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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der für gesetzwidrig erachteten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass dann, wenn sich die Beschwerdebehauptung darin erschöpft, vorzubringen, der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden, eine Untersuchung der Frage, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt ist, zu unterbleiben hat (vgl. etwa VfSlg. 8859/1980), und angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008, V73/07 ua., lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die Beschwerde behauptet ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der für gesetzwidrig erachteten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Juli 2002. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass dann, wenn sich die Beschwerdebehauptung darin erschöpft, vorzubringen, der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden, eine Untersuchung der Frage, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt ist, zu unterbleiben hat vergleiche etwa VfSlg. 8859/1980), und angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008, V73/07 ua., lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1719.2006Dokumentnummer
JFT_09919687_06B01719_00