Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des JS, 2. der ES, beide in B, 3. der HS und 4. des GS, die letzteren beiden in H, alle vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2004, GZ. FA18E-80.30 542/04-3, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Steiermark, Landesstraßenverwaltung, 8010 Graz, Landhausgasse 7, 2. X-GmbH in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Viertbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. im Übrigen zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Erst- bis Drittbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Schreiben vom 16. März 2004 stellte die erstmitbeteiligte Partei mit folgender Begründung den Antrag auf straßenrechtliche Genehmigung:
Im Gemeindegebiet R. Umgebung (Ortsgebiet an der Landesstraße B 69) solle in der Nähe des Kreisverkehrsplatzes (Zufahrt zur Therme) eine Tankstelle der Rechtsvorgängerin der zweitmitbeteiligten Partei errichtet werden. Die Zufahrtsbewilligung sei nach den Unterlagen von der näher genannten Fachabteilung der belangten Behörde bereits erteilt worden. Sonstige Bewilligungen (Wasserrecht, Eisenbahnrecht, Naturschutzrecht) seien nicht erforderlich. Für die Durchführung des Bauvorhabens ("Landesstraße Nr. B 69, Südsteirische Grenzstraße, Abschnitt: 'NeubauX- Tankstelle', km 105,881 bis km 105,919 Detailprojekt 2004") sei die straßenrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Landesstraßenverwaltung beantrage gemäß § 47 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 die Durchführung eines straßenrechtlichen Verfahrens.
Aus dem angeschlossenen Detailplan über das Projekt, der keine Kilometerangaben enthält, ergibt sich, dass im Bereich des unmittelbar an die Landesstraße nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. 374/2, auf dem die Tankstelle u.a. errichtet werden soll, eine Verbreiterung der Landesstraße geplant ist, um auf der von den Baugrundstücken aus gesehen gegenüberliegenden Straßenseite in Richtung B eine 22 m lange Linksabbiegespur (also eine weitere Fahrspur) für die Zufahrt aus dieser Richtung zur Tankstelle und auch eine entsprechende Abfahrt von der Tankstelle in Richtung G zu ermöglichen.
Die den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gehörenden Grundstücke Nr. 550 und Nr. 551 liegen südwestlich der Einfahrt zum Baugrundstück Nr. 374/2 auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin Nr. 547/2 liegt dem Baugrundstück Nr. 374/2 unmittelbar gegenüber auf der anderen Straßenseite. Das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin liegt unmittelbar östlich anschließend an das Baugrundstück Nr. 374/2 entlang der Landesstraße, während das Grundstück des Viertbeschwerdeführers in ca. 40 m Entfernung von der Landesstraße nördlich bzw. östlich anschließend an das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin gelegen ist, das über den Weg Nr. 736/1 erreichbar ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde "die Ausführung des Straßenbauvorhabens an der Landesstraße
Nr. B 69 im Abschnitt 'Neubau X-Tankstelle', Errichtung einer Linksabbiegespur, wie im Projekt des Planungsbüros Architektur-Generalplanungen Projektmanagement D... vom 20. Jänner 2004, Planzeichen ..., dargestellt, vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung unter Berücksichtigung der im Befund beschriebenen Abweichungen bzw. Ergänzungen und Feststellungen für zulässig".
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Erörterung des Vorhabens in der Gemeinde und im Zuge der Begehung u.a. von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gegen die Errichtung der Einbindung Einwendungen vorgebracht worden seien. Der Verhandlungsleiter habe darauf hingewiesen, dass nicht die Einbindung, sondern die Verbreiterung der Straße Gegenstand des straßenrechtlichen Verfahrens sei. Die Einbindung sei bereits von der Straßenverwaltung gemäß § 25a Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz genehmigt worden. Für das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren sei lediglich die Abbiegespur verhandlungsgegenständlich. Gegen die Errichtung der Abbiegespur seien von den Anrainern keine Einwendungen vorgebracht worden.
