TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2003/12/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/05 Reisegebührenvorschrift;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z32;
DVV 1981 §2 Z8 litd;
GehG 1956 §52 Abs1 Z3;
RGV 1955 §29;
RGV 1955 §30;
RGV 1955 §34 Abs1 idF 1997/I/109;
RGV 1955 §34 Abs1;
RGV 1955 §48a Abs1 idF 1997/I/109;
RGV 1955 §48a Abs1 Z1 idF 1997/I/109;
RGV 1955 §48a Abs1 Z2 idF 1997/I/109;
RGV 1955 §48a idF 1997/I/109;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. März 2003, Zl. 415.271/3-VII/3/2003, betreffend Frachtkostenersatz und Haushaltszuschuss (§ 48a RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, früher Professor für Alte Geschichte an der Universität T. (Bundesrepublik Deutschland), war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 27. Oktober 1998 mit Wirksamkeit vom 1. November 1998 zum Universitätsprofessor für Alte Geschichte und Altertumskunde an der Universität K. unter Gewährung des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 eines Universitätsprofessors ernannt worden. Gleichzeitig bewilligte ihm der Bundespräsident gemäß § 56 Abs. 9 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren, bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses, soweit hiefür gemäß § 56 Abs. 1 leg. cit. ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten wäre.

Dies intimierte ihm die belangte Behörde am 6. November 1998 und sprach zugleich u.a. Folgendes aus:

"Weiters gewähre ich Ihnen den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung anlässlich der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der Sie gezwungen sind, einen doppelten Haushalt zu führen."

Der Beschwerdeführer war im Jahr 1999 unstrittig unverheiratet und hat seine Wohnsitzverlegung von T. nach K. noch in diesem Jahr abgeschlossen.

Im Zuge der Berufungsverhandlungen hatte der Rektor der Universität K. gegenüber dem Beschwerdeführer (in Zusammenfassung eines Gespräches vom 4. Mai 1998) in einem Schreiben vom 6. Mai 1998 u.a. ausgeführt:

"Die Ansprüche betreffend Übersiedlung laut Reisegebührenverordnung ersehen Sie aus dem Beiblatt. Die Trennungsgebühr wird Ihnen für insgesamt ein Jahr zugesichert. Für die Übersiedlung sind Angebote einzuholen."

Im genannten Beiblatt wird unter "Übersiedlungsgebühren" festgehalten:

"Dem Verhandelnden werden gemäß RGV die Trennungsgebühr inkl. Reisebeihilfe (in der Regel für 1 Jahr) und der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlagerung entstehen, zuerkannt. (Für die Übersiedlung sind Angebote einzuholen, es werden max. ÖS 150.000,-- bis ÖS 200.000,-- anerkannt.)"

Am 31. August 1998 verpflichtete sich der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 6 GehG schriftlich, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben. Gleichzeitig nahm er zur Kenntnis, dass er bei einem Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb dieser Frist gemäß § 48a Abs. 3 RGV 1955, BGBl. Nr. 133 "in der geltenden Fassung", die ihm allenfalls ersetzten Reise- und Frachtkosten sowie den Haushaltszuschuss dem Bund zurückzuerstatten habe.

In einer Eingabe vom 6. Dezember 2000 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf einen "diesbezüglichen Antrag aus dem Jahre 1999" und vertrat (zusammengefasst) den Standpunkt, dass ihm ein "entsprechender Haushaltszuschuss" in Form einer Trennungsgebühr und höhere Frachtkosten zustünden. In einer weiteren Eingabe vom 20. Dezember 2000 verwies er auf den Inhalt des "Ernennungsschreibens" der belangten Behörde sowie entsprechende "jederzeit einklagbare" Zusagen des Rektors der Universität K.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer, unter Wiederholung seines Rechtsstandpunktes, um bescheidmäßige Erledigung und schlüsselte seinen Anspruch auf wie folgt:

"Die bescheidmäßige Erledigung betrifft folgende zur Erstattung geltend gemachte Kosten:

1.

Übersiedlungskosten (Rechnung der Fa. P)

 

 

 

DM

10.470,74

 

davon erstattet

 

 

 

"

1.308,85

 

geltend gemachter Restbetrag

 

 

 

DM

9.161,89

 

 

 

 

 

 

 

2.

Haushaltszuschuss

 

 

 

 

 

 

erste 30 Tage

Tagesgebühr

a

360,--

 

=

 

ATS

10.800,--

 

 

Nächtigungsgebühr

a

249,--

 

=

 

"

7.470,--

 

folgende 150 Tage

a

180,--

 

=

 

"

27.000,--

 

 

a

124,50

 

=

 

"

18.675,--

 

folgende 60 Tage

a

108,--

 

=

 

"

6.480,--

 

 

a

74,70

 

=

 

"

4.482,--

 

74.907,--

Mit den besten Wünschen und Grüßen

 

 

Ich bitte um Prüfung und

(O.Univ.-Prof. Mag. Dr. S)

Bearbeitung."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 legte der Rektor der Universität K. dem Beschwerdeführer gegenüber dar, dass er sein Begehren als rechtlich unbegründet erachte. Er brachte ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein:

"1. Frachtkosten:

Für den ersten Teil Ihrer Übersiedlung im Dezember 1998 wurden von Ihnen 8 Lademeter der Universität in Rechnung gestellt und auch bezahlt. Da § 30 RGV eine Übernahme der Kosten für eine zweite Übersiedlung nur bei Unterschreiten der Höchstgrenze (9 Lademeter) vorsieht, wurden Ihnen die Kosten für einen noch verbleibenden Lademeter am 8.5.2001 in der Höhe von ATS 9.208,-- (DM 1.308,85) erstattet. Ein darüber hinausgehender Ersatz von Frachtkosten ist - da nicht durch die RGV gedeckt - jedoch nicht möglich.

2. Haushaltszuschuss:

Für die Gewährung eines Haushaltszuschusses bis zur Höhe der Trennungsgebühr für den angeführten Zeitraum erfüll(t)en Sie nicht die Voraussetzung gem. § 34 RGV, da Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ernennung nicht verheiratet waren."

Am 12. Dezember 2001 gab der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer hiezu die Stellungnahme ab, dass er das Schreiben des Rektors der Universität K. vom 6. Mai 1998 als verbindliches Anbot ansehe und sein Personenstand (damals ledig) aus den Bewerbungsunterlagen bekannt gewesen sei. Am 14. Dezember 2001 ergänzte der Beschwerdeführer das Schreiben durch das Vorbringen, dass zwischen der Fälligkeit der in der Forderung enthaltenen Summen mit 25./26. August 1999 bis zur Auszahlung der Beträge Ausfallszinsen von 4,5 % in Rechnung gestellt werden.

Am 16. Jänner 2002 erließ der Rektor der Universität K.

folgenden

"BESCHEID

Aufgrund Ihres Antrages vom 6.7.2001 werden Ihre Forderungen nach Ersatz weiterer Frachtkosten sowie der Trennungsgebühr gem. §§ 30 und 34 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 i. d.g.F. (im Folgenden RGV),

abgewiesen."

In seiner Begründung führte er nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, gemäß § 30 RGV seien dem (ledigen) Beamten die Frachtkosten zu ersetzen, soweit die Ladefläche des Übersiedlungsgutes neun Lademeter nicht übersteige. In diesem Umfang sei ein Ersatz bereits erfolgt, die darüber hinaus geltend gemachten angefallenen Frachtkosten von DM 9.161,89 fänden in der RGV keine gesetzliche Deckung.

§ 34 RGV regle den Anspruch von verheirateten Beamten auf eine Trennungsgebühr, wenn nach der Versetzung in einen anderen Dienstort ein doppelter Haushalt geführt werde. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht verheiratet gewesen sei, erfülle er nicht die Bedingungen der genannten Gesetzesstelle. Es gebe daher keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der geforderten Trennungsgebühr.

