TE Vwgh Beschluss 2006/3/3 AW 2005/09/0051

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Veröffentlicht am 03.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Oktober 2005, Zl. Senat-KO-05-2008, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,--, verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Unternehmen des Beschwerdeführers um ein Kleinstunternehmen handle und die Zahlung der Geldstrafe samt Kosten ihn in seiner Liquidität derart stark einschränken würde, dass er einen Kredit aufnehmen müsste. Dieser Kreditaufwand wäre im Falle seines Obsiegens für ihn verloren.

Die belangte Behörde äußerte sich zum Aufschiebungsantrag nicht.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die antragstellende Partei hat dabei - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am Vollzug - den ins Treffen geführten unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer verbunden wäre, entsprechend zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Diesem Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Antrag nicht auch nur annähernd entsprochen, zumal auch im Antrag nicht mit dem unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug, sondern lediglich mit einem Nachteil im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers argumentiert wurde.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 3. März 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090051.A00

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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