TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/28 2005/03/0019

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §28a;
WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SE in A, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. November 2003, Zl Wa-292/00, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) die ihm am 16. März 1999 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr A-0 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen des, wenn auch nur fahrlässigen, Erwerbes und Besitzes von Kriegsmaterial, verbotenen Waffen und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Durch dieses Verhalten habe er ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG begangen. Dabei seien ihm hinsichtlich des Kriegsmaterials ein Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow, eine Maschinenpistole der Marke Kalaschnikow und ein Maschinenpistolengehäuse mit Lauf und Verschluss zur Last gelegt worden, hinsichtlich der verbotenen Waffen seien ein schießender Kugelschreiber, zwei Schalldämpfer und ein selbst adaptierter schießender Kugelschreiber Gegenstand der Verurteilung gewesen. Bezüglich der genehmigungspflichtigen Schusswaffen seien eine Vorderladerpistole (Replika), ein Revolver Röhm Modell RG 24, eine Pistole Walther PPK, eine Flobert Kipplaufpistole und ein verkürztes Kleinkalibergewehr einbezogen gewesen.

Der behördliche Zugriff zu diesen Waffen sei im Zuge einer wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz durchgeführten Hausdurchsuchung auf dem Anwesen des Beschwerdeführers erfolgt. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung habe eine große Anzahl von Gewehren, Faustfeuerwaffen und Munition festgestellt werden können, unter denen sich die angeführten Kriegsmaterialien, verbotenen Waffen und genehmigungspflichtigen Schusswaffen befunden hätten. Dieser Sachverhalt habe auch zur Erlassung eines Waffenverbotes geführt, wobei der diesbezügliche Bescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Das Waffenverbot sei in der Folge von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich aufgehoben worden.

Dem gegenständlichen Entzugsverfahren liege auch zu Grunde, dass als erwiesen angenommen werde, dass der Beschwerdeführer entgegen § 7 WaffG, sei es auch nur fahrlässig, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe rechtswidrig geführt habe. Dieser Umstand sei vom Bezirksgericht Gloggnitz, auch wenn der Beschwerdeführer von der Anklage nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG freigesprochen worden sei, als erwiesen angenommen worden. Das Bezirksgericht Gloggnitz habe in diesem Fall insbesondere die Bestimmungen der §§ 42 und 26 StGB angewendet. Von der Erstbehörde sei in die Beurteilung auch einbezogen worden, dass der Beschwerdeführer bereits mit Gerichtsurteil des BG Neunkirchen vom 27. April 1987 wegen fahrlässigen Besitzes von Schusswaffen verurteilt worden sei. Auf Grund dieser Verurteilung sei dem Beschwerdeführer bereits damals die Waffenbesitzkarte entzogen worden, wobei es aber später wieder zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gekommen sei.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes gehe die belangte Behörde davon aus, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Es sei gängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der unberechtigte Besitz der genannten Waffenarten die waffenrechtliche Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 WaffG 1996 "mehr als in Zweifel stellen" könne. Im verfahrensgegenständlichen Fall kämen mehrere Komponenten zusammen, die in ihrer Gesamtheit nach § 8 Abs 1 WaffG zu beurteilen seien. So liege der illegale Besitz mehrerer Kriegsmaterialien, mehrerer verbotener Waffen und mehrerer genehmigungspflichtiger Schusswaffen vor. Es gehe hier nicht nur um eine einzige illegale Waffe im Sinne des Waffengesetzes, sondern um mehr als zehn unrechtmäßig besessene Waffen. Für die Behörde sei in diesem Zusammenhang maßgeblich, dass es sich nicht nur um genehmigungspflichtige Schusswaffen, sondern auch um Kriegsmaterial und verbotene Waffen handle, wobei der illegale Besitz von verbotenen Waffen und Kriegsmaterial für die Behörde noch wesentlich schwerer wiege als der illegale Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen. Die in der Berufung vorgebrachte Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer technische Untersuchungen an den Waffen durchgeführt habe, könne nicht dazu führen, dass dieser von den Bestimmungen des Waffengesetzes befreit wäre. Der illegale Besitz von Waffen sei aus waffenrechtlicher Sicht auch dann verwerflich, wenn er bloß fahrlässig und zu technischen Zwecken erfolgte. Schon alleine dieser Umstand würde für die belangte Behörde ausreichen, um beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Zur Gesamtbeurteilung nach § 8 Abs 1 WaffG komme jedoch noch hinzu, dass der Beschwerdeführer eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (eine Faustfeuerwaffe) nachweislich in zwei Fällen unrechtmäßig geführt habe. Dass der Beschwerdeführer in Anwendung des § 42 StGB freigesprochen worden sei, ändere nichts daran, dass sowohl das Erstgericht als auch das Zweitgericht das unbefugte Führen der Faustfeuerwaffe als erwiesen angenommen hätten; insbesondere sei dies auch im Hinblick auf die Beurteilung nach § 26 StGB ausgesprochen worden. Die belangte Behörde folge nicht der Ansicht des Beschwerdeführers, dass auf Grund der Anwendung des § 42 StGB dieser Sachverhalt nicht in eine Beurteilung nach § 8 Abs 1 WaffG einbezogen werden dürfe; vielmehr sei das Gegenteil anzunehmen. Es sei ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, dass sämtliche waffenpolizeilichen Geschehnisse in ihrer Gesamtheit bei der Beurteilung der Gefahrenprognose nach § 8 Abs 1 WaffG berücksichtigt werden könnten.

