TE Vfgh Beschluss 2001/12/13 G274/01

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Hochschul-TaxenG 1972 §10 Abs1 idF BudgetbegleitG 2001
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der Neuregelung des Studienbeitrags im Hochschul-TaxenG 1972 infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges durch einen Antrag auf Erlass oder Rückerstattung des Studienbeitrags

Spruch

Der zur Einbringung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 B-VG gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §10 Abs1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 idF BGBl. I 2000/142.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

Eine Rechtsverfolgung durch einen Individualantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG erscheint im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf als offensichtlich aussichtslos, als es dem Einschreiter offengestanden wäre, etwa im Wege eines Antrages auf Erlass oder auf Rückerstattung des Studienbeitrages einen bescheidmäßigen Abspruch über seine diesbezügliche Verpflichtung zu erwirken. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Bescheid hätte er letztlich Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen und darin seine Bedenken bezüglich des §10 Abs1 Hochschul-TaxenG zum Ausdruck bringen können.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G274.2001

Dokumentnummer

JFT_09988787_01G00274_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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