Die eingangs genannte, die Reise- und Frachtkosten sowie die Trennungsgebühr betreffende Passage im Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1998 stelle keinen Spruchbestandteil, sondern eine sonstige Mitteilung dar, die die Informationen über die besoldungsrechtliche Stellung im Zusammenhang mit der Ernennung vervollständige und der ein eigenständiger normativer Inhalt fehle. Gemäß § 5 BDG 1979 seien nämlich lediglich die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung Bestandteile des Ernennungsbescheides. Die darüber hinaus ergangene Mitteilung könne demnach nicht in Rechtskraft erwachsen und begründe keinen Titel für allfällige Ansprüche. Mangels eines solchen Titels sei abweisend zu entscheiden gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2002 Berufung, in der er im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2003 wies die belangte Behörde diese Berufung ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Ernennung bis zum 22. Dezember 2000 nicht verheiratet und seine Übersiedlung bereits im Jahr 1999 abgeschlossen gewesen sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, gemäß § 48a RGV seien dem Beschwerdeführer der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlass seiner Ernennung entstehen, und ein Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der er gezwungen sei, einen doppelten Haushalt zu führen, lediglich dem Grunde nach gewährt worden. Diese Vorgangsweise sei erforderlich, weil erst durch diese Gewährung dem Grunde nach überhaupt Ansprüche nach der RGV ausgelöst werden könnten, da diese Vorschrift nur für Bedienstete des Dienststandes zur Anwendung kommen könne. Die Bestimmung des § 48a RGV begründe für Universitätslehrer eine Ausnahme, die es ermögliche, zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland die Reisegebührenvorschrift zur Anwendung zu bringen.

Wie hoch diese Ansprüche tatsächlich seien, ergebe sich aus dem konkreten Lebenssachverhalt, der in der Regel zum Zeitpunkt der Ernennung - insbesondere wenn noch keine Übersiedlung erfolgt sei - noch nicht feststehen könne. Daraus folge, dass mit diesem Zuspruch keine konkreten Beträge festgesetzt würden. Die Übersiedlung erfolge in der Regel erst nach Erhalt des Ernennungsdekretes und oft nach Dienstantritt, wodurch sich erst dann die genauen Kosten konkretisierten. Bei dem vom Beschwerdeführer genannten Absatz im Ernennungsbescheid vom 6. November 1998 handle es sich um eine Standardformulierung, wobei zu bedenken sei, dass diese Gewährung dem Grunde nach später nicht nachgeholt werden könnte. So seien auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr zu prüfen. Die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung anerkenne die RGV nur bei verheirateten Beamten. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übersiedlung nicht vorgelegen.

Wesentlich für den Anspruch sei die - im Beschwerdefall fehlende - Erfüllung der Voraussetzungen der Reisegebührenvorschrift. Da beide Ansprüche auf Grund der RGV nicht zu Recht bestünden, sei die Berufung abzuweisen gewesen. Gespräche bzw. Schriftverkehr mit dem damaligen Rektor der Universität K. beträfen demnach nicht Themen des Verwaltungsverfahrens. Dasselbe gelte für ein anhängiges Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht K.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung weiterer Frachtkosten sowie Trennungsgebühr nach dem Inhalt seines "Antrages vom 6.7.2001" verletzt.

Die Bestimmungen der §§ 30, 34 Abs. 1 und 48a der im Gesetzesrang stehenden (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, vom 13. September 2001, Zl. 2000/12/0162, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2002/12/0138) Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden kurz: RGV), BGBl. Nr. 133, die Tabelle im § 30 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 665/1994, § 30 im Übrigen idF BGBl. Nr. 192/1971, § 34 Abs. 1 in der Stammfassung, § 48a idF des Art. V Z. 1 der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997, lauten:

"§ 30. (1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den

bei ledigen

bei verheirateten

Geb.-St.

Beamten

Beamten

1

400 kg

5 000 kg

 

oder

oder

 

6 Lademeter

10 Lademeter

2a bis 3

800 kg

8 000 kg

 

oder

oder

 

6 Lademeter

16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, dass er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.

