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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/18/0568 E 13. Juni 2006Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1976, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29. November 2005, Zl. 314.425/3-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. November 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4, § 14 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 -
FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 19. März 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Er habe am 24. März 1998 einen Asylantrag gestellt, der am 21. Februar 2002 zweitinstanzlich abgewiesen worden sei. Gemäß § 8 AsylG sei festgestellt worden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen, habe aber noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Seine Anträge vom 1. Dezember 2004 und vom 23. Dezember 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seien Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er habe diese Anträge im Inland gestellt und humanitäre Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG behauptet. Den dafür herangezogenen wirtschaftlichen Gründen (seine Familienangehörigen seien von seiner wirtschaftlichen Versorgung abhängig) sei keine besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt zu entnehmen. Von der Europäischen Union würden erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet, um die wirtschaftliche Lage im Kosovo zu verbessern. Darüber hinaus sorge die internationale Friedenstruppe (UNMIK) für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Die Menschenrechtslage in Süd-Serbien habe sich entscheidend verbessert. Die Albaner seien auf lokaler/kommunaler Ebene in die Entscheidungsprozesse eingebunden. Eine gefahrlose Rückkehr in den Kosovo sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich. Aus dem negativen Asylbescheid sei ersichtlich, dass er keiner Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sei. Es sei kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Seine Vorgangsweise stelle eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen dar. Es würde den Intentionen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes (nach dem Asylgesetz) widersprechen, wenn sich aus einem negativen Abschluss eines Asylverfahrens ein Daueraufenthalt entwickeln solle. Der Beschwerdeführer habe sein arbeitsrechtliches Dokument nur auf Grund dieses vorläufigen Aufenthaltsrechtes erwirken können. Die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG würden nicht vorliegen. Die Bundesministerin für Inneres habe bereits am 8. September 2004 von einer Zustimmung zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen Abstand genommen. Eine Inlandsantragstellung werde daher "von Amts wegen nicht zugelassen". Der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen. Seine Vorgangsweise widerspreche § 14 Abs. 2 FrG, wonach Fremde die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten hätten. Sein Antrag sei gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 19. März 1998 nach Österreich eingereist zu sein und am 24. März 1998 einen Asylantrag gestellt zu haben, der rechtskräftig mit der Feststellung abgewiesen worden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei (§ 8 AsylG). Weiters stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt zu haben.
2. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht hätte erteilt werden können (§ 13 Abs. 3 FrG). Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Kosovo im März 1998 wegen der Unterdrückung der ethnischen Albaner durch die serbische Verwaltung verlassen. Nach seiner Flucht habe sich die Lage im Kosovo weiter verschärft. Vielen nach Österreich geflüchteten Kosovo-Albanern sei damals auf Grund der "Gruppenverfolgungssituation" Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht unter diesen "Glücklichen" befunden. Sein Asylantrag sei am 21. Februar 2002 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden. Seit vielen Jahren könnten zahlreiche albanische Familien im Kosovo nur deshalb materiell überleben, weil Familienangehörige im europäischen Ausland arbeiten würden und einen Teil ihrer Arbeitseinkünfte als "Unterhaltszahlungen ihren im Kosovo verbliebenen Verwandten zur Verfügung stellen". Diese sogenannten "Diaspora-Zahlungen" seien für das materielle Überleben von zahlreichen Familien im Kosovo unerlässlich. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich um den Aufbau einer Existenzgrundlage bemüht. