TE Vfgh Beschluss 2002/1/31 B109/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §66

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeeinbringung inSachen des Pensionsbezugs des Antragstellers wegenAussichtslosigkeit; keine Zulässigkeit einer Klage; unzusammenhängendgeschilderter Sachverhalt; keine Zuständigkeit desVerfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der ordentlichenGerichte

Spruch

Der Antrag des R C auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter steht im Bezug einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Er beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge ihm - nach "vergeblicher Anrufung der Sozialgerich(t)sbarkeit" - die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer "letztmögliche(n)" Beschwerde bewilligen.

Wie dem beigefügten Schriftsatz vom 17.1.2002 entnommen werden kann, strebt der Einschreiter eine "Rehabilitierung gemäß Causa und erlebbare Ansprüche" an. Gegenstand seiner Eingabe ist ein Schadenersatzbegehren, dessen Grundlage (vor allem) in der dem Einschreiter 1969 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter verwehrten beruflichen Rehabilitation sowie in der Existenz von Ruhensbestimmungen erblickt, die ihm den Erwerb eines Zusatzverdienstes verschlossen hätten. Mit Beschluß des OGH vom 30.10.2001, 10 ObS 337/01h, wurde in dem Verfahren über die vom Einschreiter erhobenen Schadenersatzansprüche die außerordentliche Revision als unzulässig zurückgewiesen.

2. a) Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Der vom Einschreiter - entgegen dem Gebot des §66 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - nur unzusammenhängend geschilderte Sachverhalt läßt nicht erkennen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe (s. bereits den gegenüber dem Einschreiter ergangenen Beschluß VfGH 23.2.1999, A26/98).

b) Der vom Einschreiter in erster Linie ins Auge gefaßte Art144 Abs1 B-VG wieder beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs in der vom Einschreiter betriebenen Sache gegeben sein könnte.

Die vorliegende Angelegenheit fällt vielmehr in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen indes dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz ein, Akte eines ordentlichen Gerichts zu überprüfen.

Eine allfällige Klage wäre daher ebenso wie eine allfällige Beschwerde iS des Art144 B-VG gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos.

3. Da der Antrag sohin die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht erfüllt, war er abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B109.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten