Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Robert Leitner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 7. Oktober 2005, Zl. 41.550/629-9/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 6. Juni 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. März 2004 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, sie habe die Rechtzeitigkeit der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung überprüft. Aus dem die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer beurkundenden Zustellnachweis sei ersichtlich, dass der erstinstanzliche Bescheid durch Hinterlegung zugestellt und ab 12. Juli 2005 zur Abholung bereitgestellt worden sei. Die Berufungsschrift des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 28. Juli 2005 verfasst und am 29. Juli 2005 zur Post gegeben worden. In seinem nach Aufforderung zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingebrachten Schreiben vom 26. August 2005 habe er ausschließlich Vorbringen zur Sache (hinsichtlich seiner Behinderung) bzw. medizinisches Vorbringen erstattet, die Fristversäumung aber nicht bestritten. Es habe die belangte Behörde somit auf Grund der Beurkundung im Zustellnachweis davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 12. Juli 2005 zugestellt worden sei, die erst am 29. Juli 2005 erhobene Berufung sei daher verspätet.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seinen Wohnsitz von der ursprünglich von ihm angegebenen Anschrift an die hier in Rede stehende spätere Zustelladresse in Wien 10 verlegt und dort eine Abgabestelle hatte. Er bekämpft die angefochtene Entscheidung jedoch, weil die belangte Behörde davon ausgeht, dass der erstinstanzliche Bescheid an dieser Adresse am 12. Juli 2005 ordnungsgemäß zugestellt worden sei, und bringt vor, zu diesem Zeitpunkt habe er seinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz nicht mehr an dieser Adresse, sondern an einer näher genannten Adresse in Wien 22 gehabt. Dem Beschwerdeführer sei der erstinstanzliche Bescheid nur durch Zufall am 19. Juli 2005 zur Kenntnis gelangt, als seine geschiedene Ehefrau ihn von dem Poststück verständigt habe. Die belangte Behörde hätte die neue Anschrift des Beschwerdeführers feststellen und somit davon ausgehen müssen, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides rechtswidrig erfolgt und die Berufung in weiterer Folge rechtzeitig eingebracht worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 22. März 2004 die Anschrift "6414 Mieming, F..." angegeben hat. Da in weiterer Folge Zustellungen an ihn an dieser Anschrift nicht erfolgen konnten, wurde von der Behörde eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister eingeholt, die seine Anschrift in 1100 Wien, S. Gasse als Hauptwohnsitz beinhaltete. An dieser Adresse wurde ihm auch der erstinstanzliche Bescheid vom 6. Juli 2005, beurkundet durch den Zustellnachweis, am 12. Juli 2005 durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung des Beschwerdeführers, datiert mit 28. Juli 2005, wurde am 29. Juli 2005 zur Post gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/11/0169, mit weiterem Hinweis) ist die Berufungsbehörde verpflichtet, eine offenkundige Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber vorzuhalten. Dem entsprechend hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass ihrer Auffassung nach die Berufung als nicht rechtzeitig eingebracht anzusehen und daher zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. In der daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme bezog er sich ausschließlich auf sein - näher genanntes - Leiden und seine ärztliche Behandlung, worüber er auch Bestätigungen vorlegte. Er teilte der belangten Behörde ferner mit: "Beachten Sie bitte meine neue Adresse ab 1.09.05... G. Straße, A-1150 Wien". Dass er die Auffassung der belangten Behörde, seine Berufung sei verspätet, für unrichtig halte, machte er nicht geltend.
Es erweist sich somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides im Juli 2005 nicht an der Zustelladresse wohnhaft gewesen, als unzulässige Neuerung. Auf Grund der Mitteilung aus dem zentralen Melderegister sowie des Inhaltes des die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides beurkundenden Zustellscheines konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 12. Juli 2005 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG rechtswirksam erfolgte. Zutreffend hat die belangte Behörde daher die erst am 29. Juli 2005 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110217.X00Im RIS seit
03.05.2006