Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §74 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Dr. P in G, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Jänner 2001, Zl. 04-15/478-2000/4, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: G Gesellschaft mbH in S, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. November 2000 wurde der mitbeteiligten Partei "die gewerberechtliche (Änderungs-)Genehmigung für den Austausch der bestehenden 4 - +/h-Kesselanlage gegen eine 14 - +/h-Kesselanlage, welche mit Erdgas befeuert wird" zum bestehenden gewerbebehördlich genehmigten Obstverwertungsbetrieb auf dem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen "sowie des in der Begründung dieses Bescheides aufscheinenden Befundes" unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.
Weiters wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es zur Projektbeschreibung (u.a.), dass die mitbeteiligte Partei derzeit eine aus zwei Dampfkesseln bestehende Dampfversorgungsanlage betreibe, welche mit Heizöl schwer befeuert werde. Die Brennstoffwärmeleistung der Anlage liege bei über 10 MW, die Dampfleistungen der Kessel betrügen bei Volllast rund 10 t/h und 4 t/h. Für den Betrieb der Dampfkessel werde bisher vorwiegend Heizöl schwer verwendet; beim Anfahren der Kessel sowie im Teillastbetrieb werde Heizöl leicht (zu-)gefeuert. Der durchschnittliche Verbrauch an Heizöl schwer habe in den letzten Jahren 1,600 kg/h betragen. Für die neue Kesselanlage sei geplant, den bestehenden 4- t/h-Kessel gegen einen neuen 14- t/h-Kessel auszutauschen. Dieser Dampfkessel werde künftig mit Erdgas befeuert. Der alte 10- t/h-Dampfkessel bleibe bestehen und diene künftig zur Reservehaltung, als Ersatzkessel bei Revisionsarbeiten am neuen Kessel sowie zur Abdeckung allfälliger kurzzeitiger Spitzen. Dieser Dampfkessel werde in Zukunft mit Heizöl leicht anstelle von Heizöl schwer betrieben.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es an anderer Stelle, es sei vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass die Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdeführers und der Betriebsanlage laut Wanderkarte und Angaben des Vertreters der Marktgemeinde S über die Lage des Objektes ca. 900 m betrage. Der Schallleistungspegel an der Abgasaustrittsöffnung des Kamins betrage laut Projekt 77 dB und werde dies bei einer Entfernung von ca. 900 m eine Lärmimmission von ca. 10 bis 11 dB beim Objekt des Beschwerdeführers ergeben.
Weiters sei - nach der Begründung dieses Bescheides - gutächtlich aus der Sicht der Luftreinhaltung ausgeführt worden, es könne auf Grund der Ausbreitungsrechnung für die Belange des Immissionsschutzes festgestellt werden, dass die gesetzlich zulässigen Immissionsgrenzwerte nicht erreicht würden; zusätzlich werde festgehalten, dass die geplante Dampfkesselanlage eine Altanlage mit schlechterem Emissionsverhalten ersetze und daher für die Nachbarschaft eine Verbesserung erreicht werde.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 81 Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid zur Gänze bestätigt.
Zur Begründung heißt es auszugsweise:
"...
Der Berufungswerber schließt aus der nachträglichen Feststellung der Entfernung von 2 Objekten, dass aus diesem Grund die Entfernung von seinem Wohnobjekt zur Betriebsanlage ebenfalls nicht 900 m betragen kann.
Die Ungereimtheiten jedoch ergaben sich lediglich bezüglich der in unmittelbarer Nähe gelegenen Objekte. Jene Objekte, die in weiterer Umgebung gelegen sind, sind in einer Luftbildaufnahme ersichtlich. Hieraus ergibt sich, dass die Entfernung zwischen der Betriebsanlage und dem Wohnobjekt S in Luftlinie ca. 900 m beträgt.
In der Verhandlung vom 22.11.2000 wurden die Einwendungen des Berufungswerbers eingehend behandelt und immissionsseitig eine Ausbreitungsrechnung angestellt. Dem Einwand in der Berufung, durch die Lage der Betriebsanlage käme es zu negativen Auswirkungen, kann von der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden, da die Zusatzbelastung bereits unter ungünstigsten Umständen errechnet wurde und es durch die höhere Ausführung des Kamins zu einer weiteren Verbesserung der Situation kommt. Ein 'direktes Einströmen' der Immissionen auf das Wohnobjekt kann nicht nachvollziehbar erkannt werden.
Der Grund, warum der Berufungswerber in der Berufungsschrift eine Kaminhöhe von 24 m für angemessen hält, jedoch eine Kaminhöhe von 30 m beantragt, ist für die Berufungsbehörde nicht erkennbar.
Wie bereits oben erwähnt, hat die Behörde jedenfalls nach Gesetzesvorschriften zu handeln und dies auch getan.
Ob es durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage zu einer Änderung der seinerzeitigen Verhältnisse kommt, wurde eingehend im lärmtechnischen Gutachten in erster Instanz ausgeführt und in der Verhandlung vom 22.11.2000 erörtert. Eine Lärmimmission von 10 - 11 dB am Objekt S kann schon offenkundig und aus logischer Denkweise nicht zu einer Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sich die örtlichen Verhältnisse sogar in unmittelbarer Nachbarschaft des Kesselhauses nicht ändern. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die 'Altanlage' insofern berücksichtigt wurde, als festgestellt wurde, dass es zu keiner Erhöhung der Lärmimmissionen kommen wird.
Abschließend wird festgestellt, dass die Notwendigkeit, ein medizinisches Gutachten einzuholen, nicht gegeben war, da weder von lärmtechnischer noch von immissionstechnischer Seite relevante und beurteilungswürdige Immissionen festgestellt werden konnten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in Z. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen oder die in den Z. 2 bis 5 genannten Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer als Nachbar - und zwar er selbst - in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181). Auch ist die Zulässigkeit der Änderung einer Anlage gegeben, wenn sich (nur) ergibt, dass durch die projektierte Änderung der Anlage, gegebenenfalls bei Einhaltung bestimmter Auflagen, das Ausmaß der Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 nicht vergrößert wird (vgl. die, von der früheren Rechtsprechung (hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Slg. Nr. 12.314/A) abweichende, vom hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/04/0095, ausgehende nunmehrige hg. Rechtsprechung).
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde - soweit überhaupt eine (mögliche) Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers angesprochen wird - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:
Wesentlicher Ausgangspunkt der Beurteilung durch die belangte Behörde war der Umstand, dass die Entfernung zwischen der Betriebsanlage und dem Wohnobjekt des Beschwerdeführers in Luftlinie ca. 900 m beträgt. Dem wird in der Beschwerde auch nicht (in konkretisierter Form) entgegen getreten.
Wenn sodann (hinsichtlich Lärm) die belangte Behörde weiters davon ausging, dass "eine Lärmimmission von 10 bis 11 dB" am Objekt des Beschwerdeführers "schon offenkundig und aus logischer Denkweise nicht zu einer Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führen" könne, so vermag dem nicht entgegen getreten zu werden, liegt doch, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, der Grundgeräuschpegel bei Nacht im allgemeinen Wohngebiet bereits bei 35 dB. Wenn der Beschwerdeführer den auf Grund einer Ausbreitungsrechnung ermittelten Wert von 10 bis 11 dB damit zu hinterfragen sucht, dass ein lärmtechnischer Sachverständiger nicht beigezogen worden sei, weil dem (in erster Instanz) auch als lärmtechnischen Sachverständigen beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen die Eignung (als solcher aufzutreten) abgesprochen werde, so wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Wenn es Aufgabe des technischen Sachverständigen ist, sich darüber zu äußern, welcher Art die von der geplanten Anlage zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sein werden (vgl. dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0315), so ist im Hinblick auf das diesbezüglich nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen nicht zu sehen, weshalb der beigezogene bautechnische Sachverständige nicht geeignet gewesen wäre, diese Fachfragen zu beantworten bzw. wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb diese Fachfragen ausschließlich durch Beiziehung eines lärmtechnischen Sachverständigen hätten beurteilt werden können. Der vom Sachverständigen ermittelte Wert von 10 bis 11 dB beim Objekt des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde im Übrigen gar nicht näher (inhaltlich) bekämpft.
