TE Vfgh Beschluss 2002/1/8 A15/01

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung einer allfälligen Klage zu gewärtigen. Aus dem vom Einschreiter unzusammenhängend geschilderten Sachverhalt läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gem. Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist.

Spruch

Der Antrag des L G, ihm für die Einbringung einer Klage die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Nach dem Inhalt der - unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessen des Antragstellers - als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gewerteten Eingabe vom 18. Dezember 2001 beabsichtigt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter eine "Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich" zu erheben.

Er führt dazu aus, daß er Wissenschafter sei, aber keine Förderungen erhalte. Behörden würden seine Eingaben unberücksichtigt lassen; eine Amtshaftungsklage sei von einem namentlich genannten Richter "abgelehnt" worden, weshalb er in "Anbetracht der unveränderten Lange und ständigen Ablehnung und Diskriminierung (s)einer wissenschaftlichen Arbeiten" die Republik auf "100 Milliarden Schadenersatz" klage.

2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Aus dem vom Einschreiter geschilderten, unzusammenhängenden Sachverhalt läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gem. Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist.

Für Amtshaftungsklagen der offenbar vom Kläger angestrebten Art sind vielmehr die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. §1 AHG).

3. Eine allfällig Klage wäre daher gem. §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A15.2001

Dokumentnummer

JFT_09979892_01A00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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