Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S GmbH in J, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0668- I/7/2005, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragsmonaten November 2004 bis Februar 2005, die Vorschreibung von Erhöhungsbeträgen gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 sowie die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 21. Juli 2005 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"1. Die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen November 2004 bis Februar 2005 (36.904,76 EUR) wird gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.
2. Die Berufung gegen die Vorschreibung eines 30%igen Erhöhungsbetrags (11.071,43 EUR) wird gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, abgewiesen.
3. Ihren Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wird gemäß §§ 284, 260, und 90 BAO
keine Folge gegeben."
In Ansehung des Spruchpunktes 1. führte die belangte Behörde unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, aus, im Hinblick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2004, C(2004)2037fin, unterliege die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge für die hier gegenständlichen Zeiträume keinesfalls dem Durchführungsverbot. Zu Spruchpunkt 2. (Vorschreibung eines 30 %igen Erhöhungsbetrages) führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Der Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 30 % wurde vorgeschrieben, da selbst nach Vorliegen der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 die Agrarmarketingbeiträge nicht abgeführt wurden. Mit dieser Entscheidung war Ihnen jedenfalls das Erkennen der Beitragsschuld zumutbar. Das Recht, einen Bescheid zu verlangen und auf dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen, war Ihnen unbenommen. Sie haben jedoch keinen Bescheid verlangt, sondern keine Beitragserklärung abgegeben und nur auf diese Weise - mit entsprechender zeitlicher Verzögerung - die Ausstellung eines Bescheides bewirkt. Damit ist eine zeitgerechte Entrichtung nicht mehr gegeben gewesen, sodass eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Der Erhöhungsbetrag von 30 % liegt innerhalb der gesetzlich möglichen Bandbreite des bis zum Zweifachen. Von Juli 2004 an bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung durch die AMA haben Sie wiederholt den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung (diese ist gemäß § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 für die in einem Monat durchgeführten Schlachtungen bis zum Ende des folgenden Kalendermonats einzureichen) offensichtlich bewusst nicht eingehalten. Darüber hinaus handelt es sich um die zweite bescheidmäßige Vorschreibung nach Ergehen der Kommissionsentscheidung. Soweit Sie die Nichtentrichtung damit argumentieren, dass die Entscheidung der Kommission keine Rückwirkung entfalte, ist anzumerken, dass dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, da der berufungsrelevante Zeitraum unbestritten nach dem 30. Juni 2004 gelegen ist. Auch Ihre aus der verwehrten Einsicht in die Verwaltungsakten bezüglich Beihilfenanmeldung getroffene Schlussfolgerung, dass die formellen Anforderungen nicht erfüllt seien, stellt keinen hinreichenden Grund für die Nichtentrichtung dar. Auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis 2005/17/0070 bis 0073, dass von der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts auszugehen ist, wird nochmals hingewiesen. Der Prozentsatz des Erhöhungsbetrags, der auch von der Anzahl der für Zeiträume ab 1. Juli 2004 bisher erfolgten Beitragsvorschreibungen abhängig ist, ist unter Heranziehung der gesamten Umstände angemessen."
Des Weiteren begründete die belangte Behörde die im Spruchpunkt 3. getroffenen Verfügungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht denjenigen, die mit Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, (betreffend den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides), mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, (betreffend den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides), sowie mit den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069 und Zl. 2005/17/0212, (betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) entschieden wurden. Auf die jeweilige diesbezügliche Begründung kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170215.X00Im RIS seit
20.04.2006