Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des FH in M, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. September 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0858- I/7/2005, betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen und Aussetzung gemäß § 281 BAO von Verfahren betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen in der Höhe von EUR 3.298,87 für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen im Beitragszeitraum Juli und August 2004 gemäß § 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung eines zehnprozentigen Erhöhungsbetrages gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, stattgegeben.
Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wurden Verfahren über Berufungen gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume von August 1998 bis Juni 2004 gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
1.2. Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Rechtslage durch die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens für Beitragszeiträume ab dem 1. Juli 2004 geklärt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073).
Hinsichtlich der Aussetzung einer Reihe von Verfahren für Beitragszeiträume zwischen März 1998 und Juni 2004 verweist die belangte Behörde mit näherer Begründung darauf, dass das noch vor der Kommission laufende Verfahren NN 34/2000 für die Entscheidungen über Berufungen für Beitragszeiträume vor Juli 2004 maßgeblich sei. Es sei vor allem der Aspekt entscheidend, ob überhaupt eine Beihilfe vorliege und wenn ja, wie weit diese unzulässig sei. Für Beitragszeiträume ab März 2003 bis Juni 2004 sei entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0237, die Frage des Durchführungsverbots gemäß Art. 88 Abs. 3 EG relevant. Analog zu dem beim EuGH in den Verfahren betreffend die Energieabgabenrückvergütung anhängigen Vorabentscheidungsverfahren, Rechtssache C-368/04, sei eine Klärung notwendig, da keine Entscheidung der Kommission nach Art. 87 Abs. 2 oder 3 EG vorliege, sondern die Mitteilung, dass die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahme habe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und somit Beitragszeiträume nach der Anmeldung lägen, da die Kommission als Behörde bzw. der EuGH als Gericht als Institution im Sinne des § 281 Abs. 1 BAO anzusehen seien. Die Aussetzung der Entscheidung über die Beitragszeiträume vor Juli 2004 erfolge bis zur Entscheidung der Kommission im Verfahren NN 34/2000, hinsichtlich der Beitragszeiträume ab März 2003 bis Juni 2004 werde jedenfalls bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-368/04 ausgesetzt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht wird. Bei richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechtes hätten dem Beschwerdeführer keine Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei insbesondere in ihrem Recht auf Schutz durch nationale Behörden und Gerichte gegen Verletzungen des gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsverbots betreffend staatliche Beihilfen verletzt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3. richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Aussetzung von (zwei) Berufungsverfahren betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume bis April 2002. Der Beschwerdeführer wendet sich diesbezüglich gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Aussetzungsbescheides, nachdem in den zwei Verfahren, auf welche sich die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 3. bezieht, auf Grund der Säumnis der belangten Behörde bereits Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG erhoben worden war und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde eingeleitet hatte.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.
1.5. Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Argumentation des Beschwerdeführers weiters, dass zur Zl. T-375/04 vor dem Gericht erster Instanz eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, betreffend die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (NN 34A/2000), anhängig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht Kläger in diesem Verfahren.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was die Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juni 2004 anlangt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen wesentlichen Punkten jenem, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen bestehen auch im vorliegenden Verfahren keine Verfahrensmängel hinsichtlich der Sachverhaltserhebung oder Begründung der angefochtenen Bescheide. Der Beschwerdeführer wurde durch die Abweisung seiner Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juni 2004 nicht in seinen Rechten verletzt.
2.2. Zur Aussetzung von Verfahren betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen:
Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird mit der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur insoweit bekämpft, als es sich um Verfahren betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume bis Jänner 2002 handelt.
Die Aussetzung der Berufungsverfahren wird ausschließlich unter Hinweis auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde bekämpft. Wie in dem hg. Verfahren zu den Zlen. 2005/17/0231 bis 0233 stützt sich diese Auffassung darauf, dass nach der Einleitung des Vorverfahrens über eine Säumnisbeschwerde in dem jeweiligen Berufungsverfahren die belangte Behörde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 281 BAO zuständig gewesen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zlen. 2005/17/0231 bis 0233, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, festgestellt hat, trifft der genannte Einwand nicht zu.
2.3. Aus den in den verwiesenen Erkenntnissen näher dargelegten Erwägungen folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer durch die jeweils angefochtenen Bescheide in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Auch hiezu ist auf die Begründung im oben genannten Erkenntnis zur Zl. 2005/17/0230 zu verweisen.
2.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170234.X00Im RIS seit
20.04.2006