Universitätslehrer

§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitätsprofessor

1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlass der Ernennung entstehen, und

2. ein Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,

gewährt werden.

(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitätsprofessor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(3) Tritt ein Universitätsprofessor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten Begünstigungen dem Bund zu ersetzen."

Die Bestimmung des § 48a RGV wurde erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 109/1997 mit Wirkung ab 1. März 1997 in den Besonderen Teil der RGV eingefügt. Sie übernahm wörtlich die im § 52 Abs. 1 Z. 3 GehG geregelte besoldungsrechtliche Begünstigung, die der Bundespräsident gewähren konnte.

Die Erläuterungen im AB (783 XX. GP) zu BGBl. I Nr. 109/1997 (vgl. dazu Germ, Die Reisegebührenvorschrift, § 48a) weisen zum Kompetenzübergang auf die Dienstbehörde darauf hin, dass es dem Inhalt und dem Ausmaß derartiger Leistungen nicht angemessen sei, hiefür das Staatsoberhaupt zu bemühen, in dessen Zuständigkeitsbereich es bisher gefallen sei, die Übersiedlungskosten und "ein Äquivalent" zur Trennungsgebühr durch Entschließung zu gewähren. Es sei daher in Aussicht genommen, "die Regelung der Zuerkennung dieser Leistungen in die Reisegebührenvorschrift einzubeziehen und sie dem Ministerium zuzuordnen".

Schon die alte Rechtslage (§ 52 Abs. 1 Z. 3 GehG) ging von einer Zweistufigkeit aus, nämlich der Entschließung des Bundespräsidenten über die Gewährung (mit konstitutivem Bescheid), die einen Anspruch dem Grunde nach begründete, und der weiteren Zuständigkeit der Dienstbehörde für die Liquidierung und im Streitfall auch die Entscheidung über die Bemessung (Ausmaß und Höhe). Dieses Regelungsmodell wurde beim Zuständigkeitsübergang und dem Einbau in die RGV übernommen: Dem AB ist zu entnehmen, dass an die Stelle des Bundespräsidenten offenbar der Bundesminister treten sollte (das ist aus der Wendung "bei der Ernennung" im Gesetzestext ableitbar), was auch im Beschwerdefall das Einschreiten der verschiedenen Dienstbehörden erklärt: Im intimierten Ernennungsbescheid der Bundesministerin vom 6. November 1998 wurden die Vorteile nach § 48a Abs. 1 RGV gewährt. Bezüglich des Streites über das Ausmaß der beiden Leistungen war dagegen der Rektor zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 16. Februar 2002 Dienstbehörde erster Instanz (die Delegierung an ihn erfolgte durch § 1 Abs. 1 Z. 32 iVm § 2 Z. 8 lit. d DVV 1981 iVm dem UOG 1993). Insoweit ist den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten.

Der einschlägige Spruchpunkt im intimierten Ernennungsbescheid vom 6. November 1998 lautet:

"Weiters gewähre ich Ihnen den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung anlässlich der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der Sie gezwungen sind, einen doppelten Haushalt zu führen."

Dieser Passus ist schon auf Grund der gewählten Terminologie ("ich gewähre Ihnen") als Bescheid zu qualifizieren (vgl. dagegen die dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, zu Grunde liegende Sachlage).

