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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der studierenden Antragstellerin. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit ihrem Gatten S 7.500,- monatlich für die Benützung der Wohnung zu bezahlen. Sie hat zwei eheliche Kinder. An eigenem Einkommen verfügt sie lediglich über die Studienbeihilfe in Höhe von monatlich S 5.640,-. Aufgrund der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs vom 20.12.01 ergänzte die Antragstellerin das Vermögensbekenntnis durch die Vorlage eines Lohnzettels ihres Gatten, aus dem sich ein Nettoeinkommen in der Höhe von S 293.987,- pro Jahr ergibt. Der mit 30 % des Nettoeinkommens des alleinverdienenden Ehegatten anzunehmende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin beträgt somit S 7.349,66 monatlich.Spruch
Der in der Rechtssache der M K, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. August 2001, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. August 2001, ..., mit dem im Instanzenzug die Zuerkennung der Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich S 5.640,-
bestätigt wurde. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Gatten S 7.500,-
monatlich für die Benützung der Wohnung zu bezahlen hat. Die Antragstellerin hat zwei eheliche Kinder. An eigenem Einkommen verfügt sie lediglich über die Studienbeihilfe in der erwähnten Höhe. Aufgrund der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2001 (ONr. 3) ergänzte die Antragstellerin das Vermögensbekenntnis durch die Vorlage eines Lohnzettels ihres Gatten, aus dem sich ein Nettoeinkommen in der Höhe von S 293.987,- pro Jahr ergibt. Der mit 30 % des Nettoeinkommens des alleinverdienenden Ehegatten anzunehmende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin beträgt somit S 7.349,66 monatlich.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1326.2001Dokumentnummer
JFT_09979876_01B01326_00