Index
E1E;Norm
11997E028 EG Art28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der F GmbH in V, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0665- I/7/2005, betreffend die Aussetzung der Entscheidung für die Beitragszeiträume Mai und Juni 2004, die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen in den Beitragszeiträumen November 2004 bis Februar 2005 sowie die Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 und die Abweisung von Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Entscheidung durch einen Senat und Akteneinsicht,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen gemäß § 281 BAO ausgesetzt (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides). Weiters wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen (Spruchpunkt 2.) abgewiesen. Der Berufung gegen die Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages gemäß § 21g AMA-Gesetz 1992 wurde teilweise stattgegeben und ein Erhöhungsbetrag nur für Zeiträume nach Juni 2004 vorgeschrieben (Spruchpunkt 3.). Den Anträgen auf Durchführung einer Berufungsverhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Akteneinsicht wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt 4.).
1. 2. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid (nach Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften des AMA-Gesetzes 1992 betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen) im Wesentlichen aus, die Kommission habe mit ihrer Entscheidung vom 30. Juni 2004, C(2004)2037 fin, die angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Gütesiegels und Biozeichens (Werbemaßnahmen, Qualitätssicherung, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätskontrollen und Projekte zur Übermittlung allgemeiner Informationen) mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c EG als vereinbar angesehen. Somit sei die Rechtslage für Beitragszeiträume ab 1. Juli 2004 jedenfalls geklärt.
Hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens für den Beitragszeitraum Mai und Juni 2004 verwies die belangte Behörde darauf, dass entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0327, die Frage des Durchführungsverbotes gemäß Art. 88 Abs. 3 EG relevant sei. Analog zu dem beim EuGH in den Verfahren betreffend die Energieabgabenrückvergütung anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-368/04) sei eine Klärung in der Sachlage notwendig, da keine Entscheidung der Kommission nach Art. 87 Abs. 2 oder 3 EG vorliege, sondern die Mitteilung, dass die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahme habe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) und die beiden Betragszeiträume nach der Anmeldung lägen.
Die belangte Behörde ging sodann auf Zweifel der beschwerdeführenden Partei betreffend die Zugänglichkeit des AMA-Gütesiegels für ausländische Erzeugnisse ein und stellte fest, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auf Gütesiegel-Richtlinien beziehe, welche nicht mehr aktuell seien (z.B. Ausgabe 1999). Zur Zugänglichkeit des Gütesiegels auch für nicht-österreichische Erzeuger bzw. nicht-österreichische Produkte wurde auf die allgemeinen Informationen zum Lizenzvertrag und zur Zeichenverwendung auf einer näher bezeichneten Internetseite verwiesen.
Zum Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 30 % wurde unter Hinweis auf den gesetzlichen Rahmen bis zum Doppelten des Abgabenbetrages ausgeführt, dass dieser innerhalb der gesetzlichen Bandbreite läge. Von Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung durch die AMA habe die beschwerdeführende Partei wiederholt den gesetzlichen Termin zur Einreichung der Beitragserklärung offensichtlich bewusst nicht eingehalten. Es handle sich seit der Kommissionsentscheidung bereits um die zweite Beitragsvorschreibung. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2004 sei jedoch schon im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1. verfügte Aussetzung der Entscheidung kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben gewesen.
Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nur im Verfahren vor Berufungssenaten vorgesehen.
Senatsentscheidungen seien nur gegen von Finanzämtern oder Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide vorgesehen. Da im Beschwerdefall keine Senatszuständigkeit vorliege, sei den Anträgen keine Folge zu geben gewesen.
Zum Antrag auf Einsichtnahme in jene "Akten, in denen Vorgänge dokumentiert sind, welche die Kommission veranlassten, von einer angemeldeten Beihilfe auszugehen" wurde ausgeführt, dass die Frage, ob eine Beihilfenanmeldung vorliege, ausschließlich von der Kommission zu beurteilen sei. Eine Einsichtnahme in einem Verfahren, das in den Wirkungsbereich einer anderen Stelle falle, könne daher nicht erfolgen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde, in der ausdrücklich erklärt wird, dass der Bescheid der belangten Behörde zur Gänze angefochten werde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführenden Partei replizierte auf die Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides richtet:
Mit dem diesbezüglichen Spruchpunkt wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Fällung einer Senatsentscheidung und Einsicht in Unterlagen bescheidmäßig abgewiesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (hinsichtlich der Zurückweisung) Beschluss vom 1. Juli 2005, Zlen. 2005/17/0070 bis 0073, ausgeführt hat, treffen die im hg. Beschluss vom 25. April 2005, Zl. 2004/17/0238, zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht angeführten Argumente auch auf die hier gegenständlichen verfahrensrechtlichen Anträge (insbesondere den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zu. Auch der auf diese Anträge bezogene Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist nicht gesondert bekämpfbar, vielmehr ist das entsprechende Beschwerdevorbringen im Rahmen der (zulässigen) Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung zu prüfen (siehe unten).
Die vorliegende Beschwerde war insoweit aus den im Beschlussteil des zitierten Erkenntnisses vom 25. April 2005 genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen werden kann, zurückzuweisen.
2.2. Zur Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, was die Frage der Zulässigkeit der Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juli 2004 anlangt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in allen wesentlichen Punkten jenem, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen bestehen auch im vorliegenden Verfahren keine Verfahrensmängel hinsichtlich der Sachverhaltserhebung oder Begründung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei wurde durch die Abweisung ihrer Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume nach dem Juni 2004 nicht in ihren Rechten verletzt.
2.3. Zur Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages:
Soweit sich die beschwerdeführende Partei noch gegen die Verhängung von Erhöhungsbeträgen wendet, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/17/0066 bis 0069, verwiesen werden. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass darin der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage unter anderem ausgeführt hat, dass es - worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat - der beschwerdeführenden Partei zumutbar gewesen wäre, einen Antrag auf Rückerstattung der nach Erklärung abgeführten Beiträge mit der Begründung zu stellen, deren Entrichtung sei im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zu Unrecht erfolgt.
Soweit die beschwerdeführende Partei bemängelt, es fehlten konkrete Feststellungen, ob sie für Beitragszeiträume nach dem 30. Juni 2004 säumig sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. deren Wiedergabe oben unter Punkt 1.2.) zu verweisen.
2.4. Zur Aussetzung des Verfahrens betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Beitragszeiträume Mai und Juni 2004:
Trotz der umfassenden Anfechtungserklärung enthält die Beschwerde dazu kein Vorbringen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerde - ähnlich wie in einigen gleich gelagerten hg. Verfahren - eine Unzuständigkeit der belangten Behörde in Betracht ziehen sollte, wäre sie auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zlen. 2005/17/0231 bis 0233, zu verweisen.
2.5. Aus den in den verwiesenen Erkenntnissen näher dargelegten Erwägungen folgt, dass auch im vorliegenden Verfahren die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit nicht mit Zurückweisung vorzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
2.6. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/17/0230, verwiesen.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 20. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170208.X00Im RIS seit
18.04.2006