TE Vwgh Beschluss 2006/3/17 AW 2006/06/0004

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §29;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B AG in W, vertreten durch Dr. Rudolf Beck, Dr. Richard Krist, Ing. Mag. Peter Bubits, Mag. Peter Abmayer und Mag. Johannes Stephan Schriefl, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 30. November 2005, Zl. 023581/2005 - 5, betreffend Aufhebung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Kondensatorplattform (mitbeteiligte Partei: J, G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei die der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 5. Oktober 2005 erteilte Baubewilligung zur Errichtung einer Kondensatorplattform auf dem Grundstück Nr. 673/1der KG S gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte als Miteigentümer des Grundstückes seine Zustimmung nicht erteilt habe.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:

"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass das gegenständliche Bauverfahren ein Vollstreckungshindernis für einen gegen sie von der Baubehörde ausgesprochenen Beseitigungsauftrag hinsichtlich der Kondensatorplattform darstelle.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass auch im Fall einer mit der von ihr gewünschten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgten vorläufigen Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides das Bauverfahren noch nicht beendet wäre. Zwar wäre es der belangten Behörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwehrt, während Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine neuerliche Entscheidung über die Berufung zu treffen. Zur Herstellung des von der Beschwerdeführerin begehrten Erfolges bedarf es des von ihr ergriffenen Rechtsmittels aber nicht, weil die Beschwerdeführerin ohnehin alle Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung der Behörde erster Instanz ausschöpfen kann. Deshalb ist auch nicht zu ersehen, inwiefern mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 17. März 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060004.A00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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