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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §112 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der R in I, bei Erhebung der Beschwerde vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 11. Oktober 2001, Zl. 11 2007/28-I/11/01, betreffend Feststellung des Ruhens der Mehrleistungszulage, der Aufwandsentschädigung und der Betriebsprüferzulage sowie Feststellung von Nebengebührenwerten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1944 geborene Beschwerdeführerin stand in der Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 31. Dezember 2000 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle war das Finanzamt Innsbruck. Mit 1. Dezember 1993 war sie zur Betriebsprüferin und mit 1. Jänner 1996 zur Amtsbetriebsprüferin bestellt worden. Seit dem 1. Jänner 2001 steht sie in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (kurz: FLD) vom 12. Jänner 1994 war der Beschwerdeführerin das gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden kurz: GehG), mit Bescheid vom 17. Oktober 1991 festgesetzte Pauschale für die ihr gemäß § 18 GehG gebührende Mehrleistungszulage ab 1. Jänner 1994 mit monatlich 10,94 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung neu bemessen worden.
Mit Bescheid der FLD vom 16. Dezember 1993 war der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 GehG der ihr gebührende Ersatz des Mehraufwandes, welcher ihr durch die überwiegende Verwendung im Außendienst erwachsen war, mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 mit monatlich S 450,-- pauschaliert worden.
Mit Schreiben der FLD vom 7. Juni 1995 war der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ihr mit Wirkung vom 1. Juni 1995 eine Betriebsprüferzulage im Ausmaß von 8,68 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausgezahlt werde.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. Mai 1996 wurde über die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des (teils versuchten) gewerbsmäßigen schweren Betruges (§§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 3, 148 zweiter Fall StGB) die Untersuchungshaft verhängt, nachdem sie am 24. Mai 1996 anlässlich einer Hausdurchsuchung festgenommen worden war.
Mit Verfügung der FLD vom 31. Mai 1996 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden kurz: BDG 1979), mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 20. Juni 1996 erfolgte deshalb und wegen des Verdachtes weiterer Dienstpflichtverletzungen ihre Suspendierung vom Dienst gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979.
Mit (interner) Erledigung der FLD vom 2. Juli 1996 wurden mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 die Zahlungen der pauschalierten Mehrleistungszulage, der pauschalierten Aufwandsentschädigung und der Betriebsprüferzulage eingestellt (durch Erstellung der entsprechenden Zahlungs- und Verrechnungsaufträge).
Mit Bescheid vom 7. März 1997 setzte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 1997 ab dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung die Kürzung des Monatsbezuges auf 20 v.H. herab.
Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 29. November 1999 wurde die Suspendierung der Beschwerdeführerin gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Begründend wurde (auszugsweise) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. November 1999 von der Anklage des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligte im Zweifel freigesprochen worden sei. Auf Grund des Freispruches im gerichtlichen Strafverfahren sei der der gegenständlichen Suspendierung zu Grunde liegende Verdacht der Verletzung von Dienstpflichten erheblich abgeschwächt worden, weshalb die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufzuheben gewesen sei.
Mit Schreiben der FLD vom 1. Dezember 1999, zugestellt am 2. Dezember 1999, wurde die Beschwerdeführerin daraufhin aufgefordert, sich an dem auf die Zustellung dieser Aufforderung folgenden Arbeitstag bis spätestens acht Uhr beim Vorstand des Finanzamtes Innsbruck zum Dienstantritt einzufinden.