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 29. Dezember 2004 sei ausgesprochen worden, dass er gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vom 29. Dezember 2004 bis zum 18. Dezember 2009 zum Antritt und zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem gesamten österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt sei. Dieses "wohlerworbene Recht" sei für das Privatleben des Beschwerdeführers und für seine wirtschaftliche und soziale Zukunft von größter Wichtigkeit. Ein Entzug dieses Rechtes hätte für ihn äußerst nachteilige und folgenschwere Auswirkungen. Er würde in einen Zustand der Arbeitslosigkeit und Armut geraten, der für ihn "bei den derzeit im Kosovo herrschenden Gegebenheiten" keinerlei Zukunftsperspektive böte. Im Kosovo würde es ihm "an der notdürftigsten wirtschaftlichen und sozialen Lebensgrundlage fehlen". Er wäre dort "von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen" und würde "in eine extreme materielle Notlage geraten ..., die ihm ein menschenwürdiges Leben unmöglich machen würde". Die "allgemeine soziale und wirtschaftliche Lage im Kosovo sei katastrophal, im Kosovo erwarte ihn daher im Rückkehrfalle bittere und ausgeprägte Armut und Not". Die Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes nach dem Fremdengesetz sei "als Eingriff in seine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie durch Art. I. Abs. 1 des BVG Nr. 390/1973 geschützte Rechtsphäre zu werten". Es würde eine "aus humanitärer Sicht unverständliche Härte" darstellen, ihm den beantragten humanitären Aufenthaltstitel zu versagen. Er habe in seiner Berufung vom 18. Juli 2005 vorgebracht, dass er aus dem Dorf Sipolje abstamme. Im März 1998 hätten Polizeieinheiten Verwandte von ihm getötet. Er sei damals "wie andere Händler durchsucht worden und für den nächsten Tag aufs Wachzimmer bestellt worden". Der Konflikt im Kosovo habe sich im Zeitraum 1998 bis Mitte 1999 "zu einer echten, ernsthaften Gruppenverfolgungssituation für alle ethnischen Albaner ausgewachsen". Damals sei generell allen ethnischen Albanern, deren Asylanträge zur Entscheidung angestanden seien, Asyl gewährt worden. Auch der Beschwerdeführer habe "bis Juni 1999" ein Anrecht auf Gewährung von Asyl gehabt. Dies stelle "auf jeden Fall einen humanitär besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 4 FrG dar". Der Beschwerdeführer sei auch nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich geblieben. Dies hänge "ganz wesentlich mit den allgemeinen sozio-ökonomischen Verhältnissen im Kosovo zusammen". In seiner Berufung vom 18. Juli 2005 habe er "insbesondere auf die katastrophale soziale und wirtschaftliche Lage im Kosovo hingewiesen". Daraus würde sich ergeben, dass der Kosovo - "der schon stets zu den ärmsten Gebieten Europas gezählt hat - eine stark unterentwickelte wirtschaftliche Struktur hat, die durch den Krieg darüber hinaus noch in Mitleidenschaft gezogen wurde, und dass dieser Kosovo darüber hinaus von großer politischer Unsicherheit und Instabilität (welche sich naturgemäß in der wirtschaftlichen Entwicklung auswirkt) sowie von starker Überbevölkerung geprägt ist." Auf Grund der kinderreichen kosovarischen Familien würden jährlich bis zu 30.000 junge Menschen neu auf den Arbeitsmarkt drängen und das Heer der Arbeitslosen vergrößern. Nach einer Untersuchung der Weltbank aus dem Jahr 2000 würden ca. 50 % der gesamten Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Der Beschwerdeführer gehöre "zur sozialen Gruppe der armen Menschen im Kosovo". Ihm drohe im Kosovo Langzeitarbeitslosigkeit und weitest gehende Einkommenslosigkeit. Er hätte im Kosovo "überhaupt keine Möglichkeit, eine menschenwürdige Existenz - zu der auch die Gründung einer Familie gehört - aufzubauen und ein Leben zu führen, welches im Einklang mit den nachstehend angeführten grundlegenden sozialen Menschenrechten steht und ihm die Verwirklichung des Lebens im Sinne dieser grundlegenden sozialen Menschenrechte ermöglichen würde." Im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bestehe "eine besonders schlechte und ungünstige sozio-ökonomische Lage". Der Beschwerdeführer "wäre daher im Rückkehrfall ohne die für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Mindestlebensgrundlage". Er würde "in Bezug auf seine Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit in eine Gefährdungssituation geraten, in welcher nicht einmal seine menschlichen Grundbedürfnisse in Bezug auf Ernährung, Bekleidung, medizinische Versorgung und Unterkunft auf der Basis eines sehr niedrigen Niveaus gesichert wären." Nur in Österreich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich den "Zugang zu diesen grundlegenden sozialen Menschenrechten zu erhalten". Er vertrete die Auffassung, "dass eine Lebenssituation, die den nachstehend angeführten, grundlegenden sozialen Menschenrechten widerspricht, aus humanitärer Sicht nicht akzeptabel sein kann, weil all diese grundlegenden sozialen Menschenrechte allen Menschen verheißen und versprochen sind - auch wenn sie nur proklamativ und programmatisch verankert sind und ihre konkrete Umsetzung durch innerstaatliche Gesetze derzeit noch auf sich warten lässt." Es würde "eine mit dem Geist der Menschlichkeit und Humanität nicht in Einklang stehende, auch aus menschrechtlicher Sicht nicht akzeptable humanitäre Härte darstellen, dem Bf. und Aufenthaltsbewilligungswerber ... in Österreich das Recht auf Erlangung eines humanitären Aufenthaltstitels aus rechtlichen Gründen vorenthalten zu wollen!" Mit seinen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe er (näher beschriebene) "in internationalen Menschenrechtsnormen verheißene soziale Grundrechte für sich in Anspruch genommen und sich einen Zugang zu diesen Grundrechten geschaffen." Beginnend ab 2002 habe sich die wirtschaftliche Lage auch dadurch verschlechtert, "dass die internationalen Spendengelder, welche zuvor den Kosovo-Albanern zu Gute gekommen sind, allmählich zu fließen aufgehört haben." Die Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Existenzbedrohung in seiner Heimat durchgeführt.
4.1. § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG eröffnet der Niederlassungsbehörde die Möglichkeit, von Amts wegen in ganz bestimmten Ausnahmefällen (nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 FrG) von einer Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung Abstand zu nehmen. § 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0195, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0512). Keine Grundlage, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG anzunehmen, bieten hingegen Aspekte der Dauer des Aufenthaltes eines Fremden in Österreich sowie seine Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2005/18/0512), das Fehlen von "Anknüpfungspunkten" im Heimatland, die Integration in Österreich, das Fehlen eines Reisepasses und die Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0308), ein Befreiungsschein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0075), der Umstand, dass ein Fremder seine im Heimatland lebende Familie unterstützen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 2004/18/0142), ein in Österreich erworbener Pensionsanspruch und der damit verbundene Krankenversicherungsschutz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0118), die Notwendigkeit der Finanzierung einer medizinischen Behandlung des Ehepartners (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0012) oder - bei Fehlen eines aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruchs auf Familiennachzug - die Ehe mit einem zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigten Fremden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0344).
4.2. Auf Grund der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat im Rahmen der Abweisung seines Asylantrags mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2002 steht fest, dass er in seiner Heimat keiner Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG ausgesetzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2005/18/0160), sofern nicht in den als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz für die Entscheidung über das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG zukommt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, an den die für eine neuerliche Entscheidung positive Prognose anknüpfen kann (vgl. das im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 68 Abs. 1 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0197). Im vorliegenden Fall erfordert die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände, die vorliegen müssten, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (andere nach der oben dargestellten Rechtsprechung rechtlich relevante Gründe hat der Beschwerdeführer der Sache nach nicht ins Treffen geführt), eine ganz besonders detaillierte Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich (vgl. wieder das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0197). Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht aufgezeigt, inwieweit sich für ihn seit der Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2002 die Lebenssituation im Kosovo und damit die für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten. Von daher geht auch der Vorwurf, die belangte Behörde hätte zur "Rückkehrsituation" des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen, ins Leere (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0197).
5. Soweit die Beschwerde auf die Allgemeine Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und die Staatsverträge Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Bezug nimmt, ist darauf zu verweisen, dass diese Normen nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0099).
6. Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf einen humanitären Aufenthaltstitel auch auf das 7. Hauptstück (§§ 72 ff) des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005. Diese Bestimmungen sind gemäß § 82 Abs. 1 NAG erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Für die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in Bescheidbeschwerdesachen ist indes die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich, selbst wenn nachfolgende Änderungen der Rechtslage rückwirkend erfolgen sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 90/18/0189). Eine dem § 125 Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Übergangsbestimmung ist im NAG nicht enthalten.
7. Dass die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "in einer Reihe anderer, vergleichbarer Fälle Fremden bei ähnlichem oder analogen Sachverhalt humanitäre Aufenthaltsbewilligungen erteilt oder solchen Bewilligung zugestimmt, während dies beim Bf. aus sachlich nicht vertretbaren Gründen abgelehnt wurde", ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung und verletzt den Beschwerdeführer - anders als er meint - auch nicht in seinen durch Art. 1 des BVG vom 3. Juli 1973, BGBl. Nr. 390/1973, geschützten Rechten.
8. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
9. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 15. März 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180020.X00Im RIS seit
20.04.2006