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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Dezember 2004, Zl. 106 726/0004-Pr.1/04, betreffend pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 15 und § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt.
Im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1985 gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von S 200,-- monatlich zuerkannt.
Der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1985 lautet wie folgt:
"Bescheid
Im Einvernehmen mit dem Bundskanzler und dem Bundesminister für Finanzen wird Ihnen gem. § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Z. 3 GG 1956 abweichend vom Antrag mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von S 200,-- monatlich zuerkannt.
Begründung:
Gem. § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Unter Berücksichtigung des mit Ihrer Verwendung erfahrungsgemäß verbundenen Mehraufwandes war das Pauschale mit dem im Spruch angeführten Betrag zu bemessen."
Im Antrag, welcher zum Bescheid vom 21. Juni 1985 führte, wird der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers wie folgt umschrieben: Vertreter des Abteilungsleiters der Fachabteilung "Bodenwasserwirtschaft und Bodenwasserschutz"; Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Bodenwasserhaushaltes;
Erstellung von Gutachten über Fragen des Bodenwasserhaushaltes;
Leiter des Referates "Elektronische Datenverarbeitung"; Obmann des Dienststellenausschusses der Personalvertretung. Hinsichtlich der Bemessung wird angeführt, dass erfahrungsgemäß Bediensteten mit vergleichbarer Tätigkeit ein Aufwand von in etwa S 2.400,-- jährlich erwachse. Es sei beabsichtigt, den Aufwand, der dem Genannten auf Grund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit - für die Anschaffung von Fachliteratur - erwachse, mittels einer pauschalierten Aufwandsentschädigung in der Höhe von S 200,-- monatlich abzugelten.
Unter der Rubrik "Art und Umfang der Tätigkeiten, die den Anspruch auf die beantragte Nebengebühr begründen" wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1. April 1982 und seither laufend den Teilbereich "Bestimmung der kapillaren Leitfähigkeit" des Forschungsvorhabens "Bodenwasserhaushalt und Pflanzenproduktion" bearbeite. Seit 1984 sei er mit der Bearbeitung des Forschungsvorhabens "Stoffverlagerungen durch Lösungstransport im Boden" betraut. In diesem Zusammenhang seien in umfangreichen mathematischen Simulationsabläufen die Verlagerungsvorgänge von Problemstoffen (z.B. Nitrat, Schwermetalle) im Boden sowie in das Grundwasser abzuklären. Die Ergebnisse dieser Forschungen seien von großer Bedeutung für in nächster Zukunft zu treffende Entscheidungen auf dem Gebiet des Boden- und Grundwasserschutzes. Der Beschwerdeführer habe Forschungsarbeiten mit dieser und ähnlicher Problemstellung in den nächsten Jahren fortzusetzen.
Mit Antrag der Direktion des Bundesamtes für Wasserwirtschaft vom 24. August 2004 wurde die belangte Behörde um Einstellung dieser Aufwandsentschädigung ersucht. Eine Prüfung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem laut "Controlling Verordnung" (Bestimmung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr.425/1999) vorgeschriebenen Personal Controlling habe ergeben, dass die anspruchbegründenden Voraussetzungen für eine Zuerkennung nicht mehr gegeben seien.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Absicht mit, die Aufwandsentschädigung, die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 10 GehG eine Nebengebühr darstelle und laut Nebengebührenkatalog als "Bücherzulage" bezeichnet werde, einzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.
Mit Schreiben vom 30. September 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die besagte Nebengebühr per 1. Oktober 2004 eingestellt werde, da der Beschwerdeführer gegen die geplante Maßnahme keine Einwände erhoben hätte.
Am 18. Oktober 2004 langte bei der belangten Behörde ein vom Beschwerdeführer schriftlich erhobener Einspruch gegen die geplante Einstellung ein. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um Erläuterung des Begriffes "Bücherzulage" sowie um Mitteilung der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung derselben.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter einem teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die "Bücherzulage" eine Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GehG sei. Nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für die Gewährung der Nebengebühr "Bücherzulage" sei Voraussetzung, dass der Bedienstete nahezu ausschließlich - zumindest jedoch im Ausmaß von 80 % seines gesamten Aufgabenbereiches - Forschungsaufgaben erfülle. Nach Überprüfung der Tätigkeit des Beschwerdeführers mittels Personal Controlling (automatische Personalkostenerfassung) würde diese die erforderlichen 80 % nicht erreichen.
