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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des EL in S, geboren 2002, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5110 Oberndorf, Kirchplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Mai 2005, Zl. 240.168/0-VIII/22/03, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages seines Vaters abgewiesen. Die Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0247, belastet den hier angefochtenen Bescheid aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der vorliegende Bescheid war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010468.X00Im RIS seit
26.06.2006