TE Vwgh Beschluss 2006/2/27 2006/05/0041

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 Z2 idF 1000-12;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des Ing. Werner Jekeli und

2. der Waltraud Jekeli, beide in Purkersdorf, vertreten durch Rechtsanwalts KEG Gruber & Partner in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Purkersdorf, betreffend Säumnis in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde Purkersdorf mit Bescheid vom 24. Februar 2004 den Antrag der Beschwerdeführer vom 29. September 2003, einer näher bezeichneten gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft aufzutragen, das auf einem Grundstück der Katastralgemeinde Purkersdorf errichtete Wohnhaus abzubrechen in eventu die Baugebrechen zu beseitigen, abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2004 erhoben die Beschwerdeführer dagegen Berufung.

In ihrer am 14. Februar 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Purkersdorf gerichteten Säumnisbeschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, über ihre Berufung sei nicht entschieden worden.

Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig.

Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde galt bereits § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung in der Fassung LGBl. 1000-12 (Gesetzesbeschluss vom 28. Juni 2001, ausgegeben am 28. September 2001). Diese (10.) Novelle zur NÖ Gemeindeordnung enthält keine Übergangsbestimmung. § 60 GemO lautet einschließlich der Überschrift:

"§ 60 Instanzenzug

(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht

1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.

Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.

(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist eine Berufung unzulässig.

(3) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei das Recht der Berufung an die Landesregierung zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels und den Instanzenzug enthalten."

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) ist Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut).

Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung der zuständige Gemeinderat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 2002, Zl. 2002/05/0041, und vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die BO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 BO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist.

Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen somit die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2006

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050041.X00

Im RIS seit

03.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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