Durch das geschilderte waffenrechtlich verwerfliche Verhalten komme für die Behörde im Hinblick auf die mit dem Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie mit dem Umgang mit Kriegsmaterial und verbotenen Waffen verbundenen Pflichten eine Einstellung zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führe, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei. Unterstützt werde die belangte Behörde in dieser Annahme auch dadurch, dass es bereits 1987 ähnliche Vorfälle gegeben habe. Auch damals habe der Beschwerdeführer bereits Kriegsmaterial und genehmigungspflichtige Schusswaffen illegal besessen und sei deshalb gerichtlich verurteilt worden. Auch wenn diese Geschehnisse nun schon sehr lange zurücklägen, hätten sie sich nun wiederholt. Auch die "verfahrensgegenständlichen Geschehnisse" lägen ca drei Jahre zurück, dieser Zeitraum ändere jedoch nichts an der Beurteilung. Auf Grund dieser Geschehnisse sei gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen worden, das auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch behoben worden sei; nur auf Grund dieses Umstandes sei "erst jetzt" ein Entziehungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Auch erscheine für die belangte Behörde ein verstrichener Zeitraum von drei Jahren als noch nicht so lange, als dass von einer Entziehung des waffenrechtlichen Dokumentes abzusehen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die verfahrensgegenständlichen Kriegsmaterialien, verbotenen Waffen und genehmigungspflichtigen Schusswaffen bestens in einem Stahlschrank verwahrt habe, ändere nichts an der vorliegenden Wertung. Der illegale Besitz von Kriegsmaterial, verbotenen Waffen und genehmigungspflichtigen Schusswaffen werde in seiner waffenrechtlichen Verwerflichkeit nicht erheblich dadurch gemindert, dass der Betroffene diese Waffen möglicherweise sorgfältig verwahre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

"1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl zB das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2005/03/0034).

2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde aktenwidrig angenommen habe, dass durch das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. September 2001 erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer "mehr als zehn Waffen" unrechtmäßig besessen habe. Es sei zwar zutreffend, dass das Landesgericht dem Beschwerdeführer den unerlaubten Besitz von Waffen zur Last gelegt habe, jedoch handle es sich nicht um den Besitz von mehr als zehn Waffen.

Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. September 2001 für schuldig erkannt wurde, Kriegsmaterial, verbotene Waffen und genehmigungspflichtige Schusswaffen, wenn auch nur fahrlässig, erworben und besessen und hiedurch das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2 und 4 WaffG begangen zu haben. Bei den im genannten Urteil näher bezeichneten Waffen und Gegenständen handelt es sich um jene, die auch im angefochtenen Bescheid auf dessen Seiten 5 und 6 angeführt wurden. Auf Grund des Urteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt steht - auch vom Beschwerdeführer unbestritten - fest, dass der Beschwerdeführer die darin genannten "mehr als zehn" Gegenstände, welche teilweise Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG 1996), teilweise verbotene Waffen (§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG 1996) und teilweise genehmigungspflichtige Schusswaffen (§ 50 Abs 1 Z 1 WaffG 1996) umfassten, unbefugt besessen hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die belangte Behörde damit auch nicht den Freispruch des Beschwerdeführers durch das Landesgericht "hinsichtlich bestimmter Waffen" (konkret: hinsichtlich eines Maschinenpistolengehäuses mit Lauf und demilitarisiertem Verschluss) übersehen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der unbefugte Waffenbesitz allein mangels ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers nicht die Annahme der Unverlässlichkeit rechtfertige.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl 99/20/0101, ausgesprochen hat, dass die zum Waffengesetz 1986 ergangene Judikatur jedenfalls insoweit nicht aufrecht zu erhalten ist, als damit ausgesagt wurde, der unberechtigte Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe für sich allein reiche (generell) nicht aus, um die (waffenrechtliche) Unverlässlichkeit des Besitzers zu begründen. In dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer zusätzlich zu einer vom Berechtigungsumfang seiner waffenrechtlichen Dokumente umfassten genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine weitere genehmigungspflichtige Schusswaffe erworben und besessen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall den unbefugten Besitz in Verbindung mit dem ebenfalls unbefugten Erwerb als einen die Annahme der Verlässlichkeit ausschließenden Umstand beurteilt hat.

Wenn der Beschwerdeführer sich ausdrücklich auf das genannte Erkenntnis bezieht und darauf verweist, dass insbesondere die konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, so ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den rechtmäßigen Erwerb der unbefugt besessenen Waffen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet hat. Auch sein in diesem Zusammenhang erstattetes Vorbringen, dass er die (halb)automatischen Waffen samt Zubehör dazu verwendet habe, um an den Verschlüssen zu arbeiten und er versucht habe, das Verschlusssystem zu verbessern, vermag keine bei der Verlässlichkeitsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden Umstände des Besitzes aufzuzeigen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Vornahme von Umbauten bzw Anpassungen ist schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht einmal die Lehre als Büchsenmacher absolviert hat (und das Vorliegen der fachlichen Qualifikation zum Antritt des reglementierten Waffengewerbes nicht einmal behauptet), vielmehr geeignet, die mit Schusswaffen verbundenen besonderen Gefahren - etwa auf Grund nicht sachgemäßer Umbauten - zu vergrößern.

Zudem hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zusätzlich zu (mehreren) genehmigungspflichtigen Schusswaffen, für die er über keine waffenrechtlichen Urkunden verfügte, auch verbotene Waffen unbefugt besessen sowie Kriegsmaterial unbefugt erworben und besessen.

Im Hinblick auf den gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Waffengesetz 1986 ausgesprochen, dass der gesetzwidrige Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial - selbst wenn die Absicht besteht, Schnittmodelle herzustellen - eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und 3 Waffengesetz 1986 zum Ausdruck bringt, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüber hinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände (vgl die hg Erkenntnisse vom 26. Juli 1995, Zl 94/20/0874, und vom 22. Februar 1989, Slg Nr 12.864/A). An diesen Grundsätzen hält der Verwaltungsgerichtshof auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG 1996 fest. Auch im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde angesichts des Umfangs des vom Beschwerdeführer unbefugt erworbenen und besessenen Kriegsmaterials sowie der unbefugt besessenen genehmigungspflichtigen Schusswaffen und verbotenen Waffen daher zu Recht davon ausgehen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG nicht mehr gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Waffen gegebenenfalls sorgfältig verwahrt hat und sie nach seinem Vorbringen (ausschließlich) dazu verwendet hat, um an den Verschlüssen zu arbeiten.

4. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob auch das weitere dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten - unrechtmäßiges Führen einer Faustfeuerwaffe in zwei Fällen - tatsächlich vorliegt.

5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass seit der Verfehlung des unbefugten Besitzes von Schusswaffen (und Kriegsmaterial) bereits eine so lange Zeit verstrichen sei, dass nunmehr der Schluss auf ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden, sorgfaltswidriges Verwahren oder unsachgemäßes Umgehen nicht mehr gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine allgemeine Aussage darüber, wie viel Zeit seit einer gerichtlichen Verurteilung (im Falle des Vorliegens einer solchen) verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, nicht gemacht werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl 98/20/0402 mwN). So wurde etwa im hg Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl 96/20/0025, ein Zeitablauf von weniger als vier Jahren nach Auftreten der die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsache als zu kurz angesehen, um zu einem anderen Ausgang der Beurteilung gelangen zu können. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gravierenden Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen kann daher ein Zeitraum von lediglich etwas mehr als drei Jahren - zwischen der Sicherstellung der unbefugt besessenen Waffen am 24. August 2000 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 14. November 2003 - nicht als ausreichend angesehen werden, um - auch bei zwischenzeitigem Wohlverhalten - die Annahme zu rechtfertigen, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit wiederum vorliege. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht zum ersten Mal eine Entziehung waffenrechtlicher Urkunden auf Grund unbefugten Waffenbesitzes erfolgte, sodass jedenfalls zur Beurteilung der Verlässlichkeit ein längerer Zeitraum erforderlich sein wird, als dies im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften der Fall wäre.

6. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es von Bedeutung gewesen wäre, wenn er sich auf der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um eine Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen bemüht hätte, da dies ein anderes Licht auf seine Persönlichkeit geworfen hätte; er bringt damit zum Ausdruck, dass er der Auffassung ist, die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die Beschwerde enthält jedoch kein näheres Vorbringen dahingehend, dass der Beschwerdeführer für alle von ihm besessenen Waffen bzw Geräte entsprechende Bewilligungen konkret angestrebt habe. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass er sich hinsichtlich eines "schießenden Kugelschreibers" über die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung erkundigt habe.

Dem geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt jede Relevanz:

Auch wenn die von ihm im Verwaltungsverfahren behauptete Vorsprache ausdrücklich festgestellt worden wäre, hätte sich diese lediglich auf eine unbefugt besessene verbotene Waffe bezogen; dass der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial beantragt hätte oder sich auch nur konkret danach erkundigt hätte, macht er selbst nicht geltend. Vor diesem Hintergrund könnte auch die Feststellung der vom Beschwerdeführer als "Versuch der Legalisierung" angesehenen Vorsprache bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an der Prognose der mangelnden Verlässlichkeit nichts ändern.

Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Parteieneinvernahme, bei der nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde sein technisches Fachwissen hätte testen können, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, die belangte Behörde "großes technisches Interesse (des Beschwerdeführers) an den gegenständlichen Waffen" sowie den Umstand, dass er diese nicht zum Schießen verwendet habe, festgestellt hätte, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030019.X00

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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