TE Vfgh Erkenntnis 2001/12/14 B1708/98

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Veröffentlicht am 14.12.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Widmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Maria Wörth vom 16.12.94, 17.11.95 und 22.12.95 mit E v 10.12.01, V74/01.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.143,68 €

bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellte am 25. April 1995 den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grst. Nr. 261/7, KG Reifnitz (386 m²). Der Bürgermeister der Gemeinde Maria Wörth wies das Bauansuchen mit Bescheid vom 16. Jänner 1996 ab, da das Baugrundstück nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgröße bei offener oder halboffener Bebauung (800-1000 m²) entspreche. Weiters sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Wörth vom 15. Mai 1985 betreffend die Bewilligung eines Wohn- und Geschäftshauses auf den Grst. Nr. 291/9, 261/10, 261/8, 261/7, unter Auflagepunkt 5. eine Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen auf den Grst. Nr. 261/8 und 261/7 vorgeschrieben worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. November 1985 sei die Benützungsbewilligung für ein Wohn- und Geschäftshaus auf den Grst. Nr. 291/9, 261/10, 261/8, 261/7, alle KG Reifnitz, ua. unter der Auflage der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 14. Mai 1985, erteilt worden. Die Auflage, Stellplätze zu errichten, hätte bis zum 15. Mai 1986 erfüllt werden müssen. Die geforderten Stellplätze seien bis heute nicht errichtet worden. Das Bauansuchen auf dem Grst. Nr. 261/7 sei daher nicht nur wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan, sondern wegen "Konsumation" des Baugrundstückes als Projektbestandteil (für die Stellplatzerrichtung) durch die Bescheide vom 14. Mai und 4. November 1985 zu versagen gewesen. Es liege aus letzterem Grund auch entschiedene Sache vor. Die Kärntner Landesregierung hob den bestätigenden Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth (vom 11. Juli 1996) mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Maria Wörth zurück. Einerseits sei die Bestimmung eines Grundstückes für die Errichtung von Stellplätzen kein Versagungsgrund gemäß §11 Abs2 Kärntner BauO 1992; andererseits sei der Versagungsgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan nicht ausreichend begründet worden, da eine Unterschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Mindestgröße möglich sei, wenn das öffentliche Interesse nicht geschmälert werde. Der Gemeindevorstand wies die Berufung mit Bescheid vom 13. März 1998 erneut ab, da das Grundstück Nr. 261/7 durch den aktuellen Flächenwidmungsplan (Gemeinderatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1994, 17. November 1995 und 22. Dezember 1995, genehmigt durch Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juli 1996) "Grünland - Schutzstreifen - Grünland an der Straße" und "Verkehrsfläche - Parkplatz" gewidmet worden sei. Weiters seien für das mit Baubewilligung vom 14. Mai 1985 auf Grst. Nr. 261/10 (im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft) errichtete Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Nr. 261/7 6 Pkw-Abstellflächen vorgeschrieben worden, weshalb das gegenständliche Projekt in seiner derzeitigen Ausführung nicht realisierbar wäre. Die Kärntner Landesregierung gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 24. Juli 1998 im Ergebnis wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan keine Folge.

2. Die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Gesetzwidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die Kärntner Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Die Gemeinde Maria Wörth legte die maßgeblichen Teile der Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 29. Juni 2001 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde Maria Wörth vom 16. Dezember 1994, 17. November 1995 und 22. Dezember 1995, mit der ein Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Maria Wörth beschlossen worden ist, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juli 1996, Z Ro-68/5/1996, soweit damit für das Grundstück Nr. 261/7, KG Reifnitz, die Widmungen "Grünland - Schutzstreifen - Grünland an der Straße" und "Verkehrsfläche - Parkplatz" festgelegt werden, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, V74/01, hat der Verfassungsgerichtshof den in Prüfung gezogenen Teil der Verordnung aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid stützte sich auf den gesetzwidrigen Teil der Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- € und eine Eingabengebühr in der Höhe von 181,68 € enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1708.1998

Dokumentnummer

JFT_09988786_98B01708_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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