Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr. Anton Schwarz, Dr. Ronald Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gotthard Graf P*****, vertreten durch Dr. Egon Sattler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei prot. Firma F***** Kommanditgesellschaft*****, wegen Unterlassung und Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Jänner 1993, GZ 14 R 249/92-5, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16. Oktober 1992, GZ 3 Cg 96/92-2, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte, 1.) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Vertrieb der Wanderkarte "073 Thayatal Znaim-Retz Gars am Kamp", in der ein Radwanderweg über das Grundstück Nr. 301, KG Hardegg, und Wanderwege über die Grundstücke Nr. 267, 285, 282 und 286/1 KG Hardegg sowie Nr. 1222/1 KG Felling eingezeichnet seien, zu unterlassen und 2.) festzustellen, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden hafte, die Personen oder Sachen durch die widmungswidrige oder nicht genehmigte Nutzung der genannten Grundstücke erwüchsen und die auf die unrichtigen Angaben in der von der beklagten Partei editierten Wanderkarte zurückzuführen seien.
Der Kläger behauptete, daß die in der Wanderkarte eingezeichneten Wanderwege bzw Radwege teils über private Forststraßen, teils durch eine Wiederbewaldungsfläche, deren Betreten gemäß § 33 Abs 2 lit c Forstgesetz verboten sei, führten. Er habe weder das Befahren der Forststraßen gestattet noch einer Widmung der Forststraßen als Wanderweg zugestimmt. Der Vertrieb der Wanderkarte sei als Aufforderung zur Besitzstörung und Eigentumsverletzung sowie zum Begehen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz anzusehen. Da die Wanderkarte den Eindruck erwecke, der Waldeigentümer habe die Wege der Benützung durch die Allgemeinheit gewidmet, sei damit zu rechnen, daß allenfalls zu Schaden kommende Personen ihre Ersatzansprüche gemäß § 1319a ABGB gegen den Kläger als Wegehalter richten würden. Die daraus resultierenden Regreßansprüche des Klägers gegen die beklagte Partei rechtfertigten das Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei sei der mehrmaligen Aufforderung, die Wanderkarte nicht mehr zu vertreiben, nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr darauf verwiesen, durch Anfragen bei örtlichen Institutionen wie Gemeindeämtern und Fremdenverkehrsverbänden alles Zumutbare getan und auf der Karte angemerkt zu haben, daß für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werde.
Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes berief sich der Kläger auf § 81 JN.
Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, weil der Kläger kein dingliches Recht oder die Freiheit seines unbeweglichen Gutes von einem dinglichen Recht geltend mache.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Durch die Einzeichnung von Wanderwegen oder Radfahrwegen auf einem Grundstück werde kein dingliches Recht in Anspruch genommen. Eine Immissionsklage iSd § 364 ABGB liege nicht vor, so daß die hiefür von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze nicht anwendbar seien.
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem klaren Wortlaut des § 81 Abs 1 JN gehören nur solche Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt. Nach ständiger, auch noch jüngst vom Obersten Gerichtshof geteilter Meinung (JBl 1988, 323; WoBl 1991, 67), von der abzugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, muß das dingliche Recht Klagegegenstand und nicht nur Klagegrund sein. Für die Anwendung des § 81 JN ist kein Raum, wenn das dingliche Recht (hier: das Eigentum des Klägers) als solches unbestritten und nur Klagegrund ist, wie etwa bei der gegen einen titellosen Benützer gerichteten Räumungsklage.
Der vorliegenden Klage ist nicht zu entnehmen, daß die beklagte Partei ein ihr oder dem von ihr angesprochenen Personenkreis zustehendes, aber in Wahrheit nicht bestehendes dingliches Recht an den Grundstücken des Klägers behaupte, das es abzuwehren gelte.
Die Erwägungen des Klägers zur Rechtsprechung, daß der Gerichtsstand des § 81 JN bei Immissionsklagen zum Tragen kommt (JBl 1988, 323; EvBl 1988/118 = RdW 1988, 165 = JBl 1988, 459), sind verfehlt, weil eine Parallelität der vorliegenden Klage zu der die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer voneinander abgrenzenden Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB nicht gefunden werden kann.
Anmerkung
E30917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00516.93.0422.000Dokumentnummer
JJT_19930422_OGH0002_0080OB00516_9300000_000