Hiefür spricht auch die sich aus der RGV ergebende Rechtslage. Darin sind nämlich nur Ansprüche aus dienstlichen Maßnahmen (etwa Reiseaufträge) des Beamten während der Dauer seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht aber solche aus Anlass der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geregelt. § 48a Abs. 1 RGV enthält daher diesbezüglich eine vom System der RGV abweichende Bestimmung, weil er für Universitätsprofessoren bestimmte geldwerte Leistungen aus Anlass der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ermöglicht. Auch ist die Bestimmung insofern im Regelungssystem der RGV eine Ausnahme, weil sie keine Ansprüche kraft Gesetzes (vgl. etwa § 4 RGV: "gebührt") begründet, sondern zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Erst wenn die zuständige Behörde von diesem Ermessen (wie im Beschwerdefall) positiven Gebrauch macht, können überhaupt Ansprüche entstehen. Auf Grund des skizzierten, von der Entstehungsgeschichte untermauerten Verständnisses von der Zweistufigkeit stellt der Bescheid vom 6. November 1998 eine Grundsatzentscheidung dar, die die Anwendbarkeit des § 48a Abs. 1 RGV dem Grunde nach eröffnet. Er ist somit eine unabdingbare Voraussetzung für daraus abgeleitete Ansprüche.

Die Bedeutung des § 48a Abs. 1 RGV erschöpft sich allerdings nicht in der dargestellten Funktion, die Anwendbarkeit der RGV zu eröffnen, sondern ermöglicht auch davon (begünstigende) Abweichungen.

Schon der Wortlaut des § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV lässt diese Auslegung zu. Er verwendet nämlich eine andere Terminologie (Haushaltszuschuss), mit der das ebenfalls in dieser Bestimmung genannte Tatbestandserfordernis der doppelten Haushaltsführung hervorgehoben wird, das unabhängig vom Personenstandstatus besteht, während der Ausdruck "Trennungsgebühr" (im § 34 Abs. 1 RGV) eher auf den Status der Verehelichung (Trennung vom Ehegatten) hindeutet.

§ 48a Abs. 1 Z. 2 RGV knüpft, was der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, lediglich an der Höhe der Trennungsgebühr an. Das bedeutet aber nicht, dass die Kriterien für den Bezug der Trennungsgebühr auch für den Haushaltszuschuss gelten. Aus § 34 Abs. 1 RGV ergibt sich unmissverständlich, dass nur dem verheirateten Beamten eine Trennungsgebühr zusteht (gebührt). Der Personenstand ist allerdings eine Voraussetzung für den Anspruch und keine Determinante für seine Höhe, an die allein § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV anknüpft.

Schließlich spricht auch noch die vom Gesetzgeber im Eingangshalbsatz normierte Tatbestandsvoraussetzung für die Begünstigung des § 48a Abs. 1 RGV (Notwendigkeit der Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland als Universitätsprofessor) dafür, der Auslegung des Beschwerdeführers zu folgen.

     § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV knüpft daher nur insoweit zwingend an

§ 34 RGV an, als in dieser Bestimmung Regelungen über die Höhe und

wohl auch die Dauer der Trennungsgebühr getroffen werden. Die Begünstigung gemäß § 48a Abs. 1 Z. 2 RGV kann demnach auch dem unverheirateten Wissenschaftler gewährt werden.

Was den Ersatz der Reise- und Frachtkosten für die Wohnsitzverlegung aus Anlass der Ernennung betrifft, hat der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass sich im Gesetz kein Hinweis auf die §§ 29 und 30 leg. cit. finde. Auch damit ist er im Recht:

§ 48a Abs. 1 Z. 1 RGV spricht in der Tat (ohne Bezugnahme auf die §§ 29 und 30 RGV) den Ersatz bestimmter Kostenelemente an, die durch die Wohnsitzverlegung entstehen, ohne explizit deren Höhe einzuschränken. Eine solche Begrenzungsfunktion ist in der für beide Ziffern gleichermaßen im Eingangshalbsatz des § 48a Abs. 1 RGV aufgestellten Voraussetzung (Notwendigkeit zur Gewinnung eines Wissenschaftler oder Künstlers aus dem In- oder Ausland) zu sehen.

Die belangte Behörde hat somit auch in diesem Punkt die als Prüfungsmaßstab allein wesentliche Rechtslage (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0376, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2002/12/0138) verkannt, weil sie offenbar von einer (strikten) Bindung an die §§ 29 und 30 RGV ausgegangen ist und damit den Ermessenscharakter des § 48a Abs. 1 RGV (auch bei der Einzelbemessung) unbeachtet gelassen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X00

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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