TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/17 2005/05/0011

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §15 Abs3;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §20 Abs3;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;
ROG NÖ 1976;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. November 2004, Zl. RU1-BR-158/001-2004, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Eveline Jelinek, Schrebergasse 9, 2231 Strasshof an der Nordbahn), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 17. Juni 2004 Folge, behob diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde. Nach dem von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung festgehaltenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt sei der Mitbeteiligten und Herrn J. mit Bescheid der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 2. Jänner 1995 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, die Errichtung einer Schwimmhalle sowie die Herstellung von Einfriedungen auf einem näher genannten Grundstück erteilt worden. Für das Geschäftshaus sei mit Bescheid vom 18. April 1997 die Benützung bewilligt worden. Aus der dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Niederschrift gehe hervor, dass die Bauwerber auf die Ausführung des Wohnhauses mit Garage und Schwimmhalle verzichtet hätten. Mit Bescheid vom 18. September 1998 habe die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Betrieb eines Schnellrestaurants in der gegenständlichen Baulichkeit nach der Gewerbeordnung 1994 bewilligt. Mit einem mit 11. August 1998 datierten, laut Eingangsstempel der beschwerdeführenden Marktgemeinde am 16. April 2002 bei dieser eingelangten Schreiben habe die Mitbeteiligte um die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Nutzungsart auf den Betrieb eines Gastgewerbes im Erdgeschoss, für Umbauten (Brandschutztrennwand, zusätzliche Toilettenanlage), für einen Schanigarten für 15 Sitzplätze vor dem Lokal, für eine Fahnenstange vor dem Lokal, für vier Stellplätze auf Eigengrund sowie für die Lüftung und die Heizung angesucht. Mit Schreiben vom 15. März 2004 habe der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde festgestellt, dass keine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) betreffend die Änderung des Verwendungszweckes (Umwandlung eines Verkaufslokals in einen Gastronomiebetrieb) erstattet worden sei. Die Gemeinde habe die Bewilligungsinhaber darauf aufmerksam gemacht, dass durch die Änderung des Verwendungszweckes Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz betroffen sein könnten. Mit Schreiben vom 26. April 2004 sei die Mitbeteiligte von der beschwerdeführenden Marktgemeinde ersucht worden bekannt zu geben, ob sie den am 16. April 2002 eingelangten Antrag auf baubehördliche Bewilligung aufrecht erhalte. Dies habe die Mitbeteiligte in ihrem Antwortschreiben vom 3. Mai 2004 bejaht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 habe die beschwerdeführende Marktgemeinde der Mitbeteiligten bekannt gegeben, dass im Sinne des § 15 Abs. 3 BO die Einholung eines Gutachtens beabsichtigt sei und gemäß § 15 Abs. 4 BO das genannte Vorhaben vorerst nicht ausgeführt werden dürfe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 1. Juni 2004, berichtigt mit Bescheid vom 27. Oktober 2004, sei das angezeigte Vorhaben, das gegenständliche Gebäude künftig als "Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsführung" zu nutzen, untersagt worden. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 17. Juni 2004 sei die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen worden.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, die im Zuge der Umgestaltung des Geschäftshauses in einen Gastgewerbebetrieb getroffenen baulichen Maßnahmen, die auch dem gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu entnehmen seien, erfüllten die Voraussetzungen für eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 14 BO. So würden u.a. eine Brandschutztrennwand, eine zusätzliche Toilettenanlage, eine Lüftungsanlage sowie eine gastgewerbliche Küche mit Geräten errichtet. Durch diese baulichen Maßnahmen sei eine Beeinträchtigung der Standsicherheit tragender Bauteile, des Brandschutzes und der hygienischen Verhältnisse möglich. Im Schreiben vom 11. August 1998, das bei der beschwerdeführenden Marktgemeinde erst am 16. April 2002 eingegangen sei, habe die Mitbeteiligte auch um die baubehördliche Bewilligung dieser sowie einiger anderer Änderungen angesucht. Dieses Ansuchen sei von der beschwerdeführenden Marktgemeinde im weiteren baurechtlichen Verfahren in eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO umgedeutet worden. Durch diese Umdeutung des Bewilligungsansuchens könne die beschwerdeführende Marktgemeinde jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht zu einem anzeigepflichtigen machen. Die beschwerdeführende Marktgemeinde habe die Bewilligungspflicht unrichtig beurteilt und eine antragswidrige Sachentscheidung getroffen. Durch die Untersagung der Anzeige habe die Baubehörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen sei, sodass die Mitbeteiligte in ihren Rechten verletzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Marktgemeinde habe mit den Bescheiden vom 1. Juni 2004 und vom 17. Juni 2004 nicht über ein Baubewilligungsansuchen (etwa jenes vom 11. August 1998), sondern über den Antrag der Mitbeteiligten vom 6. Mai 2004 betreffend eine "Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes (Nutzung als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform)" abgesprochen. Werde parallel zu einem noch anhängigen Baubewilligungsansuchen ein anzeigepflichtiges Vorhaben eingereicht, gebe es keinen Grund dafür, auch dieses einem Baubewilligungsverfahren zu unterziehen. Auf Grund eines Versehens sei der belangten Behörde allerdings die Eingabe der Mitbeteiligten vom 6. Mai 2004 nicht mit dem Bauakt vorgelegt worden. Den Bescheiden der Gemeindebehörden hätte die belangte Behörde aber entnehmen können, dass sich die diesbezüglichen Erledigungen auf die Bauanzeige vom 6. Mai 2004 bezogen hätten. Im Übrigen sei die belangte Behörde keineswegs auf Grund allfälliger Mängel des gemeindebehördlichen Verfahrens berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes mit der Begründung aufzuheben, dass die Gemeinde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe.

