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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Wege eines Antrags auf BauplatzbewilligungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihrem auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützen Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des seit 2. Oktober 2001 rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Bad Ischl bezüglich der Grundstücke Nr. 283, 286/2, 287/2 und 287/4, alle EZ 86, GB 42009 Kaltenbach, wegen Gesetzwidrigkeit.
2. Zur Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, sie sei Eigentümerin der genannten Grundstücke. Mit dem angefochtenen Flächenwidmungsplan Nr. 6 sei unter anderem das Grundstück Nr. 287/4 in "Wald" umgewidmet worden; hinsichtlich der Grundstücke Nr. 283, 286/2 und 287/2 sei die Widmung "Grünland" beibehalten worden und damit ihrem Antrag auf Umwidmung dieser Parzellen in "Bauland/Wohngebiet" nicht nachgekommen worden.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 22. November 2001 auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages auf Umwidmung der vorgenannten Grundstücke in "Bauland/Wohngebiet" habe ihr das Stadtamt Bad Ischl mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 mitgeteilt, daß eine solche Erledigung im Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht vorgesehen sei.
Da die Gemeinde Bad Ischl über ihren Antrag nicht mit Bescheid entschieden habe, könne ein Bescheid daher nur über ein Bauansuchen erwirkt werden. Dieser Weg sei der Antragstellerin jedoch nicht zumutbar, weil dazu kostspielige Beilagen angeschafft werden müßten. Es stehe ihr somit kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sich gegen die rechtswidrige Verordnung zur Wehr zu setzen. Die angefochtene Verordnung sei daher für die Antragstellerin unmittelbar wirksam und ihre Antragslegitimation gegeben.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9084/1981, 9773/1983, 13.644/1993).
2. Der Antragstellerin steht - entgegen ihrem Vorbringen, daß sie einen Bescheid nur über ein Bauansuchen erwirken könne - ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verfügung:
Nach §3 Abs1 der Oö. Bauordnung 1994 darf nämlich der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§4 bis 7 leg.cit. vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §4 leg.cit. verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten, Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. zB VfSlg. 9135/1981 und 9773/1983 hinsichtlich der - inhaltlich gleichgelagerten - Vorgängerbestimmungen der §§2 und 3 Oö. Bauordnung 1976). Anläßlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung ein Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Der Antragstellerin steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungssplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §5 Abs1 Oö. Bauordnung 1994 präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, daß der Antragstellerin ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihr bekämpften Verordnung zu erreichen (vgl. zB VfSlg. 8118/1977, 9135/1981 und 9773/1983).
3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß keine der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswirkungen der angefochtenen Verordnung ihre Antragsberechtigung erweist. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V14.2002Dokumentnummer
JFT_09979775_02V00014_00