Am 2. Dezember 1999 übermittelte die Beschwerdeführerin per Fax eine von Dr. C. unterfertigte ärztliche Bescheinigung, mit welcher sie vom 2. Dezember 1999 bis voraussichtlich "noch nicht abschätzbar" krankgeschrieben werde. Sie hat den Dienst nach Aufhebung der Suspendierung bis zu ihrer mit Ablauf des 31. Dezember 2000 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 erfolgten Ruhestandsversetzung (mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2000) krankheitsbedingt nicht mehr angetreten.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin um Veranlassung der Überweisung sämtlicher infolge der Bezugskürzung in der Zeit ihrer Suspendierung einbehaltener Bezüge unter Anschluss einer nachvollziehbaren Abrechnung. Mit Schreiben vom 2. August 2000 begehrte sie die Ausbezahlung sämtlicher Nebengebühren und Zulagen, die sie ohne Suspendierung gehabt hätte. Sie sei so zu stellen, wie sie bei Fortsetzung ihrer damals ausgeübten Tätigkeit gestellt gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 16. August 2000 teilte die FLD der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG die beantragte Nachzahlung der pauschalierten Nebengebühren nicht erfolgen könne. Diese verwendungsgebundenen Nebengebühren hätten während der durch ihre Suspendierung bedingten Abwesenheit geruht.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 26. April 2001 wurde das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Disziplinarverfahren im zweiten Rechtsgang gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt.
Aus Anlass des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand mit Ablauf des 31. Dezember 2000 forderte die FLD die Beschwerdeführerin auf, die bis dahin festgehaltenen Nebengebührenwerte anzuerkennen. Während ihrer Suspendierung und des unmittelbar daran anschließenden Krankenstandes hätten die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand geruht. Die Beschwerdeführerin teilte der FLD wiederholt mit, nicht anzuerkennen, dass ihr ab Juli 1996 bis zur Versetzung in den Ruhestand keine Nebengebühren zustünden.
Mit Bescheid vom 16. August 2001 stellte die FLD fest, dass
1. in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2000 gemäß § 15 Abs. 5 GehG folgende Nebengebühren geruht hätten:
die mit Bescheid vom 17. Oktober 1991 festgesetzte und mit Bescheid vom 12. Jänner 1994 neu bemessene Mehrleistungszulage,
die mit Bescheid vom 7. Juni 1995 festgesetzte Betriebsprüferzulage sowie
die mit Bescheid vom 16. Dezember 1993 festgesetzte Aufwandsentschädigung - und dass
2. gemäß § 2 Abs. 3 des Nebengebührenzulagengesetzes für die Zeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom 1. Februar 1988 bis zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 die Nebengebührenwerte für Geldleistungen vor dem 1. Jänner 2000: 860,470 und für Geldleistungen ab dem 1. Jänner 2000: 0,00 betragen hätten.
Begründend wurde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme (24. Mai 1996) bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zufolge ihrer Festnahme, der darauf folgenden Suspendierungen und des anschließenden Krankenstandes ununterbrochen aus "anderen Gründen" als den in § 15 Abs. 5 GehG genannten vom Dienst abwesend gewesen sei.
Die in § 15 Abs. 5 GehG angeführte Monatsfrist habe mit der Festnahme am 24. Mai 1956 (richtig: 1996) zu laufen begonnen und demzufolge am 24. Juni 1996 geendet. Somit hätten die pauschalierten Nebengebühren ab 1. Juli 1996 kraft Gesetzes geruht. Da im Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2000 keine anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes angefallen seien, wäre die Ausstellung von jährlichen Nachweisen der Nebengebührenwerte gemäß § 2 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes durch das Bundesrechenzentrum nicht möglich gewesen. Die in der Gesamtzeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angefallenen Nebengebührenwerte beliefen sich auf den im Spruch ausgewiesenen Betrag.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2001 Berufung und wendete ein, dass es ihr nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass sie von der Behörde durch die Suspendierung an der Dienstverrichtung gehindert worden sei. Berücksichtige man, dass die gegen sie erhobenen falschen Vorwürfe und damit die Suspendierung gerade mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang gebracht worden seien, so sei eine Reduktion des Fortbestandes des Nebengebührenanspruches nur auf die im § 15 Abs. 5 GehG genannten Gründe des Urlaubes und der Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht gerechtfertigt. Ein solches Verständnis, wonach die Regelung im § 15 Abs. 5 GehG taxativ zu verstehen sei, widerspräche dem Sachlichkeitsgebot, verletze den Gleichheitsgrundsatz