Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des RG und 2. der GG, beide in K, beide vertreten durch Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Herunterplatz 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. August 2005, GZ. FA13B-
12.10 K 196 - 05/7, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Erledigung vom 26. Jänner 2004 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, "ohne" - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - "einen Bescheidadressaten im Spruch zu nennen", einen Beseitigungsauftrag für das auf dem Grundstück Nr. 256/4, KG K., in Ziegelmassivbauweise errichtete unverputzte Einfamilienwohnhaus mit angebauter Garage. Diese Erledigung wurde den Beschwerdeführern zugestellt.
Ihre dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 5. August 2004 als unzulässig zurück. Der Gemeinderat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Erledigung vom 26. Jänner 2004 um keinen Bescheid im Sinne des AVG handelte, da der Spruch des Bescheides keinen Bescheidadressaten enthielte. Dieser Bescheid blieb von den Beschwerdeführern unbekämpft.
Mit Bescheid vom 10. August 2004 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auf, das auf dem Grundstück Nr. 256/4, KG K., befindliche Einfamilienwohnhaus mit angebauter Garage im Ausmaß von 21,44 m x 12,26 m binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. Juni 2005 als unbegründet ab.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass als wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines erlassenen "Bescheides" führe, u.a. das Fehlen eines Adressaten gelte (Hinweis auf Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz. 440). Auch der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. April 1994, Zl. 91/13/0234, u.a.), dass einem Bescheid der normative Gehalt fehle, wenn er an eine Nichtperson bzw. an eine nicht ausreichend individualisierte Person ergehe. Demzufolge sei bei dem Schreiben des Bürgermeisters vom 26. Jänner 2004 von einem Nichtbescheid auszugehen, der, zumal er rechtlich nicht existiere, auch nicht als nichtig zu erklären sei. Demnach sei der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag vom 10. August 2004 zu Recht ergangen, es existiere kein anderer Beseitigungsauftrag in dieser Angelegenheit. Es seien somit keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Entscheidung des Bürgermeisters vom 26. Jänner 2004 sei ein Nichtbescheid.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Jänner 2004 - wie im Sachverhalt dargestellt - mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Mai 2004 wegen Nichtvorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer wurde diese Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde nicht bekämpft. Es liegt somit in Bezug auf die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Entscheidung darüber vor, nach der die Erledigung des Bürgermeisters vom 26. Jänner 2004 keinen Bescheid darstellt. Die Beschwerdeführer hätten gegen den Berufungsbescheid vom 8. Mai 2004 das Rechtsmittel der Vorstellung und in der Folge allenfalls eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergreifen können, um sich gegen die vom Gemeinderat vertretene Auffassung betreffend die Bescheidqualität der Erledigung des Bürgermeisters vom 26. Jänner 2004 zu wenden. Für die Behörden war im Hinblick auf die Frage der Rechtsqualität der Erledigung vom 26. Jänner 2004 in Bezug auf die Beschwerdeführer Bindungswirkung eingetreten (vgl. dazu Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, S. 236, Rz. 465). Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend verneint, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht. Da in der vorliegenden Beschwerde nur Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung keine mündliche Verhandlung erforderte, bestehen gegen die Nichtanberaumung einer Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall keine Bedenken (vgl. zum Ganzen das angeführte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0242).
Wien, am 28. Februar 2006
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060285.X00Im RIS seit
29.03.2006