem Leasing-(Kredit-)Geber erklärten Verzichts auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers an den versicherten Leasing-(Kredit-)Geber, ist der Versicherungsnehmer - sollte eine Abtretung der Ansprüche des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer an den Versicherer nicht ohnedies in der genannten Vereinbarung enthalten sein (was hier nicht behauptet wurde) - (ausnahmsweise) als Dritter im Sinne des § 67 VersVG zu behandeln. Der Schadenersatzanspruch des Leasing-(Kredit-)Gebers gegen den Versicherungsnehmer geht demzufolge auch aufgrund des § 67 VersVG kraft Gesetzes auf den Versicherer über, soweit er den Leasing-(Kredit-)Geber aufgrund des zu dessen Gunsten bestehenden Versicherungsvertrages befriedigt (Prölss-Martin, VVG25, 519; Stiefel/Hofmann aaO Rz 94 und 95; VersR 1965, 873 f; BGHZ 24/52).
Daß die Klägerin gegenüber der Beklagten, die ihre Obliegenheit im Sinne des Art.5.2.1 AFIB 1986 (= Art.6 Abs.1 lit.b AKIB) verletzt hat, leistungsfrei ist, ist keine Frage. Der Anspruch der klagenden Partei aufgrund der auf sie übergegangenen Forderung ist daher berechtigt.
Der Revision der klagenden Partei war daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E34245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00011.93.0421.000Dokumentnummer
JJT_19930421_OGH0002_0070OB00011_9300000_000