Mit Schreiben vom 11. November 2004 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er gegen die geplante Einstellung Einspruch erhebe. Der mit der Ausübung seines Dienstes entstehende Mehraufwand, der eine pauschalierte Aufwandsentschädigung begründe, bestehe nach wie vor. Die Voraussetzungen seit 1985, als die Aufwandsentschädigung zuerkannt worden sei, hätten sich nicht geändert.
Vom Bundesamt für Wasserwirtschaft wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2004 mit E-Mail seine Tätigkeitsliste (Kostenträgerrechnungsliste), in der seine Forschungsprojekte aufgelistet sind, übermittelt, um eine Zuordnung der prozentuellen Anteile pro Tätigkeit laut Arbeitsplatzbeschreibung vorzunehmen.
Nach einer weiteren Überprüfung der Kostenträgerrechnung des Beschwerdeführers (das ist die Zuordnung der Leistungszeiten zu den einzelnen Projekten sowie die Zuordnung der Hilfszeiten zu den Kostenstellen) durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft wurde die Liste der Forschungsaufgaben des Beschwerdeführers noch um einige Projekte erweitert, welche bei der ersten Erhebung betreffend anspruchsbegründenden Leistungszeiten nicht als Forschungstätigkeit berücksichtigt wurden. Durch die weitere Berücksichtigung von zusätzlichen Aufträgen aus Forschungstätigkeit erhöhte sich der Forschungsanteil des Beschwerdeführers von den ursprünglichen 25,26 % auf 37,92 %.
Mit E-Mail vom 13. Dezember 2004 langte bei der belangten Behörde schließlich die neue Auswertung samt Zuordnung der prozentuellen Anteile pro Tätigkeit laut Arbeitsplatzbeschreibung ein. Auch aus dieser Auswertung ergibt sich, dass sich durch die weitere Berücksichtigung von zusätzlichen Aufträgen als Forschungstätigkeit der Forschungsanteil von ursprünglich 25,26 % auf 37,92 % erhöht hat.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 stellte die belangte Behörde die mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1985 zuerkannte Aufwandsentschädigung per 1. Jänner 2005 ein.
Begründend beruft sich die belangte Behörde dabei auf den Nebengebührenkatalog des Bundesministeriums für Finanzen. Für den Bereich Land- und Forstwirtschaft sei u.a. bei wissenschaftlich tätigen Bediensteten bei den land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehr-Versuchsanstalten der Verwendungsgruppen A und A1 für die Gewährung der "Bücherzulage" maßgebend, dass diese Bediensteten nahezu ausschließlich, zumindest aber im Ausmaß von 80 % ihres gesamten Aufgabenbereiches Forschungsaufgaben erfüllen müssten (Bundesministerium für Finanzen - GZ 925.800/2 - VII/4/99 für den Bereich Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Lfd.Nr. 05.03, GZ. 925.836/1-VII/4/98 und GZ. 925.836/5-VII/4/98, Arbeitstitel Bücherzulage). In diesem Zusammenhang zitiert die belangte Behörde § 15 Abs. 6 GehG, wonach die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen sei, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert habe.
Da der Beschwerdeführer auf Grund des Personal Controlling, mit welchem seine Tätigkeiten aufgelistet und ausgewertet worden seien, diese geforderten 80 % nicht erreicht habe, seien die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der "Bücherzulage" nicht gegeben. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer auch im Wege des Parteiengehörs mitgeteilt worden. Dagegen habe er lediglich vorgebracht, dass der mit der Ausübung des Dienstes entstehende Mehraufwand, der eine pauschalierte Aufwandsentschädigung begründe, nach wie vor bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er macht darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, dass eine ihm bescheidmäßig gewährte Aufwandsentschädigung nicht gesetzwidrig (mit der unrichtigen Behauptung des Wegfalls der Voraussetzungen) eingestellt werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 15 und 20 Abs. 1 GehG lauten (§ 15 Abs. 1 Z. 10 und Abs. 6 sowie § 20 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 214/1972; § 15 Abs. 2, soweit es die Bezeichnung des Bundeskanzlers betrifft, idF der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003):
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
...
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) ...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) ...
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist."
