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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der CFI Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs Ges. mbH & Co Immobilienhandel KEG in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 3/16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004, Zl. BOB - 165/04, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem Aktenvermerk vom 22. Jänner 2004 hielt der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, fest, dass an dem auf der Liegenschaft D-Straße ONr. 8 befindlichen Gebäude ein Baugebrechen bestehe, das eine Gefahr für die körperliche Sicherheit darstelle. Dazu wurde ausgeführt, dass die Dachhaut (Blechdach) im Bereich über der Wohnung Top Nr. 37 undicht und als Sicherungsmaßnahme die Dachbodendecke gegen Niederschlagswässer zu schützen sei.
Dieser Aktenvermerk wurde der Magistratsabteilung 25 zur Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme übermittelt. Am selben Tag führte ein Vertreter der Magistratsabteilung 25 einen Ortsaugenschein durch. Im Erhebungsbericht wurde vermerkt, dass der Hausverwaltung I. telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die durch eine frühere notstandspolizeiliche Maßnahme aufgelegten Planen mutwillig entfernt und zerrissen worden seien. Es müsse daher nochmals mit einer zusätzlichen Plane auf dem Blechdach abgedeckt werden.
Sodann fand die Auftragserteilung an das Unternehmen T. zum provisorischen Ableiten der Niederschlagswässer des Blechdaches über Top Nr. 37 statt.
Das beauftragte Unternehmen stellte in der Folge Kosten in der Höhe von EUR 766,39 in Rechnung. Dem beigelegten Regieschein Nr. 51279 ist zu entnehmen, dass am Donnerstag, dem 22. Jänner 2004, zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr folgende Arbeiten auf dem Flachdach über Top Nr. 37 durchgeführt worden sind:
"Materialtransport auf Flachdach. Provisorische Abdeckung des Flachdaches kontrollieren und stellenweise neuerliches Abdecken mit Planen. Fixieren der Planen mit Klebebändern."
Die Beschwerdeführerin wurde als Eigentümerin des gegenständlichen Gebäudes mit schriftlicher Mitteilung vom 26. Jänner 2004 von der Sofortmaßnahme verständigt.
Die oben genannten Kosten wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 17. Februar 2004 unter Anschluss einer Rechnungsdurchschrift des beauftragten Unternehmens zur Bezahlung vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin mache ausschließlich Argumente geltend, die die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahme beträfen. Da die Beschwerdeführerin gegen diese notstandspolizeiliche Maßnahme keine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) erhoben habe, sei von deren Rechtmäßigkeit auszugehen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Art und Umfang der getroffenen Maßnahmen sei daher nicht möglich. Da auch die Höhe der Kosten nicht in Frage gestellt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die erstinstanzliche Behörde habe mehrere Bescheide betreffend notstandspolizeiliche Maßnahmen erlassen. Bislang seien ihr zwei Bescheide bekannt, mit welchen die Kosten für notstandspolizeiliche Maßnahmen vorgeschrieben worden seien. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin gegen die notstandspolizeiliche Maßnahme kein Rechtsmittel an den UVS erhoben habe, sei insofern unzutreffend, als sie sehr wohl die erste notstandspolizeiliche Maßnahme vor dem UVS bekämpft habe. Bei Erhebung eines Rechtsmittels gegen die zweite notstandspolizeiliche Maßnahme wären die gleichen Fragen zu lösen gewesen.
Gemäß § 129 Abs. 6 BO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Ob die Voraussetzungen des § 129 Abs. 6 BO vorgelegen sind und die von der Behörde dem ausführenden Unternehmen in Auftrag gegebenen Arbeiten demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann im Verfahren über die Bezahlung der Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG entscheidet nämlich der UVS über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Unterlässt die von einem Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim UVS, dann ist davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmebeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Werden daher die nach § 129 Abs. 6 BO durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen nicht vor dem UVS bekämpft, dann kann die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen besteht, die auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes umfasst (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1998, Zl. 98/05/0131, und vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0304).
Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Akzessorietät der Kostenvorschreibung zur Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme folgt, dass es im Kostenersatzverfahren - abgesehen von der (hier nicht bekämpften) Höhe der vorgeschriebenen Kosten - nur mehr darauf ankommen kann, ob die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit jener notstandspolizeilichen Maßnahme, die Grundlage für das Kostenersatzverfahren war, vor dem UVS bekämpft wurden oder nicht. Für das gegenständliche Kostenersatzverfahren bedeutet dies, dass lediglich wesentlich ist, ob die Beschwerdeführerin gegen die notstandspolizeiliche Maßnahme vom 22. Jänner 2004 Beschwerde an den UVS erhoben hat, weil jene - wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt unzweifelhaft ergibt - Grundlage für die Kostenvorschreibung von EUR 766,39 war. Hingegen ist nicht beachtlich, ob andere notstandspolizeiliche Maßnahmen vor dem UVS bekämpft wurden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie die "erste" notstandspolizeiliche Maßnahme sehr wohl vor dem UVS bekämpft habe, und dazu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Schriftsatz vom 17. Februar 2004 vorlegt, so ist für sie daraus nach dem zuvor Gesagten nichts zu gewinnen, zumal sich auch dieser nicht auf die gegenständliche, sondern ausdrücklich auf eine notstandspolizeiliche Maßnahme vom 15. Jänner 2004 bezieht. Die Beschwerdeführerin stellt somit selbst nicht in Abrede, keine Beschwerde an den UVS gegen die notstandspolizeiliche Maßnahme vom 22. Jänner 2004 gerichtet zu haben. Nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ist schließlich auch nicht davon auszugehen, dass die hier gegenständliche Maßnahme mit zeitlich vorangegangenen Akten eine einheitliche Sofortmaßnahme darstellt.
Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vom 22. Jänner 2004 ausging, und es erübrigt sich somit auch, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser notstandspolizeilichen Maßnahme näher einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei auf Grund des § 59 Abs. 1 VwGG Kosten nur im beantragten Ausmaß zuzusprechen waren.
Wien, am 27. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050293.X00Im RIS seit
29.03.2006