Konnte die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise aber von einer "Lärmimmission von 10 bis 11 dB" am Objekt des Beschwerdeführers ausgehen, so vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Rüge durchzudringen, es sei rechtswidrig ein medizinischer Sachverständiger nicht beigezogen worden. Es trifft wohl zu, dass dem ärztlichen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des technischen Sachverständigen - die Aufgabe zufällt, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis Zl. 91/04/0315). Der Beschwerdefall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass - bezogen auf die Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers - die Intensität der Lärmimmissionen (10 bis 11 dB) eine solche ist, die nach Annahme der belangten Behörde schon aus Gründen der Logik nicht zu einer Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führen könne. Dieser Schluss der belangten Behörde wird in der Beschwerde auch gar nicht bekämpft - und ist für den Verwaltungsgerichtshof aus eigenem auch nicht als unplausibel zu erkennen. Die ohne auf diesen Punkt eingehende Beschwerderüge der Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen vermag solcherart die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels nicht darzutun. Aus dem gleichen Grund wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht mit der Beschwerderüge aufgezeigt, die belangte Behörde sei "auf die Berufungsanträge, wie auf die zeitliche Beschränkung von 6 Uhr bis 22 Uhr uam. (nicht) eingegangen".
Soweit in der Beschwerde (erkennbar hinsichtlich Luftemissionen) vorgebracht wird, "die Möglichkeit der Windverfrachtung von Ausstößen aus dieser Kesselanlage (ist) möglich, insbesondere, wenn beide Anlagen gemeinsam betrieben werden über einen einzigen Kamin, ist eine Vermehrung der Emittenten zu erwarten bzw. nicht völlig auszuschließen", so wird dabei übergangen (bzw. gar nicht bekämpft), dass nach dem Gutachten aus der Sicht der Luftreinhaltung der geplante neue - nicht Erdgas beheizte - Dampfkessel einen alten - mit Heizöl (schwer) beheizten - Kessel mit schlechterem Emissionsverhalten ersetzt und daher für die Nachbarschaft eine Verbesserung erreicht wird. Daran ändert auch nichts, wenn in der Beschwerde versucht wird, die Aussagen des emissionstechnischen Amtssachverständigen dadurch in Frage zu stellen, der Beschwerdeführer habe einen 24 m hohen Kamin gefordert (anstelle des nach der technischen Beschreibung vorgesehenen 15 m hohen Kamins), infolge eines Fehlers sei aber die Kaminhöhe mit 21 m festgelegt worden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, dass schon daraus der Schluss auf eine mangelnde Eignung der Sachverständigen bzw. mangelnde Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten zu ziehen sei. Ergibt sich die Festlegung der Höhe des Kamins auf 21 m doch aus dem Umstand, dass nach Korrektur des Planes festgestellt wurde, es würden sich im Umkreis von 50 m um die Kaminanlage sechs Wohnhäuser befinden, weshalb im Hinblick auf die Höhe dieser Wohnhäuser die Kaminhöhe entsprechend der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen auf 21 m angepasst werden musste.
Soweit aber gerügt wird, es sei auch eine Beurteilung der Lärmimmissionen des Doppelbetriebes der neuen Anlage und der 10 t Altanlage erforderlich gewesen, "insbesondere, ob die geplante Anlage mit der Altanlage, die vor 30 Jahren genehmigt wurde, nicht doch höhere Werte hervorruft, als dem jetzigen Stand der Technik entspricht", so ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur dann, wenn die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Emissionen in einem die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen beeinträchtigenden Maße führen kann, hat die Genehmigung nach § 81 GewO 1994 auch die bereits genehmigte Betriebsanlage zu erfassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0191, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Vom Beschwerdeführer wird aber nicht einmal (nur) behauptet, es ergebe sich beim "Doppelbetrieb" eine derart gravierende Änderung der Lärmsituation, dass der Ansatz der Behörde hinsichtlich einer "Lärmimmission von 10 bis 11 dB" am Objekt des Beschwerdeführers (in einem maßgeblichen Ausmaß) unzutreffend sei. Auch wird gar nicht auf den Umstand eingegangen, dass der neue Dampfkessel den bestehenden 4-t/h-Kessel ersetzt.
Die Beschwerde vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass das lärmtechnische Gutachten erst in der Verhandlung vorgelegen sei. Weshalb der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar.
Schließlich ist für den Gerichtshof auch nicht zu sehen, inwiefern der Beschwerdeführer, der seine Einwendungen (vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) unstrittig vorgebracht hatte, dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, dass, wie in der Beschwerde gerügt, die Frist zur Erhebung von Einwendungen bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 24. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040039.X00Im RIS seit
24.03.2006