TE Vfgh Beschluss 2002/1/21 B1493/01

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Veröffentlicht am 21.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten Antrags wegen nicht erfolgter Mängelbehebung; Fristversäumnis hinsichtlich der künftigen Beschwerde mangels Unterbrechung der Beschwerdefrist bei zur meritorischen Behandlung nicht geeigneten Verfahrenshilfeanträgen

Spruch

Der in der Rechtssache des J S, ..., zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. September 2001, ..., (neuerlich) gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 22. Dezember 2001 wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid.

Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Dezember 2001, B1493/01-4, wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen, weil der Einschreiter zwar innerhalb der ihm gesetzten vierwöchigen Verbesserungsfrist den Bescheid und ein Vermögensbekenntnis beigebracht, jedoch nicht den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides angegeben hatte.

2. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2001, zur Post gegeben am 24. Dezember 2001, gibt der Einschreiter nun den 25. September 2001 als Tag der Zustellung des Bescheides, den er anzufechten beabsichtigt, an und ersucht mit näherer Begründung "um nochmalige Überprüfung und (neuerlich) um Beigebung eines Pflichtanwaltes".

Da der (erste) Verfahrenshilfeantrag vom 23. Oktober 2001 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, trat eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht ein (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtlos. Der neuerlich mit Schreiben vom 22. Dezember 2001 an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1493.2001

Dokumentnummer

JFT_09979879_01B01493_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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