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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. AH in W, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz, Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen die Universität Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Habilitation, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit der am 28. Dezember 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde gegen "1. Universität Salzburg, Kapitelgasse 4-6, 5020 Salzburg" und "2. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beantragte der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und mit Bescheid den positiven Abschluss des 3. Abschnittes des Habilitationsverfahrens "beschließen".
Mit Verfügung vom 9. Jänner 2006 wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer zu Handen der Beschwerdevertreter mit der Aufforderung zurückgestellt, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens die belangte Behörde, deren Säumnis geltend gemacht werde, zu bezeichnen (§ 28 Abs. 3 VwGG). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Universität Salzburg als solche kein Organ sei.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2006 legte der Beschwerdeführer die Beschwerde neuerlich vor und führte zur Verbesserung aus, dass sich die Beschwerde gegen die Universität Salzburg richte. Gemäß § 136 Universitätsgesetz 2002 sei die Universität Salzburg Gesamtrechtsnachfolgerin der gleichnamigen Universität und somit zur Fortsetzung des seinerzeit begonnenen Habilitationsverfahrens berufen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteienbegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann aber nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 2. Dezember 1987, Zl. 87/13/0216, vom 2. Dezember 1988, Zl. 88/17/0123, und vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181).
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.
Sinn dieser Bestimmung ist es, in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird.
Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof für das Bescheidbeschwerdeverfahren ausgesprochen hat - nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie z.B. Berufung an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde im Sinne des Art. 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0223, und das dort angeführte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. N.F. Nr. 12.088/A, wo fallbezogen ausgesprochen wurde, es sei nach der damaligen Aktenlage eindeutig erkennbar, dass sich die Beschwerde nicht gegen den in ihr bezeichneten "Hilfsapparat" des Amtes der Landesregierung, sondern gegen die Landesregierung selbst richte).
Es ist freilich unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der belangten Behörde ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dessen Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Jänner 1989, Zl. 88/17/0183, und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie den hg. Beschluss vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0005). Diese Beurteilung gilt angesichts desselben dahinter stehenden Regelungszweckes sowohl für die Bezeichnung der belangten Behörde in Bescheidbeschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG als auch für die Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1991, Zl. 90/17/0181, und vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0211).
Im vorliegenden Fall bezeichnet der Beschwerdeführer auch nach dem im Schreiben vom 9. Jänner 2006 enthaltenen Hinweis, dass die Universität Salzburg keine Organstellung besitze, die Universität Salzburg als solche als belangte Behörde.
Die Universität Salzburg ist gemäß § 4 in Verbindung mit § 6 Z 7 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2004, 96/2004, 116/2004 und 77/2005, eine juristische Person öffentlichen Rechts. Die Organe der Universität sind im 2. Abschnitt des 1. Teils des Gesetzes geregelt. Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen finden sich in § 123 Universitätsgesetz 2002.
Mit der generellen Benennung der Universität als juristischer Person öffentlichen Rechts als belangte Behörde wird keine Säumnis eines bestimmten Organs geltend gemacht. Weder die ursprünglich eingebrachte Beschwerde, noch der zur Verbesserung vorgelegte Schriftsatz, in dem nur auf die Rechtsnachfolge der Universität Salzburg nach der gleichnamigen Universität hingewiesen wird, lassen im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung erkennen, die Säumnis welchen konkreten Organs ungeachtet der Bezeichnung der Universität Salzburg als belangte Behörde geltend gemacht wird.
3. Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2006
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100223.X00Im RIS seit
03.05.2006