TE Vwgh Beschluss 2006/2/28 2005/06/0222

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
StPO 1975 §33;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des PW, derzeit Justizanstalt S, gegen den Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof in Wien, betreffend Untätigkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem der Beschwerde angeschlossenen Schriftsatz vom 10. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer nach seinen Angaben beim Generalprokurator in Wien u.a. gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2002 in der Strafsache 022 Hv 90/02t Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte insbesondere die Aufhebung des angeführten strafgerichtlichen Urteiles.

Mit der beim Verwaltungsgerichtshof am 21. Juli 2005 eingelangten Beschwerde vom 18. Juli 2005 gegen den Generalprokurator in Wien macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm den Generalprokurator auf Grund seiner Beschwerde an Stelle einer ordnungsgemäßen Stellungnahme und den notwendigen Schritten, um den Rechtszustand wieder herzustellen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine Ablichtung seiner Nichtigkeitsbeschwerde in der Strafsache 11 OS 148/02-7 übermittelt habe. Der Beschwerdeführer ersuche um das Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes, um den "Rechtszustand" wiederherzustellen und seinen Anträgen stattzugeben.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Untätigkeit des Generalprokurators beim Obersten Gerichtshof in Wien.

Eine Voraussetzung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG i.V.m. § 27 Abs. 1 VwGG ist, dass die belangte oberste Verwaltungsbehörde oder der belangte unabhängige Verwaltungssenat in Bezug auf den in Frage stehenden Antrag oder das in Frage stehende Rechtsmittel der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG unterlag.

Gemäß § 33 erster Satz  StPO kann der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshofe von Amts wegen oder im Auftrage des Bundesministeriums für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluss oder Vorgang eines Strafgerichtes, der zu seiner Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, und zwar auch dann noch erheben, wenn der Angeklagte oder der Ankläger in der gesetzlichen Frist vom Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Generalprokurator nicht dazu berufen ist, über eine Anregung gemäß § 33 StPO in einer der Rechtskraft fähigen Weise zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 14. September 1971, Zlen. 1503, 1701 bis 1703/71). Den Generalprokurator trifft keine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Verbesserung der Beschwerde nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit.

Wien, am 28. Februar 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060222.X00

Im RIS seit

23.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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