Die Eingabe der Mitbeteiligten vom 11. August 1998, mit dem handschriftlichen Vermerk und Datumsstempel: "Eingang:

16. April 2002" versehen, hat folgenden Wortlaut:

"Ich ersuche um baubehördliche Bewilligung für folgende Punkte:

* Die Änderung der Nutzungsart des Objektes Hauptstraße 277 im Erdgeschoss in die Betriebsart des Gastgewerbes.

* Umbauten wie

- Brandschutztrennwand im Lokalbereich zum Stiegenaufgang (rot gekennzeichet)

- eine zusätzliche Toilettenanlage (rot gekennzeichnet)

* Ein Schanigarten für 15 Sitzplätze vor dem Lokal auf Eigengrund (Anordnung bitte dem Plan entnehmen)

* Fahnenstange vor dem Lokal auf Eigengrund (Länge: 4 m) einbetoniert. (Anordnung bitte dem Plan entnehmen)

* 4 Stellplätze auf Eigengrund, mit Rasensteinen ausgestattet. (Anordnung bitte dem Plan entnehmen)

Angaben bezüglich der Lüftung bzw. Heizung sind der technischen Beschreibung bzw. dem Plan zu entnehmen (Beilagen).

Sobald das Gutachten des umwelttechnischen Sachverständigen bei mir einlangt, werde ich es an sie weiterleiten."

Die Eingabe der Mitbeteiligten, die nach handschriftlichem Vermerk am 6. Mai 2004 "eingelangt" ist, lautet wie folgt:

"Marktgemeinde

Baureferat

 

 

2231 Straßhof a.d.N.

06.05.05.04

Betrifft: Hauptstr. 277

Unter Beibringung von 3 Planparien wird

beantragt,

-

die dargestellten Änderung zur Kenntnis zu nehmen, bzw. zu bewilligen;

-

hins. der u.e. erfolgenden Anzeige über die Änderung des Verwendungszweckes (Nutzung als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform) ebenso zu verfahren. Die Stellplätze sind aktenkundigermaßen auf Eigengrund verfügbar."

Der Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 1. Juni 2004 weist folgenden Spruch auf:

"Der Bürgermeister der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn als Baubehörde I. Instanz entscheidet über Ihre Bauanzeige vom 6.5.2004 betreffend Änderung des Verwendungszwecks des Gebäudes auf Grundstück Nr 44/377, KG Straßerfeld, wie folgt:

Das angezeigte Vorhaben, das gegenständliche Gebäude künftig als 'Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform' zu nutzen, wird untersagt.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs 3 2. Punkt NÖ BauO 1996 (NÖ BauO) iVm § 16 Abs 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG)."

Der Bescheidspruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Juni 2004 lautet:

"Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Strasshof an der Nordbahn entscheidet über die Berufung von Frau Eveline Jelinek gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Strasshof a. d. Nordbahn vom 1.6.2004, 131-9/980-2004/Rö, wie folgt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen."

Der Berichtigungsbescheid vom 27. Oktober 2004 betraf lediglich die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. Juni 2004, der durch den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 17. Juni 2004 bestätigt wurde, bezog sich die baubehördliche Erledigung auf die Bauanzeige vom 6. Mai 2004 und diesbezüglich auf das angezeigte Vorhaben, das gegenständliche Gebäude künftig als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform zu nutzen. Im Hinblick auf die Eingabe der Mitbeteiligten vom 6. Mai 2004 ist die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides, dass ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung, nämlich jenes vom 11. August 1998, in eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO "umgedeutet" worden sei, nicht nachvollziehbar. Zwar sind die in der Eingabe vom 6. Mai 2004 genannten drei Planparien nicht im Akt enthalten und kann daher nicht beurteilt werden, ob darauf bewilligungspflichtige Baumaßnahmen dargestellt sind. Nach dem Wortlaut der Eingabe vom 6. Mai 2004 bezogen sich diese Planparien aber offenbar auf die darin genannten "dargestellten Änderungen", hinsichtlich derer eine Kenntnisnahme bzw. eine Bewilligung beantragt wurde. Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. Juni 2004 bezieht sich aber ausdrücklich nur auf das angezeigte Vorhaben, das gegenständliche Gebäude künftig als Gastgewerbebetrieb jeglicher Betriebsform zu nutzen, und somit offenbar nicht auf den Teil der Eingabe vom 6. Mai 2004, der bauliche Veränderungen betrifft. Aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides geht ferner nicht hervor, dass die von der belangten Behörde erwähnten baulichen Maßnahmen, die eine Bewilligungspflicht auslösten, Gegenstand der Eingabe vom 6. Mai 2004 gewesen sind. Die belangte Behörde stützt sich diesbezüglich vielmehr ausdrücklich auf die Eingabe der Mitbeteiligten vom 11. August 1998.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch dann, wenn eine Bauanzeige mit einem Antrag auf Baubewilligung verbunden wird, über die nur anzeigepflichtigen Teile des Gesamtbauvorhabens nicht im Baubewilligungsbescheid abzusprechen ist (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 245). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass dann, wenn eine ausdrückliche Bauanzeige vorliegt, diese im Verfahren nach § 15 BO zu erledigen ist. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen u.a. des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, so hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid gemäß § 15 Abs. 3 BO zu untersagen. Geht die Baubehörde nach dieser Bestimmung vor, ist es ihr nicht als Rechtswidrigkeit vorzuwerfen, wenn sie das angezeigte Vorhaben keinem Baubewilligungsverfahren zugeführt hat. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Baubehörde überhaupt berechtigt wäre, auch den angezeigten Teil eines Gesamtbauvorhabens auf Grund der Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 3 BO abzuweisen, wenn dem angezeigten Teil des Bauvorhabens Hindernisse im Sinne des § 15 Abs. 3 BO entgegenstehen.

Angesichts der Eingabe der Mitbeteiligten vom 6. Mai 2004, auf die sich der bei der belangten Behörde angefochtene Gemeindebescheid spruchgemäß ausdrücklich bezog, erweist sich die Annahme der belangten Behörde, dass das Ansuchen der Mitbeteiligten vom 11. August 1998 durch diesen Bescheid in eine Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO "umgedeutet" worden sei, als aktenwidrig. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat daher die beschwerdeführende Marktgemeinde auch keine Sachentscheidung ohne notwendigen Antrag getroffen. Sie hat durch die Untersagung der Anzeige auch keine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zu erkennen haben, ob die Entscheidung des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde im Bescheid vom 17. Juni 2004 inhaltlich zu Recht erfolgte. Ob und welcher Erledigung die Eingabe vom 11. August 1998 allenfalls zuzuführen gewesen wäre oder noch zuzuführen ist, kann dahin gestellt bleiben; dies gilt auch für die mit dem bei der belangten Behörde angefochtenen Bescheid nicht bescheidmäßig erledigten Teile der Eingabe vom 6. Mai 2004.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. März 2006

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050011.X00

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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