TE Vfgh Beschluss 2001/12/20 A14/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung einer allfälligen Klage zu gewärtigen. Aus dem vom Einschreiter unzusammenhängend geschilderten Sachverhalt läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gem. Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist.

Spruch

Der Antrag des M W, ..., ihm für die Einbringung einer Klage die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Nach dem Inhalt der - unter Berücksichtigung des erkennbaren Interessen des Antragstellers - als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gewerteten Eingabe vom 11. Dezember 2001 beabsichtigt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter Klage gegen die Republik Österreich wegen "Antrag um gerichtliche Erhebung des Streitgegenstandes" zu erheben.

Er führt dazu aus, daß im Privat- und auch Berufsleben gegen seine Rechte als österreichischer Staatsbürger verstoßen worden sei, wobei es der Klagsschilderung nach vermutlich um die vom Kläger betriebene Auflösung eines Arbeitsverhältnisses geht. Er sei des öfteren beschimpft worden, werde abgehört und beobachtet. Behörden würden seine Eingaben unberücksichtigt lassen.

Deshalb beantrage er "Verfahrenshilfe, förmliches Beweisverfahren, Beweissicherung, Offenlegung der Firma (...), Einsichtnahme der Antragstellung auf Änderung der Fa (...) (und) zeugenschaftliche Einvernahmen zur Wahrheitsfindung".

2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Aus dem vom Einschreiter unzusammenhängend geschilderten Sachverhalt läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gem. Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist.

Eine allfällig Klage wäre daher gem. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 als unzulässig zurückzuweisen.

3. Da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A14.2001

Dokumentnummer

JFT_09988780_01A00014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten