Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ABGB §1438;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. G in W, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plaßmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 27. November 2001, Zl. B 31/98, betreffend Rückerstattung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer von der Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung) mit Wirkung ab 1. Juni 1997 befreit. Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung seien dem Beschwerdeführer die von ihm entrichteten Beiträge rückzuerstatten, doch werde die Höhe des rückzuerstattenden Betrages mit gesondertem Bescheid festgesetzt.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1998 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Höhe der gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung rückzuerstattenden Beiträge mit S 191.293,35 fest.
Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Bescheid vom 7. Mai 1998 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss im Wesentlichen aus, die aushaftenden Fondsbeitragsrückstände für die Jahre 1996 und 1997 sowie ein zu Gunsten des Beschwerdeführers bestehendes Guthaben blieben in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer irre, wenn er den Betrag von S 227.245,92 als Guthaben auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto bezeichne. Bei diesem Betrag handle es sich vielmehr um den Sollstand, also jene Summe, die auf dem Grund- und Ergänzungsleistungskonto aufscheinen müsste, wenn der Beschwerdeführer seinen Beitragsverpflichtungen rechtzeitig und vollständig nachgekommen wäre. An tatsächlichen Leistungen habe der Beschwerdeführer bis 31. Mai 1997 lediglich S 193.528,67 entrichtet. Nach Hinzurechnung der unbestrittenen Beitragsrückstände von insgesamt S 33.717,25 ergebe sich der genannte Sollstand. Dieser Sollstand sei sodann halbiert und davon die Beitragsschulden in voller Höhe abgezogen worden. Hinsichtlich der Höhe der rückzuerstattenden Beiträge für die Zusatzleistung sei der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3 der Satzung hinzuweisen, wonach bei Rückzahlung der für die Zusatzleistung entrichteten Beiträge Gutschriften gemäß § 17c Abs. 3 der Satzung außer Betracht zu bleiben hätten.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/11/0275, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ausschlaggebend für die Aufhebung war, dass der Verwaltungsgerichtshof - anders als der Verfassungsgerichtshof - von der rechtlichen Nichtexistenz der nicht gehörig kundgemachten Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht durch Aufnahme und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung (1996), auszugehen habe. Die zuletzt im "Wiener Arzt" in Nr. 3a/1995 (gehörig) kundgemachte Satzung sei somit im Beschwerdefall als nach wie vor geltend anzuwenden. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid am Maßstab der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu prüfen habe. Die durch Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 26. September 2000 mit Rückwirkung vom 1. Jänner 1997 beschlossene Satzung (kundgemacht in "doktorinwien" Juni 2001) sei daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht heranzuziehen. Messe man den angefochtenen Bescheid an § 11 Abs. 3 der Satzung in der Fassung der Kundmachung Nr. 3a/1995, erweise sich die Nichteinrechnung des Aufwertungsbetrages gemäß § 17 der Satzung in Höhe von S 1.670,10 als rechtswidrig. Eine Bestimmung, die die Nichteinrechnung einer solchen Gutschrift ausschlösse, sei in der erwähnten Fassung der Satzung nämlich nicht enthalten.
Mit (Ersatz)Bescheid vom 27. November 2001 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die an ihn gerichtete Beschwerde erneut ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Begründung dieses (Ersatz)Bescheides entspricht der im Bescheid vom 7. Mai 1998 enthaltenen Begründung, wobei sich nunmehr am Ende der Begründung der Zusatz findet, dass sich dieser (Ersatz)Bescheid auf die in "doktorinwien" vom Juni 2001 kundgemachte Satzung des Wohlfahrtsfonds stütze.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. B 124/02-03, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Veraltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1999 beschlossene, mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "WIENER ARZT 7/8a 2000" im Juli 2000, lautet (auszugsweise):
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 7
(1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus,
a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs-)genuss bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast zu berücksichtigen sind.
...
Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.
...
Überweisung und Rückerstattung von Fondsbeiträgen
§ 11
...
(3) Stellt ein Fondsmitglied die Ausübung seines Berufes ein oder verlegt es seinen Wohnsitz dauernd in das Ausland, werden ihm, soferne es die Fondsmitgliedschaft nicht freiwillig fortsetzt, auf seinen Antrag sowohl 50 v.H. der für die Grund- und Ergänzungsleistung (unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 lit. a) als auch der volle auf seinem Konto ausgewiesene Beitrag für die Zusatzleistung rückerstattet. Hiebei bleiben die Gutschriften gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 außer Betracht.
...
Aufgaben des Verwaltungsausschusses
§ 42
...
(5) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde an den Beschwerdeausschuss zu (§ 113 Abs. 5 ÄG).
..."
1.2. Die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 26. September 2000 beschlossene, mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 in Kraft getretene Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" im Juni 2001, lautete (auszugsweise):
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 7
(1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 des ÄrzteG 1984 aus,
a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 73 ÄrzteG 1984 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs-)genuss bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast zu berücksichtigen sind.
...
Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.
...
