Index
E3L E05204020;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Juni 2004, Zl. Fr 1722/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro, gemäß § 48 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 1 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer war im Bescheiderlassungszeitpunkt mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehemann einer Österreicherin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer (jedenfalls) formell zukommenden Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsangehörigen wäre die Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer "Scheinehe" unter Einhaltung der in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG vorgesehenen Rechtsschutzgarantien zu prüfen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0182).
Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die begehrte Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/21/0113) und die begehrte Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG auf Grund der Bewilligung von Verfahrenshilfe weder angefallen ist noch entrichtet wurde. Wien, am 1. März 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210251.X00Im RIS seit
29.03.2006