Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen des nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangels eines fehlenden Aufhebungsbegehrens (vgl. VfSlg. 12.442/1990; 14.510/1996; 15.289/1998 mit weiteren Hinweisen). (Beschwerde einer Bezirkshauptmannschaft wegen willkürlicher Entscheidung des UVS betreffend Abrundung einer Eigenjagd gem. §11 Krnt JagdG 2000)Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. Oktober 2001, mit welchem die Eigenjagd des Berufungswerbers - in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Mai 2001 - gemäß §11 Kärntner Jagdgesetz 2000 durch näher bezeichnete Grundflächen abgerundet wurde. In der als "Beschwerde wegen Willkür durch den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten" bezeichneten Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, daß das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes durch die ergangene Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates willkürlich und im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergrößert worden sei. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wird nicht begehrt.
2. Nach §87 Abs1 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Beseitigung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat die Beschwerdeschrift daher ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwerdeelementes nach ständiger Rechtsprechung nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.442/1990; 14.510/1996; 15.289/1998 mit weiteren Hinweisen).
3. Da sich die erhobene Beschwerde aus diesen Erwägungen als unzulässig erweist, war sie - mit einem gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß - zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine weitere Prüfung der Beschwerde dahin, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozeßhindernisse entgegenstehen, entbehrlich.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1587.2001Dokumentnummer
JFT_09979775_01B01587_00