Überweisung und Rückerstattung von Fondsbeiträgen
§ 11
...
(3) Stellt ein Fondsmitglied die Ausübung seines Berufes ein oder verlegt es seinen Wohnsitz dauernd in das Ausland, werden ihm, soferne es die Fondsmitgliedschaft nicht freiwillig fortsetzt, auf seinen Antrag sowohl 50 v.H. der für die Grund- und Ergänzungsleistung (unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 lit. a) als auch der volle auf seinem Konto ausgewiesene Beitrag für die Zusatzleistung rückerstattet. Hiebei bleiben die Gutschriften gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 13 außer Betracht.
...
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung treten mit 01.01.1997 in Kraft und mit Ausnahme der nachfolgend genannten Bestimmungen mit 31.12.1998 außer Kraft.
Die §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 44 Abs. 2 und 48 Abs. 1 dieser Satzung treten im Umfang der zum 01.07.1997 beschlossenen Änderungen mit 30.06.1997 außer Kraft.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine vermeintliche Unzuständigkeit der belangten Behörde rügt, weil diese eine Satzung angewendet habe, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr in Geltung gestanden sei, so ist dieses Vorbringen schon deswegen unbegründet, weil im Allgemeinen für das anzuwendende Verfahrensrecht (sowie für die Zuständigkeit) die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 2000/12/0232, mwN). Aus der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "WIENER ARZT 7/8a 2000" im Juli 2000, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeausschuss im Beschwerdefall zuständig war, über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu entscheiden (vgl. § 113 ÄrzteG 1998 und § 42 Abs. 5 der Satzung).
2.2. Für die Frage der Höhe des Rückerstattungsanspruches ist hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruches geltende Rechtslage maßgebend, wobei der Rückerstattungsanspruch gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung entsteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1998, Zl. 96/11/0318, und vom 24. Februar 1998, Zl. 96/11/0295, sowie das den Beschwerdeführer betreffende Vorerkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/11/0275).
Da der Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers mit 1. Juni 1997 entstanden ist, war die Höhe dieses Anspruches nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen. Dabei ist im Beschwerdefall allerdings zu beachten, dass seit der Erlassung des im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom 7. Mai 1998 insoweit eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, als mit Beschluss der Vollversammlung vom 26. September 2000 die - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in Kraft getretene - Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" im Juni 2001, beschlossen wurde (eine solche rückwirkende Erlassung der Satzung ist gemäß § 195 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1998 - ÄrzteG 1998 zulässig). Der angefochtene Bescheid wurde am 19. Dezember 2001 und somit nach der im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Beschlussfassung dieser Satzung erlassen. Die belangte Behörde hat daher die Höhe des Refundierungsanspruches zu Recht nach § 11 Abs. 3 dieser Satzung beurteilt, wonach Gutschriften gemäß § 17 Abs. 1 bzw. § 17c Abs. 3 bei der Rückerstattung der für die Zusatzleistung geleisteten Beiträge außer Betracht zu bleiben haben. Die Nichteinrechnung des Aufwertungsbetrages gemäß § 17 der Satzung in Höhe von S 1.670,10 erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
2.3. Im Hinblick auf das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0152, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hegt der Verwaltungsgerichtshof - wie schon im Vorerkenntnis vom 20. September 2001 - gegen die vorgenommene Berechnungsmethode (Hinzurechnung der noch geschuldeten Beiträge zu den tatsächlich entrichteten Beiträgen, Halbierung dieser Summe, davon Abzug der Beitragsschulden in voller Höhe) keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1999, VfSlg 15542, veranlasst, von dieser Judikatur abzugehen, weil das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die im dort angefochtenen Bescheid herangezogene Berechnungsmethode nicht erkennen lässt, sodass auch nicht ersichtlich ist, dass der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich eine andere Ansicht vertritt als der Verwaltungsgerichtshof.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die im § 11 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Einbehaltung von Gutschriften einer gesetzlichen Grundlage entbehre, ist ihm entgegenzuhalten, dass das ÄrzteG 1998 eine Rückerstattung von Beiträgen bei einer Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht ausdrücklich vorsieht und nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes offensichtlich die gesamte Regelung der Rückerstattung von Beiträgen unbedenklich in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1990, VfSlg 12431). Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Einbehaltung von Gutschriften unsachlich sei, weil sie die ausscheidenden Fondsmitglieder gegenüber den im Wohlfahrtsfonds verbleibenden und die Zusatzleistung in Anspruch nehmenden Fondsmitgliedern ohne ersichtlichen Grund schlechter stelle, teilt der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht, zumal es den Fondsmitgliedern frei steht, ob sie von der Möglichkeit der Antragstellung im Sinne des § 7 Abs. 1 der Satzung Gebrauch machen oder nicht (vgl. den im Vorerkenntnis vom 20. September 2001 zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, Zl. B 124/02-03, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung gemäß Art. 139 Abs. 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.
2.5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. März 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002110156.X00Im RIS seit
03.05.2006