TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/28 2005/03/0071

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StGB §107 Abs1;
StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G S in D, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. Juli 2004, Zl WA 126/2004, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 134/2002 (WaffG), ein Waffenverbot.

Dem lag im Wesentlichen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11. Dezember 2002 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hatte er seine (damalige) Ehegattin M S am 7. Juli 2002 durch Zubodenstoßen und Versetzen von Fußtritten vorsätzlich am Körper verletzt und sie am 29. August 2002 und am 21. September 2002 zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die belangte Behörde folgerte daraus, auf Grund dieser das Rechtsgut der körperlichen Integrität und Unversehrtheit verletzenden Straftaten müsse von der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer, wodurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werde, ausgegangen werden. Das wiederholte aggressive Verhalten, jeweils nach dem Genuss von Alkohol, zeige, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Emotionen in sich zuspitzenden Situationen zu beherrschen. Es bestünden also die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Waffenverbotes nach § 12 Abs 1 WaffG. Da die Prognose des Verhaltens des Beschwerdeführers und die Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes auch ohne Einholung von Sachverständigengutachten vorgenommen habe werden können, sei dem Antrag auf Beiziehung eines Psychologen zum Nachweis der "Emotionsstabilität" des Beschwerdeführers nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde familiäre Gewalt mit Verletzungsfolgen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 StGB geführt hat, zum Anlass für die Verhängung des Waffenverbotes genommen.

Insoweit der Beschwerdeführer entgegen dem Strafurteil davon ausgeht, seine Ehegattin nicht gefährlich bedroht zu haben, ist er auf das Bindung entfaltende, oben dargestellte rechtskräftige Strafurteil zu verweisen.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, anlässlich der zur Verurteilung führenden Vorfälle seien vom Beschwerdeführer keine Waffen verwendet worden, ist unter Hinweis auf das oben genannte Erkenntnis entgegen zu halten, dass die Verhängung eines Waffenverbotes eine tatsächlich schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht voraussetzt. Das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers indizierte vielmehr ohne Zweifel eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG; dem stünde auch ein bisher untadeliges Vorleben nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer sich - vor den zur Verhängung des Waffenverbotes führenden Vorfällen - "seit Jahren wohlverhalten" habe, kann entgegen den Beschwerdeausführungen schon mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers (der mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 2. Dezember 1999 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, begangen in zwei Angriffen im September 1999 an seiner damaligen Gattin M S, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt worden war) nicht angenommen werden.

Da sich die belangte Behörde zu Recht bereits auf die festgestellten Vorfälle vom Juli, August und September 2002 stützen konnte, die das hohe Aggressionspotential des Beschwerdeführers belegen, gehen die Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde hätte "zum Nachweis der Emotionsstabilität" des Beschwerdeführers einen Psychologen beiziehen müssen, ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030071.X00

Im RIS seit

23.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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