Index
L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 2001 §55 Abs1 letzter Satz;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache der A Z in T, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Dezember 2005, Zl. AN-55-2005/33, und vom 30. Dezember 2005, Zl. AN-55-2005/32, jeweils betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 29. Dezember 2005, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. m iVm § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl. Nr. 60/2005 eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- verhängt, weil sie dem Auftrag zur Entfernung baulicher Anlagen in Form zweier auf einem Tieflader aneinander gekoppelter Bürocontainer mit näher bezeichneten Ausmaßen nicht nachgekommen und sie auf einem näher bezeichneten Grundstück belassen habe, obwohl ihr die Entfernung dieser Anlagen rechtskräftig aufgetragen worden sei und eine entsprechende Baubewilligung für die Errichtung der baulichen Anlagen nicht vorliege.
Mit weiterem Straferkenntnis vom 30. Dezember 2005 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 55 Abs. 1 lit. m iVm § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 idF LGBl. Nr. 60/2005 eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- verhängt, weil sie dem Auftrag zur Beseitigung baulicher Anlagen (zwei Container mit näher bezeichneten Ausmaßen auf einem bestimmten Grundstück) nicht nachgekommen sei und diese baulichen Anlagen auf dem Grundstück belassen und nicht entfernt habe, obwohl ihr die Beseitigung bescheidmäßig aufgetragen worden sei und eine entsprechende Baubewilligung für die Errichtung der beiden Container nicht vorliege.
Nach der Rechtsmittelbelehrung in beiden Straferkenntnissen könne innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Straferkenntnisse Berufung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft erhoben werden.
Die vorliegende Eingabe ist nach ihrer ausdrücklichen Formulierung eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen die genannten Straferkenntnisse und war daher als solche zu qualifizieren.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor der Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 385 f zu § 34 VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen gemäß § 55 Abs. 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassene erstinstanzliche Straferkenntnisse, gegen die Berufung (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol) erhoben werden kann. Der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist daher nicht erschöpft.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis war der keinem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin dienliche Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden formellen und inhaltlichen Mängel entbehrlich.
Wien, am 28. Februar 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060021.X00Im RIS seit
03.05.2006