und greife in gravierender Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein. Darüber hinaus habe das "Ruhen" der Nebengebührenansprüche nur zur Folge, dass eine Nebengebühr vorläufig und bis auf Weiteres nicht ausbezahlt werde. Stelle sich jedoch - wie im Fall der Beschwerdeführerin - heraus, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe, die die Voraussetzung der Suspendierung gebildet haben, von vornherein nicht zugetroffen hätten, dann seien ihr rückwirkend die lediglich ruhenden Nebengebühren auszuzahlen und die Beschwerdeführerin so zu stellen, als hätte sie ihren Dienst über den 1. Juli 1996 hinaus versehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt. Aus Anlass der Berufung wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert, dass der Spruch laute:
"1. Es wird festgestellt, dass
1. in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2000 die Ihnen mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 12. Jänner 1994, Zl. 8876-1/94, bemessene pauschalierte Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 5 des Gehaltesgesetzes 1956 (GG 1956) ruhte
2. in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2000 die Ihnen mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 16. Dezember 1993, Zl. 4172/41-1/93, bemessene pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) ruhte
3. in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2000 die Ihnen auf Grund der Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 7. Juni 1995, GZ 4172/46-1/95, mit Wirkung vom 1. Juni 1995 ausbezahlte Betriebsprüferzulage im Ausmaß von 8,68 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) ruhte.
II. Es wird festgestellt, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2000 wegen Nichtanfalls von anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes 1971 (NGZG) keine Nebengebührenwerte bzw. Summen von Nebengebührenwerten festzuhalten waren."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - aus, dass sowohl die Mehrleistungszulage als auch die Aufwandsentschädigung von der taxativen Aufzählung der Nebengebühren im § 15 Abs. 1 GehG umfasst seien, die Betriebsprüferzulage jedoch keine Nebengebühr im Sinne des § 15 Abs. 1 GehG darstelle. Rechtsgrundlage für die Betriebsprüferzulage sei Art. XII Abs. 1 der 47. Gehaltsgesetz-Novelle. Unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse gehe die Berufungsbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 28. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2000 ununterbrochen vom Dienst abwesend gewesen sei. Die Abwesenheit habe ihren Grund nicht in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall gehabt.
Der Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 1 GehG sei eindeutig und unmissverständlich, die dort normierte Behalteregelung könne auf andere Fallkonstellationen nicht ausgedehnt werden. Ebenso klar und unmissverständlich trete das im § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG normierte Ruhen kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer Maßnahme der Dienstbehörde bedürfte.
Die Dienstverhinderungen der Beschwerdeführerin ab dem 28. Mai 1996 seien auf einen anderen Grund im Sinne des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG zurückzuführen (nämlich Untersuchungshaft, vorläufige Suspendierung, Suspendierung und Dauerkrankenstand), sodass es zu einem Ruhen der Nebengebühren (Mehrleistungszulage, Aufwandsentschädigung) und der Betriebsprüferzulage ab dem 1. Juli 1996 gekommen sei. Bei der Betriebsprüferzulage handle es sich nicht um eine im § 15 Abs. 1 GehG genannte Nebengebühr (taxative Aufzählung), sondern um eine Nebengebühr, die dem Beamten gemäß Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle auf Grund seiner Tätigkeit und für die Dauer dieser Tätigkeit in einer bestimmten Höhe gebühre. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der FLD vom 7. Juni 1995 mitgeteilt worden, dass ihr mit Wirkung vom 1. Juni 1995 eine Betriebsprüferzulage im Ausmaß von 8,68 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausgezahlt werde. Die Bestimmung des § 15 Abs. 5 GehG sei hierauf analog anzuwenden. Würde man die Verwendungsbezogenheit der (pauschalierten) Betriebsprüferzulage enger sehen als die Verwendungsbezogenheit der pauschalierten Mehrleistungszulage und der pauschalierten Aufwandsentschädigung, müsste man die Einstellung der Betriebsprüferzulage im konkreten Fall bereits ab dem ersten Tag der Dienstabwesenheit (= 28. Mai 1996) veranlassen. Eine solche Vorgangsweise erscheine unsachgemäß, weshalb die Bestimmung des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG im konkreten Fall analog anzuwenden sei, womit es zu einem Ruhen der Betriebsprüferzulage ab dem 1. Juli 1996 gekommen sei.
Bezüglich der nach dem Nebengebührenzulagengesetz gebührenden Nebengebührenwerte (Mehrleistungszulage; "Betriebsprüferzulage") seien auf Grund des Ruhens der anspruchsbegründenden Nebengebühren bei der Beschwerdeführerin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Bezuges von anspruchsbegründenden Nebengebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen und somit Nebengebührenwerte bzw. Summen von Nebengebührenwerten für diesen Zeitraum nicht festzuhalten gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 1583/01, abgetretene Beschwerde, in der - nach deren Ergänzung - die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
§ 15 Abs. 1 und 2 GehG, neu gefasst durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, der letzte Satz eingefügt durch Art. II Z. 2 der 43. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 268/1985, Abs. 2 idF des Art. 2 Z. 9 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, lauten auszugsweise:
"Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
...
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt."
Absatz 5 des § 15 GehG in der Fassung des Art. I Z. 3 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, lautet:
"(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt."
Der für die "Betriebsprüferzulage" maßgebende Artikel XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, lautet:
"Artikel XII
(1) Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
(2) Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren."
Die "Betriebsprüferzulage" steht auf Grund des Art. XII Abs. 1 leg. cit. unter den genannten Bedingungen weiterhin nur jenen Beamten zu, die nach dem 30. November 1972 als Betriebsprüfer an Allgemeinen Finanzämtern herangezogen worden sind oder herangezogen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 96/12/0245). Als eine derartige Betriebsprüferin erhielt die Beschwerdeführerin am 7. Juni 1995 diese Vergütung bemessen. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass diese "Betriebsprüferzulage" nicht ausdrücklich in der Aufzählung der Nebengebühren im § 15 Abs. 1 GehG enthalten ist. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob § 15 Abs. 5 GehG auf die "Betriebsprüferzulage" analog anzuwenden ist oder ob es sich bei dieser auf Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle gestützten Nebengebühr um eine kraft Gesetzes pauschalierte Nebengebühr (Gruppenpauschalierung) handelt, bei der auch die Höhe durch das Gesetz bestimmt ist (siehe Art. XII Abs. 3 leg. cit.) und die bei Wegfall der Voraussetzungen (bereits mit dem folgenden Monatsersten) einzustellen ist. Selbst wenn Letzteres zuträfe und daher § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG nicht anzuwenden wäre, könnte die Beschwerdeführerin durch die Feststellung des "Ruhens" - soweit sich diese auf die "Betriebsprüferzulage" bezieht - nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihr die "Betriebsprüferzulage" in diesem Fall bereits ab dem 1. Juni 1996 nicht mehr gebührt hätte. Auf Grund der Einordnung der von Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle (BGBl. Nr. 288/1988) erfassten Geldleistungen unter die Nebengebühren - darunter können mangels jeglichen Hinweises auf einen vom Sprachgebrauch des GehG abweichenden Sprachgebrauch nur Nebengebühren im Sinn des Begriffsverständnisses der §§ 15 ff GehG idF der 24. GehG-Novelle (BGBl. Nr. 214/1974) verstanden werden, zählen diese Geldleistungen jedenfalls nicht zum Monatsbezug und gilt für sie der Grundsatz der Verwendungsbezogenheit (siehe dazu näher unten).
