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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §72 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des J, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 21, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. Februar 2004, Zl. NKS3-F-04, betreffend Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 16. Februar 2004 zugestellten angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach seiner Entlassung aus der Strafhaft an.
Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2004 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2004 die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, mit 20. April 2004 datierte Beschwerde. Aus dem mit dem Inhalt der Verwaltungsakten übereinstimmenden Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 27. Februar 2004 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde.
Demnach ist die vorliegende Beschwerde unzulässig.
Gemäß § 72 Abs. 1 FrG hat, wer gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme eines Fremden kann daher der diesen betreffende Schubhaftbescheid, seine Festnahme und seine Anhaltung ausschließlich mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden; eine unmittelbar - ohne vorherige Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates - beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ist in diesem Fall mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch vor seiner Überstellung in die Schubhaft beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, da dieser keine Anfechtung des Schubhaftbescheides darstellt, sondern bloß der Vorbereitung einer Beschwerde dient (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 2002, Zl. 2002/02/0008, und vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0320).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210096.X00Im RIS seit
13.06.2006