TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/21 2005/01/0295

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0296 2005/01/0297 2005/01/0298

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. der ME, geboren 1965, 2. des AE, geboren 1990, 3. der SE, geboren 1991, und 4. des AE, geboren 1993, alle in J, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 16. März 2005, Zl. 240.905/0-XI/33/03 (1.), Zl. 241.044/0-XI/33/03 (2.), Zl. 241.045/0-XI/33/03 (3.) und Zl. 241.046/0-XI/33/03 (4.), jeweils betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 (insgesamt somit EUR 3.964,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer wegen der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages ihres Ehegatten bzw. Vaters abgewiesen. Die Aufhebung des den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffenden Berufungsbescheides mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0307, belastet die hier angefochtenen Bescheide aus den im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die vorliegenden Bescheide waren daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 21. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010295.X00

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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