TE OGH 1993/6/17 2Ob597/92(2Ob1584/92)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.1993
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten