TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 V95/00

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO 1994 §3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf Bauplatzbewilligung

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller stellt - gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG - folgende Anträge:

"A) die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Tumeltsham vom 13. 12. 1990, Flächenwidmungsplan Nr. 2, als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu

B) die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Tumeltsham vom 13. 12. 1990, Flächenwidmungsplan Nr. 2, bezüglich nachstehend beschriebener Teilflächen als gesetzwidrig aufzuheben und zwar:

1. bezüglich des Betriebsgeländes des Antragstellers, die Parzellen Nr. 269, 270, 271, 272, und 273 umfassend, sohin bezüglich der als 'für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten' Fläche, die zwischen jenen beiden Gewässern liegt, welche sich unmittelbar an der 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082' treffen, und zwar beginnend vom 'optischen' Zusammentreffen (westlich der Signatur für das Sternchenhaus in Form eines 'Plus-Zeichens' unmittelbar nördlich der besagten 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082') der beiden Gewässer bis zur Wiedereinmündung des südlichen Gewässers (Mühlbach) in das nördliche Gewässer (Antiesenbach) im Bereich südlich der 'Sport- und Spielfläche', und zwar die gesamte Fläche sowohl innerhalb als auch außerhalb des 'Überflutungsgebietes (1954)', sowie bezüglich der im Flächenwidmungsplan 1 mit 'M' bezeichneten, südwestlich an die oben beschriebene Fläche anschließende Fläche in seiner Gesamtheit, also zu beiden Seiten des durchfließenden Gewässers (Mühlbach), sowie

2. bezüglich des Wohngebiets 'W', welches wie folgt umgrenzt wird: nördlich von der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082', westlich von der Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'OKA 30 KV', östlich von der an den Schriftzug 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' (östlich) angrenzenden - von Nord nach Süd verlaufenden - Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'STW RIED 10KV GEPL' und südlich von jener Hochspannungsleitung ohne nähere Bezeichnung, welche optisch gesehen eine Verbindung zwischen den beiden vorgenannten Hochspannungsleitungen darstellt, sowie

3. bezüglich der Fläche, die als 'Gemischtes Baugebiet' mit der Bezeichnung 'M' beschrieben ist und nördlich des Gewässers (Antiesenbach), im Norden des unmittelbar an der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' gelegenen 'Plus-Zeichens' als Signatur für 'Vom Grünland umgebene Baulandflächen (mit Wohngebäuden als Bestand)' liegt, sowie

4. bezüglich der Fläche, welche als 'Wohngebiet' 'W' beschrieben ist und unmittelbar südlich der 'MARIA AICHER BEZ. STR. 1082' liegt, beim östlichen Ende des unter Punkt 1. umschriebenen 'Gemischten Baugebiets' 'M' beginnt, also mit seiner nord-westlichen Ecke an die ausgewiesene Trasse der 'Geplanten Bezirksstraßenumlegung' anstößt, sich in östlicher Richtung erstreckt und in Form eines 'Spitzes' direkt an der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' ausläuft, also beim senkrechten Strich des 'Plus-Zeichens', als Signatur für 'Vom Grünland umgebene Baulandflächen (mit Wohngebäuden als Bestand)', endet, sowie

5. bezüglich der an das Gewässer (Antiesenbach) angrenzenden 'Sport- und Spielfläche'

in eventu

C) die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Tumeltsham vom 13. 12. 1990, Flächenwidmungsplan Nr. 2, bezüglich nachstehend beschriebener Teilflächen als gesetzwidrig aufzuheben und zwar:

1. bezüglich des Betriebsgeländes des Antragstellers, die Parzellen Nr. 269, 270, 271, 272, und 273 umfassend, sohin bezüglich der als 'für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten' Fläche, die zwischen jenen beiden Gewässern liegt, welche sich unmittelbar an der 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082' treffen, und zwar beginnend vom 'optischen' Zusammentreffen (westlich der Signatur für das Sternchenhaus in Form eines 'Plus-Zeichens' unmittelbar nördlich der besagten 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082') der beiden Gewässer bis zur Wiedereinmündung des südlichen Gewässers (Mühlbach) in das nördliche Gewässer (Antiesenbach) im Bereich südlich der 'Sport- und Spielfläche', und zwar die gesamte Fläche sowohl innerhalb als auch außerhalb des 'Überflutungsgebietes (1954)', sowie bezüglich der im Flächenwidmungsplan 1 mit 'M' bezeichneten, südwestlich an die oben beschriebene Fläche anschließende Fläche in seiner Gesamtheit, also zu beiden Seiten des durchfließenden Gewässers (Mühlbach), sowie

2. bezüglich des Wohngebiets 'W', welches wie folgt umgrenzt wird: nördlich von der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082', westlich von der Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'OKA 30 KV', östlich von der an den Schriftzug 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' (östlich) angrenzenden - von Nord nach Süd verlaufenden - Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'STW RIED 10KV GEPL' und südlich von jener Hochspannungsleitung ohne nähere Bezeichnung, welche optisch gesehen eine Verbindung zwischen den beiden vorgenannten Hochspannungsleitungen darstellt, sowie

3. bezüglich der Fläche, die als 'Gemischtes Baugebiet' mit der Bezeichnung 'M' beschrieben ist und nördlich des Gewässers (Antiesenbach), im Norden des unmittelbar an der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' gelegenen 'Plus-Zeichens' als Signatur für 'Vom Grünland umgebene Baulandflächen (mit Wohngebäuden als Bestand)' liegt, sowie

4. bezüglich der Fläche, welche als 'Wohngebiet' 'W' beschrieben ist und unmittelbar südlich der 'MARIA AICHER BEZ. STR. 1082' liegt, beim östlichen Ende des unter Punkt 1. umschriebenen 'Gemischten Baugebiets' 'M' beginnt, also mit seiner nord-westlichen Ecke an die ausgewiesene Trasse der 'Geplanten Bezirksstraßenumlegung' anstößt, sich in östlicher Richtung erstreckt und in Form eines 'Spitzes' direkt an der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' ausläuft, also beim senkrechten Strich des 'Plus-Zeichens', als Signatur für 'Vom Grünland umgebene Baulandflächen (mit Wohngebäuden als Bestand)', endet, sowie

in eventu

D) die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Tumeltsham vom 13. 12. 1990, Flächenwidmungsplan Nr. 2, bezüglich nachstehend beschriebener Teilflächen als gesetzwidrig aufzuheben und zwar:

1. bezüglich des Betriebsgeländes des Antragstellers, die Parzellen Nr. 269, 270, 271, 272, und 273 umfassend, sohin bezüglich der als 'für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten' Fläche, die zwischen jenen beiden Gewässern liegt, welche sich unmittelbar an der 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082' treffen, und zwar beginnend vom 'optischen' Zusammentreffen (westlich der Signatur für das Sternchenhaus in Form eines 'Plus-Zeichens' unmittelbar nördlich der besagten 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082') der beiden Gewässer bis zur Wiedereinmündung des südlichen Gewässers (Mühlbach) in das nördliche Gewässer (Antiesenbach) im Bereich südlich der 'Sport- und Spielfläche', und zwar die gesamte Fläche sowohl innerhalb als auch außerhalb des 'Überflutungsgebietes (1954)', sowie bezüglich der im Flächenwidmungsplan 1 mit 'M' bezeichneten, südwestlich an die oben beschriebene Fläche anschließende Fläche in seiner Gesamtheit, also zu beiden Seiten des durchfließenden Gewässers (Mühlbach), sowie

2. bezüglich des Wohngebiets 'W', welches wie folgt umgrenzt wird: nördlich von der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082', westlich von der Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'OKA 30 KV', östlich von der an den Schriftzug 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' (östlich) angrenzenden - von Nord nach Süd verlaufenden - Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'STW RIED 10KV GEPL' und südlich von jener Hochspannungsleitung ohne nähere Bezeichnung, welche optisch gesehen eine Verbindung zwischen den beiden vorgenannten Hochspannungsleitungen darstellt, sowie

3. bezüglich der Fläche, die als 'Gemischtes Baugebiet' mit der Bezeichnung 'M' beschrieben ist und nördlich des Gewässers (Antiesenbach), im Norden des unmittelbar an der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' gelegenen 'Plus-Zeichens' als Signatur für 'Vom Grünland umgebene Baulandflächen (mit Wohngebäuden als Bestand)' liegt, sowie

in eventu

E) die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Tumeltsham vom 13. 12. 1990, Flächenwidmungsplan Nr. 2, bezüglich nachstehend beschriebener Teilflächen als gesetzwidrig aufzuheben und zwar:

1. bezüglich des Betriebsgeländes des Antragstellers, die Parzellen Nr. 269, 270, 271, 272, und 273 umfassend, sohin bezüglich der als 'für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten' Fläche, die zwischen jenen beiden Gewässern liegt, welche sich unmittelbar an der 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082' treffen, und zwar beginnend vom 'optischen' Zusammentreffen (westlich der Signatur für das Sternchenhaus in Form eines 'Plus-Zeichens' unmittelbar nördlich der besagten 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082') der beiden Gewässer bis zur Wiedereinmündung des südlichen Gewässers (Mühlbach) in das nördliche Gewässer (Antiesenbach) im Bereich südlich der 'Sport- und Spielfläche', und zwar die gesamte Fläche sowohl innerhalb als auch außerhalb des 'Überflutungsgebietes (1954)', sowie bezüglich der im Flächenwidmungsplan 1 mit 'M' bezeichneten, südwestlich an die oben beschriebene Fläche anschließende Fläche in seiner Gesamtheit, also zu beiden Seiten des durchfließenden Gewässers (Mühlbach), sowie

2. bezüglich des Wohngebiets 'W', welches wie folgt umgrenzt wird: nördlich von der 'MARIA AICHER STR. NR. 1082', westlich von der Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'OKA 30 KV', östlich von der an den Schriftzug 'MARIA AICHER STR. NR. 1082' (östlich) angrenzenden - von Nord nach Süd verlaufenden - Hochspannungsleitung mit der Bezeichnung 'STW RIED 10KV GEPL' und südlich von jener Hochspannungsleitung ohne nähere Bezeichnung, welche optisch gesehen eine Verbindung zwischen den beiden vorgenannten Hochspannungsleitungen darstellt, sowie

in eventu

F) die Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Tumeltsham vom 13. 12. 1990, Flächenwidmungsplan Nr. 2, bezüglich nachstehend beschriebener Teilflächen als gesetzwidrig aufzuheben und zwar:

1. bezüglich des Betriebsgeländes des Antragstellers, die Parzellen Nr. 269, 270, 271, 272, und 273 umfassend, sohin bezüglich der als 'für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten' Fläche, die zwischen jenen beiden Gewässern liegt, welche sich unmittelbar an der 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082' treffen, und zwar beginnend vom 'optischen' Zusammentreffen (westlich der Signatur für das Sternchenhaus in Form eines 'Plus-Zeichens' unmittelbar nördlich der besagten 'MARIA AICHER BEZ. STR. NR. 1082') der beiden Gewässer bis zur Wiedereinmündung des südlichen Gewässers (Mühlbach) in das nördliche Gewässer (Antiesenbach) im Bereich südlich der 'Sport- und Spielfläche', und zwar die gesamte Fläche sowohl innerhalb als auch außerhalb des 'Überflutungsgebietes (1954)', sowie bezüglich der im Flächenwidmungsplan 1 mit 'M' bezeichneten, südwestlich an die oben beschriebene Fläche anschließende Fläche in seiner Gesamtheit, also zu beiden Seiten des durchfließenden Gewässers (Mühlbach)”.

2.1. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller unter Punkt "10. Unmittelbare aktuelle Beeinträchtigung durch rechtswidrige Umgebungswidmungen" aus, die behauptetermaßen rechtswidrige Widmung mehrerer Grundstücke "in der Umgebung" als Wohngebiet (anstatt richtigerweise als gemischtes Baugebiet) bewirke eine unmittelbare aktuelle Beeinträchtigung, weil dadurch "eine Umwidmung sowohl des Grünlandes als auch des derzeit bestehenden 'Gemischten Baugebietes' in die korrekte Widmung 'Betriebsbaugebiet' im Bereich der Antragsteller-Liegenschaft 269 erschwert" würde, "als insoweit den Interessen, welche mit einer Wohngebietswidmung zusammenhängen, entsprochen werden muss".

Dies gelte insbesondere auch für das unmittelbar angrenzende Gst. Nr. 154/2 mit einem Hühnerstall für mehr als 20.000 Legehennen, welches durch den gegenständlichen Flächenwidmungsplan eine Umwidmung von "Grünland" in "Gemischtes Baugebiet" erfahren hätte. Die unmittelbare Betroffenheit bestehe diesbezüglich darin, daß "nunmehr Immissionen hinzunehmen sind, welche ganz eindeutig den Immissionsschutz nach §16 Abs7 OÖ ROG erheblich übersteigen. Selbst wenn das Grundstück mit dem Hühnerstall in 'Betriebsbaugebiet' gemäß §16 Abs8 umgewidmet worden wäre, wäre der Immissionsschutz dieser Widmungskategorie nicht einzuhalten gewesen".

2.2. Unter Punkt "III. Betroffenheitsdichte" führt der Antragsteller weiters folgendes aus:

"Da ein 'anderer Weg' nicht zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung der aktuellen Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen von einer Antragslegitimation des Antragstellers auszugehen."

II. Die Anträge sind unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 9773/1983, 13.644/1993).

2.1. Soweit die Anträge Grundstücke betreffen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden und bezüglich derer dem Antragsteller auch die Rechtsstellung eines Nachbarn nicht zukommt, greift die Verordnung offensichtlich nicht in Rechte des Antragstellers ein. Aus diesem Grund ist insoweit seine Antragslegitimation nicht gegeben (zB VfSlg. 9773/1983).

2.2. Soweit der Antragsteller die Verletzung in Rechten durch die Widmung von Grundstücken geltend macht, bezüglich derer ihm die Rechtsstellung eines Nachbarn zukommt, wird er in seiner diesbezüglichen Rechtssphäre erst im Falle der Erteilung einer Baubewilligung unmittelbar betroffen, sodaß ihm zumutbar ist, nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen die ihn belastende Baubewilligung im Verfahren gemäß Art144 B-VG die Überprüfung der betreffenden Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. VfSlg. 9100/1981, 9136/1981, 9773/1983, 10.225/1984, 10.475/1985, 10.493/1985, 11.179/1986, 11.529/1987, 12.278/1990, 13.219/1992, 15.781/2000, VfGH vom 27. November 2001, V86-88/01).

2.3. Auch soweit der Antragsteller die Verletzung seiner Rechtssphäre im Hinblick auf in seinem Eigentum stehende Grundstücke geltend macht, steht ihm - entgegen seinem Vorbringen - ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:

Nach §3 Abs1 der Oö. Bauordnung 1994 darf nämlich der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§4 bis 7 leg.cit. vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §4 leg.cit. verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. zB VfSlg. 9135/1981 und 9773/1983 hinsichtlich der - inhaltlich gleichgelagerten - Vorgängerbestimmungen der §§2 und 3 Oö. Bauordnung 1976). Anläßlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.

Dem Antragsteller steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §5 Abs1 Oö. Bauordnung 1994 präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen (vgl. zB VfSlg. 8118/1977, 9135/1981 und 9773/1983).

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer dieses Rechtsschutzverfahren bereits aus Anlaß der zu B3008/95 protokollierten Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof am 25. November 1996 abgelehnt wurde und die dann zur Zl. 97/05/0025 vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde, erfolglos beschritten hat, kann keine Zulässigkeit eines Individualantrags nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG begründen, zumal die vom nunmehrigen Antragsteller selbst ins Treffen geführten Bedenken hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht geteilt wurden.

3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß keine der vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen der angefochtenen Verordnung seine Antragsberechtigung erweist. Die Anträge sind daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann außer Betracht bleiben, ob allenfalls weitere Zurückweisungsgründe vorliegen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V95.2000

Dokumentnummer

JFT_09979775_00V00095_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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