In der Folge wurde im angefochtenen Bescheid das in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2004 abgegebene Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben, in dem ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die auf den Grundstücken Nr. 374/2 und Nr. 373, KG A., geplante Tankstellenanlage auf der südsteirischen Grenzstraße LB 69 im Bereich der bereits bestehenden zurzeit landwirtschaftlich genutzten Zu- und Ausfahrt in km 105,628 eine neue Zu- und Ausfahrt zu errichten sei. Auf Grund der örtlichen Verhältnisse sei geplant, die Zufahrt zur X-Tankstelle mit einer Linksabbiegespur aus Richtung H auszustatten. Diese Linksabbiegespur habe eine Länge von 22 m mit einer Verziehung von 78 m. Die Zu- und Ausfahrt sei mit einem Fahrbahnteiler getrennt, wobei die Zu- und Ausfahrtsbreite rund 8 m betrage. Die Ausgestaltung der Ränder berücksichtige die Schleppkurven für Sattelzüge.
Der straßenbautechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten fest, dass durch die Errichtung der geplanten Tankstelle mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der Landesstraße B 69 nicht zu rechnen sei und die verkehrstechnische Ausgestaltung der Zufahrt den gestellten Erfordernissen entspreche und die erforderlichen Sichtweiten gegeben seien. Zu letzterer Frage führte der Amtssachverständige in dem wiedergegebenen Gutachten aus, dass mit der Errichtung der Linksabbiegespur bestehende Zufahrten zu den Liegenschaften Nr. 547/2 (Grundstück der Zweitbeschwerdeführer) und Nr. 550 und 551 (Grundstücke der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin) berührt würden, und zwar in km 105,622, in km 105,594 (Doppelzufahrt zu den Grundstücken Nr. 550 und 551), in km 105,562 und in km 105,538. Aus verkehrstechnischer Sicht stellte nach Ansicht dieses Amtssachverständigen die in km 105,594 befindliche Doppelzufahrt ein Problem dar, da ein Linkszufahren über die neu zu errichtende Linksabbiegespur (zur Tankstelle) dann ein Problem darstelle, wenn die Linksabbiegespur auf Grund des Gegenverkehrs zugestaut sei. Empfehlenswert sei eine Verlegung dieser Zufahrt gegenüber der neu zu errichtenden Tankstellenzufahrt, womit auch eine kurze Linksabbiegespur zur Verfügung stehen würde und eine wesentlich bessere verkehrliche Abwicklung für alle Verkehrsteilnehmer gewährleistet wäre. Die übrigen Zufahrten könnten aus "verkehrlicher" Sicht beibehalten werden.
Aus dieser Sicht stellte der Amtssachverständige weiters fest, dass bei einer Erhöhung der Zufahrtsfrequenz zur geplanten Tankstelle diese Verkehrsregelung nur bis zur Leistungsfähigkeitsgrenze einer nicht signalgeregelten Zufahrt gelte. Eine Signalanlage könne auf Grund der Nähe zur Kreisverkehrsanlage nicht errichtet werden, da ein Rückstau und damit eine Selbstblockade der Kreisverkehrsanlage gegeben wäre. In diesem Fall müsste die Tankstelle richtungsgebunden betrieben werden. Zusammenfassend stellte der Amtssachverständige aus verkehrstechnischer Sicht fest, dass mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht zu rechnen sei, soferne die erforderlichen Maßnahmen wie beschrieben, gesetzt würden.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer hätten eingewendet, dass die Einfahrt zu nahe dem Kreisverkehr gelegen sei und es dadurch bei der Ein- und Ausfahrt bei der Tankstelle zu einem Rückstau komme, was zu Lärm- und Geruchsbelästigung führe. Ebenso hätten diese Beschwerdeführer Bedenken gehabt, dass die Sicherheit im Bereich der Bushaltestelle nicht mehr gegeben sei. Dem hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, dass den von der Gemeinde zum Verfahren Geladenen (u.a. die Beschwerdeführer) keine Parteistellung im Sinne des § 49 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes zukomme. Die zur Verhandlung Erschienenen seien auf diesen Umstand hingewiesen worden. Dies gelte in gleicher Weise für die Stellungnahme des Viertbeschwerdeführers, die er auch in Vertretung seiner Mutter, der Drittbeschwerdeführerin, abgegeben habe.
Auf Grund des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, wonach im Ergebnis auf Grund des Vorhabens mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu rechnen sein werde, sei die geplante Linksabbiegespur straßenrechtlich zu genehmigen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 47 Abs. 1 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154 (LStVG 1964) in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973, hat die im Abs. 3 genannte Behörde vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 unter Z. 1, 2, 3 und 4 genannten Straßen den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen.
§ 47 Abs. 3 LStVG 1964 in der angeführten Fassung lautet:
"(3) Auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung hat, soweit es sich um die im § 7 unter Z. 1, 2 und 3 genannten Straßen handelt, die Landesregierung, sonst die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden ..."
2. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers ist nicht zulässig:
In dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 47 LStVG 1964 ausgesprochen, dass jene Personen Parteistellung haben, die durch das Straßenbauvorhaben von Enteignungen bzw. Eingriffen in dingliche Rechte betroffen sind, bzw. die Eigentümer von Grundstücken sind, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen, deren Interessen, insbesondere wirtschaftliche Interessen, auch durch das Straßenbauvorhaben beeinträchtigt werden können. Wie eingangs dargestellt, ist das Grundstück des Viertbeschwerdeführers Nr. 377/2, KG A., nicht unmittelbar an der Landesstraße B 69 gelegen, auf der von km 105,881 bis km 105,919 die verfahrensgegenständliche Verbreiterung der Straße erfolgen soll. Dem Viertbeschwerdeführer kam somit im verfahrensgegenständlichen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren von vornherein keine Parteistellung zu. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
3. Zur Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, deren Grundstücke Nr. 550 und 547/2 im unmittelbaren Nahebereich der Ein- bzw. Ausfahrt zur bzw. von der verfahrensgegenständlichen Tankstelle auf der anderen Straßenseite gelegen sind, in deren Nahebereich die Verbreiterung der Landesstraße B 69 vorgesehen ist, kam grundsätzlich Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 47 Abs. 3 LStVG zu.
Da in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Plan betreffend das vorliegende Straßenbauvorhaben der Verbreiterung der Landesstraße B 69 im Bereich der Zu- bzw. Abfahrt zur bzw. von der angeführten Tankstelle der maßgebliche Kilometerbereich nicht angegeben ist, gelb eingezeichnete Linien, die auf eine Änderung der Breite der Straße schließen lassen, aber bis zum Beginn des Grundstückes der Drittbeschwerdeführerin Nr. 377/1 zu ersehen sind, kann grundsätzlich die Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche straßenbaurechtliche Projekt im Hinblick auf eine unmittelbare Nachbarschaft seines Grundstückes zur Straße nicht ausgeschlossen werden.
Diese Beschwerdeführer wenden sich zu Recht gegen die (offenbar implizit vertretene) Ansicht der belangten Behörde, sie hätten mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen bis zur bzw. während der mündlichen Verhandlung die Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG verloren.
§ 42 Abs. 1 AVG in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 5. April 2004 geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 lautet wie folgt:
"(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar."
In § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 ist die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung angeführt.
Die verfahrensgegenständliche Kundmachung der Verhandlung am 5. April 2004 erfolgte - wie sich dies aus dem Akt ergibt - durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde R. Umgebung. Die Beschwerdeführer wurden darüber hinaus - nach den Angaben der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung, die in einem Aktenvermerk der belangten Behörde festgehalten sind - mittels dieser Kundmachung auch persönlich vom Verhandlungstermin verständigt.
