TE Vfgh Beschluss 2002/1/16 A13/01

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Veröffentlicht am 16.01.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
AlVG §49 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Mutwille

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Mutwilligkeit derbeabsichtigten Klagsführung aufgrund des Vorhandenseins vonbekämpfbaren Bescheiden über die Einstellung der Notstandshilfe bzwinfolge Weigerung der Klärung einer - der Bescheiderlassung übereinen weiteren Anspruch auf Notstandshilfe vorhergehenden - Frage

Spruch

Der von Dr. W V, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG wird abgewiesen:

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter hat neuerlich eine Eingabe eingebracht, mit der er Klage gemäß Art137 B-VG erhebt und die - wegen einer Bezugskürzung verminderte - volle Auszahlung der ihm gebührenden Notstandshilfe für bestimmte Monate sowie die angeblich unterbliebene Auszahlung von Notstandshilfe für die Monate September, Oktober und November 2001 begehrt, und unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen bestimmte Rechtsträger, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Der Kläger wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice-Versicherungsdienste vom 13.10.2000 zur Rückzahlung eines Betrages von € 2.609,54 (damals: S 35.908,--) verpflichtet, da er eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe. Ein Teil dieser Rückforderung wurde sodann mit den laufenden Notstandshilfebezügen des Klägers verrechnet bis am 12.3.2001 die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos behob und aussprach, daß der bislang einbehaltene Betrag an den Kläger zu überweisen sei; aus den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgelegten Akten ergibt sich, daß die einbehaltene Summe an den Kläger überwiesen worden ist. Mögliche Fehlbeträge können daraus resultieren, daß der Kläger im von ihm eingeklagten Zeitraum zahlreiche Kontrolltermine nicht eingehalten hat; über die Einstellung der Notstandshilfe in diesen Monaten liegen jedoch jeweils - letztinstanzliche - Bescheide der Landesgeschäfststelle des Arbeitsmarktservice Wien vor, die der Kläger mit Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfen hätte können.

3. Hinsichtlich der vom Einschreiter eingeklagten Notstandshilfe für die Monate September, Oktober und November 2001 ergibt sich aus den vorgelegten Akten, daß der Kläger einen Kontrolltermin am 12.9.2001 nicht eingehalten hat, weshalb ihm ab diesem Tag gem. §49 Abs2 AlVG keine Notstandshilfe mehr gebührte; der Kläger wurde - da er bei einem Telephonat mitteilte, die erforderliche Niederschrift erst beim nächsten Kontrolltermin aufnehmen lassen zu wollen - mit Schreiben des AMS Versicherungsdienste Wien vom 7.12.2001 aufgefordert, bis zum 28.1.2002 zur Klärung des Anspruches auf Notstandshilfe beim AMS vorzusprechen; ein Bescheid könne erst nach Aufnahme einer Niederschrift erstellt werden. Nach der Aktenlage hat der Kläger bislang nicht beim AMS vorgesprochen.

4. Da eine Klagsführung vor dem Verfassungsgerichtshof aufgrund der erlassenen Bescheides aussichtslos (§63 ZPO iVm. §35 VfGG) erscheint bzw. seine bisherige Weigerung an der Klärung der einer Bescheiderlassung vorhergehenden Frage, ob ihm ab 12.9.2001 weiter Notstandshilfe gebühre, eine Klagsführung als offenbar mutwillig (§63 ZPO iVm. §35 VfGG) erscheinen läßt, war der Antrag auf Bewilligung Verfahrenshilfe abzuweisen.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A13.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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