II. Beschwerdevorbringen und Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin rügt als inhaltliche Rechtswidrigkeit, dass im Sinne einer verfassungskonformen, sachlichen Auslegung der Gesetze zu berücksichtigen gewesen wäre, dass sie während ihrer ungerechtfertigten Suspendierung arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen sei. Außerdem seien Nebengebühren nicht zwangsläufig verwendungsabhängig, was sich aus § 15 Abs. 5, 1. Satz GehG und aus der ersten Aussage des § 15 Abs. 5 2. Satz GehG ergebe. Eine Reduktion des Fortbestandes des Nebengebührenanspruches auf die im § 15 Abs. 5 GehG genannten Gründe des Urlaubes oder der Dienstverhinderung widerspräche dem Sachlichkeitsgebot, verletze den Gleichheitsgrundsatz und greife in gravierender Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein.
Die belangte Behörde habe den Begriff des "Ruhens" der Nebengebühr falsch interpretiert: "Ruhen" habe nur zur Folge, dass eine Nebengebühr vorläufig, also bis auf weiteres, nicht ausbezahlt werde. Stelle sich jedoch - wie im Beschwerdefall - heraus, dass die Vorwürfe, die die Voraussetzungen der Suspendierung gebildet hätten, von vornherein nicht zugetroffen hätten, dann seien rückwirkend diese lediglich ruhenden - nicht jedoch verlorenen - Nebengebühren auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin sei so zu stellen, als hätte sie ihren Dienst über den 1. Juli 1996 hinaus versehen.
Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Aus dem von der belangten Behörde festgestellten, unbestritten gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des im Beschwerdefall relevanten Zeitraumes vom 25. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 2000 vom Dienst abwesend gewesen ist. Mit 31. Mai 1996 erfolgte die vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde 1. Instanz, mit 20. Juni 1996 die (endgültige) Suspendierung durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen. Die Suspendierung endete mit 29. November 1999. Ab 2. Dezember 1999 war die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ruhestandsversetzung in ununterbrochenem Krankenstand. Auch am 30. November und am 1. Dezember 1999 war sie, wenn auch unverschuldet, vom Dienst abwesend.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr.
In § 15 Abs. 5 GehG hat der Gesetzgeber für die pauschalierten Nebengebühren drei besondere Regelungen für den Fall getroffen, dass die anspruchsbegründende Verwendung nicht mehr ausgeübt wird, ohne dass eine neue Verwendung (diese würde zu einer Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG führen) zugewiesen wurde:
Zunächst wird festgelegt, dass eine Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer ohne Einfluss auf den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bleibt, sofern sie ihren Grund entweder in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall hat (erste Behalteregelung des § 15 Abs. 5 Satz 1 GehG). Die weitere Regelung besteht darin, dass auch eine Abwesenheit vom Dienst, die auf einen anderen Grund zurückgeht, für den weiteren Bezug des Pauschales unter der Voraussetzung unschädlich ist, dass sie einen Monat nicht übersteigt (zweite Behalteregel; erste Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG). Schließlich wurde für den Fall einer länger dauernden derartigen Abwesenheit vom Dienst die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf die pauschalierte Nebengebühr vorgesehen (Ruhensbestimmung; zweite Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG).
Obwohl der Gesetzgeber damit bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeigt - im Grunde daran festgehalten, mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen ist, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250 = Slg. Nr. 14.358/A, mwN).
Im Beschwerdefall war die Beschwerdeführerin zunächst (bis zum 29. November 1999) durch Suspendierungen und in Folge krankheitsbedingt an der Dienstausübung verhindert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission bzw. der Disziplinaroberkommission verfügt worden ist) darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit "aus einem anderen Grund" im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 des GehG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0044) und führt zum Ruhen der (einzel)pauschalierten Nebengebühren. Die nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 mit der Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kraft Gesetzes verbundene Kürzung betrifft den Monatsbezug. Dazu gehören - lege non distinguente - nach § 3 Abs. 2 GehG der Gehalt und allfällige (dort näher aufgezählte) Zulagen, nicht aber die Nebengebühren.
Aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG folgt, dass eine Abwesenheit vom Dienst aus anderen als den im ersten Satz leg. cit. genannten Gründen nur für einen ein Monat nicht übersteigenden Zeitraum keinen Einfluss auf die pauschalierten Nebengebühren hat. Auch im Falle einer Krankheit oder einer anders begründeten Verhinderung - mit Ausnahme eben der bereits genannten Gründe des Urlaubes und der Verhinderung auf Grund eines Dienstunfalles - tritt bei einer Dauer von über einem Monat ex lege die Rechtsfolge des Ruhens der Nebengebühr ein. Da die Beschwerdeführerin jedenfalls während des im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraumes unbestritten keinen Dienst geleistet hat, sondern ihr die Dienstausübung zunächst wegen der U-Haft unmöglich war und sie in der Folge durch ihre Suspendierung und ab der Aufhebung der Suspendierung (ab 2. Dezember 1999) bis zur Ruhestandsversetzung in ununterbrochenem Krankenstand war, ist damit die Dienstabwesenheit auf andere Gründe im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 des GehG zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin daher aus verschiedenen "anderen Gründen" im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 GehG ab dem 28. Mai 1996 durchgehend bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand keinen Dienst mehr leistete, war es nicht rechtswidrig festzustellen, dass die pauschalierten Nebengebühren in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2000 ruhten.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen sei (dieses Vorbringen bezieht sich offenbar nur auf ihre Abwesenheit bis zum 2. Dezember 1999), sowie ihre Rüge, dass Nebengebühren bei verfassungskonformer, sachlicher Auslegung der Gesetze nicht zwangsläufig verwendungsabhängig seien, was sich aus § 15 Abs. 5 erster Satz und aus der ersten Aussage des § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG ergäbe, vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, soweit der Beamte die Gebührlichkeit von Nebengebühren schon aus seiner Leistungsbereitschaft ableitet, dem entgegen zu halten, dass die bloße Dienstbereitschaft nicht mit der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung gleichgesetzt werden kann.
Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist vielmehr von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Vermögensrechtliche Nachteile (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 GehG, der für die im Beschwerdefall geltend gemachten Ansprüche nicht in Betracht kommt) aus einer allenfalls rechtswidrigen und schuldhaft verfügten Suspendierung können im Weg der Amtshaftung geltend gemacht werden (vgl. dazu die Fallkonstellation im hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0032).
Diese Auslegung steht auch nicht mit § 15 Abs. 5 erster Satz GehG, wonach ein Ruhen bei Abwesenheit vom Dienst infolge eines Dienstunfalls nicht eintritt, in einem Wertungswiderspruch. Die Begünstigung dienstunfallbedingter Abwesenheiten vom Dienst durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle war wohl auf die Überlegung zurückzuführen, dass den Opfern von Dienstunfällen eine besondere Fürsorge seitens des Dienstgebers (hier durch Begünstigungen in Ansehung des Fortbezuges pauschalierter Nebengebühren) zukommen soll. Hingegen beruht diese gesetzgeberische Entscheidung nicht auf einer der Verallgemeinerung zugänglichen Abgrenzung der Verantwortungssphären für das Unterbleiben einer Dienstleistung bzw. für das fortgesetzte Fernbleiben des Beamten vom Dienst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0299).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr nun rückwirkend die lediglich "ruhenden" - jedoch nicht verlorenen - Nebengebühren auszuzahlen seien, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall das Ruhen des Anspruches ex lege eingetreten ist, was bedeutet, dass für die Behörde keine Pflicht zur Auszahlung der für die Dauer des Ruhens nur dem Grunde nach bestehenden Ansprüche bestand. Das GehG enthält auch keine Bestimmung, dass ruhend gestellte pauschalierte Nebengebühren bei Vorliegen bestimmter Gründe nachzuzahlen sind, wie dies der Beschwerdeführerin vorschwebt.
Der Beschwerde ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120234.X00Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014