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere auch mit Forschungsprogrammen befasst sei. Er habe in- und ausländische Fachkontakte zu betreuen, wirke in Fachgremien und Normungsausschüssen mit und übe Sachverständigen- und Publikationstätigkeit aus. Hiebei entstünden vor allem zwei Arten von Mehraufwendungen. Es seien dies einerseits Ausgaben zur Fortbildung aus Eigeninitiative und außerhalb des Dienstbereiches. Andererseits seien dies im Rahmen eines außerordentlichen Umfanges von Kontakten mit außenstehenden Personen (Projektpartnern, Vertretern von Behörden, Institutionen und Privatunternehmungen) bei Gesprächen außerhalb des Dienstbereiches anfallende Konsumationsausgaben. Beides sei absolut unvermeidlich. Ohne eine Fortbildung auch außerhalb der Dienstzeit an der Dienststelle sei angesichts der dynamischen wissenschaftlich-technischen Entwicklung der für die Berufsausübung erforderliche Standard nicht zu halten. Auch sei es nicht möglich, die dienstlichen Gespräche mit Außenstehenden auf die Dienstzeit und die Dienststelle zu beschränken. Diese Gegebenheiten hätten im Wesentlichen auch bereits bestanden, als der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1985 ergangen sei.
Die verfahrensgegenständliche "Bücherzulage" ist eine pauschalierte Nebengebühr im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Z. 10, 15 Abs. 2 und 20 Abs. 1 GehG. Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 GehG ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die belangte Behörde stützt sich nun in ihrem angefochtenen Bescheid betreffend die Einstellung der pauschalierten Nebengebühr darauf, dass der Beschwerdeführer nicht mehr 80 % wissenschaftlich arbeite. Dies sei jedoch für die Einräumung der ihm bis dato gewährten pauschalierten Aufwandsentschädigung laut Nebengebührenkatalog des Bundesministers für Finanzen (BMF GZ 925.800/2-VII/4/99) Voraussetzung.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Erlass des Bundesministers für Finanzen (Nebengebührenkatalog, BMF GZ 925.800/2-VII/4/99), wonach die pauschalierte Nebengebühr nur durch eine 80 %ige Forschungstätigkeit gerechtfertigt ist, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle ist (vgl. u.v.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1993, Zl. 93/09/0178, vom 9. August 1994, Zl. 94/11/0186, vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0074, vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0213, vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0101, und vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/12/0208). Infolge dessen stellt das Ergehen dieses Erlasses keine relevante Änderung der Rechtslage dar.
Schließlich zielt der Entscheidungswille der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid eindeutig darauf ab, die pauschalierte Nebengebühr in Anwendung des § 15 Abs. 6 GehG (mit null) neu zu bemessen. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Pauschales gänzlich weggefallen. Dabei stützt sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 15 Abs. 6 GehG.
Die belangte Behörde beschränkt sich in ihrem Ermittlungsverfahren zur Gänze auf die Frage des Forschungsanteils an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers. Der diesen Ausführungen zu Grunde liegende Erlass ist jedoch - wie bereits dargelegt - rechtlich für den Verwaltungsgerichtshof unerheblich. Damit hat die belangte Behörde den rechtlichen Gehalt der wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG verkannt. Entscheidend ist nämlich, welcher Mehraufwand im Sinne des § 20 Abs. 1 GehG dem Bescheid vom 21. Juni 1985 zu Grunde gelegen ist und wie es sich mit diesem Mehraufwand heute verhält. Im Bescheid vom 21. Juni 1985 wurden die gesetzlich relevanten Aufwendungen erfasst. Diese haben Ausgangspunkt für die Beurteilung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nach § 15 Abs. 6 GehG zu sein. Der vorliegende Erlass, der sich als rechtsunerheblich darstellt, kann in diesem Zusammenhang nicht als Auslegungsparameter für den Bescheid vom 21. Juni 1985 herangezogen werden. Die belangte Behörde hätte vielmehr die anspruchsbegründenden Aufwendungen, die dem Bescheid vom 21. Juni 1985 zu Grunde gelegen sind, ermitteln müssen. Entscheidender Beurteilungsgegenstand ist somit, ob sich diese anspruchsbegründenden Voraussetzungen wesentlich im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG geändert haben.
Die belangte Behörde belastete somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Februar 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120027.X00Im RIS seit
30.03.2006