Diese Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass in der Kundmachung der Verhandlung der Gegenstand der Verhandlung, nämlich mit "Errichtung einer Tankstelle der X an der Landesstraße Nr. B 69" nicht entsprechend erfolgte, ging es doch - wie dies auch dem Protokoll der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist - um den entsprechenden Ausbau der Landesstraße Nr. B 69 (Verbreiterung) von km 105,881 bis km 105,919 im Abschnitt des Neubaues der angeführten Tankstelle, um insbesondere eine entsprechende Zufahrt zu dieser Tankstelle von beiden Seiten der Straße her zu sichern. Wenn die zweitmitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang auf hg. Judikatur zur ausreichenden Bezeichnung des Gegenstandes einer Verhandlung in einer Kundmachung verweist (u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/07/0057), ist sie darauf zu verweisen, dass diese Überlegungen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen kommen können, weil die Angabe des Gegenstandes der Verhandlung in der Kundmachung unzutreffend war.
Auch für den Eintritt der in § 42 Abs. 1 AVG in der angeführten Novelle vorgesehenen Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung muss als eine Voraussetzung angenommen werden, dass der Gegenstand der Verhandlung entsprechend in der Kundmachung zur Verhandlung angegeben wurde (vgl. dazu zur diesbezüglichen Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, S 608, in E 12 angeführte hg. Judikatur). Die Präklusion kann sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen auswirken (vgl. zu § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die in Walter - Thienel, a.a.O., in E. 13 angeführte hg. Judikatur).
Da im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund kein Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der angeführten Fassung eintreten konnte, brauchte nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass auch der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG in der im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 nicht entsprechend dieser Bestimmung erfolgte. Nach § 42 Abs. 1 AVG in der zuletzt genannten Fassung verliert eine Person ihre Stellung als Partei, "wenn" sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. In der verfahrensgegenständlichen Kundmachung wurde dargelegt, dass gemäß § 42 AVG eine Person ihre Stellung als Partei verliert, "soweit" (wie es § 42 Abs. 1 AVG in der davor geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 entsprach) sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Einwendung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die vor allem der Zufahrtsmöglichkeit von der gegenüberliegenden Straßenseite dienende Verbreiterung der Landesstraße B 69 im verfahrensgegenständlichen Bereich behindere insbesondere ihre Doppelzufahrt auf die Grundstücke Nr. 550 und 551 auseinander setzen müssen. Wenn es auch zutrifft - wie die zweitmitbeteiligte Partei meint -, dass Gegenstand des straßenbaurechtlichen Verfahrens nicht die Linksabbiegespur von der gegenüberliegenden Straßenseite zur Tankstelle war, war einer der maßgeblichen Zwecke der vorliegenden Straßenverbreiterung die Schaffung einer weiteren Spur auf der Landesstraße in diesem Bereich, um die Zufahrt zur Tankstelle von der gegenüberliegenden Straßenseite her entsprechend zu ermöglichen. Gegen diesen der Verbreiterung der Straße zu Grunde liegenden Zweck konnten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer als ihre dadurch berührten Interessen die Beeinträchtigung ihrer eigenen Zufahrtsmöglichkeit zu ihren Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite ins Treffen führen.
Sofern sich die verfahrensgegenständliche Verbreiterung der Landesstraße B 69 bis zum Grundstück der Drittbeschwerdeführerin erstreckt, hätte sich die belangte Behörde aber auch mit der von dieser Beschwerdeführerin geltend gemachten, ihrer Ansicht nach durch die Verbreiterung der Straße verursachten Lärm- und Geruchsbelästigung auf der Landesstraße in diesem Bereich (auf Grund von Staus bei der Zufahrt zur Tankstelle von der gegenüberliegenden Straßenseite her) gleichfalls auseinander setzen müssen.
Schon aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2006
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060128.X00Im RIS seit
04.04.2006