TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 KI-3/02

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §33, §34

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof mangels Vorliegens einer Unzuständigkeitsentscheidung und somit eines Kompetenzkonflikts bei Einstellung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiter beantragen die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof und die kostenpflichtige Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes "99/02/0194-7 (gemeint wohl: 98/02/0194-7) vom 25.1.2002".

Beim Verfassungsgerichtshof war zu B42/97 eine Beschwerde der Einschreiter gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg anhängig, mit dem den Einschreitern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages über ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß §8 Abs1 sowie §9 Abs1 Z2 bis 4 und Abs2 Z4 Sbg. GVG 1993 versagt wurde. Mit Beschluß vom 23. Februar 1998 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und - einem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer folgend - diese mit Beschluß vom 12. Mai 1998 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

2. Mit Verfügung vom 4. Juni 1998, Z1998/02/0194-2, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer zur Mängelbehebung aufgefordert und ihnen aufgetragen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen.

Den Angaben der Einschreiter zufolge ist die Beschwerde daraufhin dahin ergänzt worden, daß dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt wurde, daß "(d)ie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ... in der ursprünglichen Beschwerde dargestellt (sind)".

Mit Beschluß vom 25. Jänner 2002, Z98/02/0194, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß die Beschwerdeführer dem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht nachgekommen sind.

3. Die Einschreiter behaupten das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes und bringen unter anderem vor:

"Es haben ... sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof den Antragstellern eine Sachentscheidung über ihre Beschwerde verweigert und damit im Ergebnis ihre Zuständigkeit abgelehnt (VfSlg 14769/1997 und 14589/1999).

...

Es kann nicht entscheidend sein, unter welchem Mantel die Rechtsverweigerung auftritt.

Im vorliegenden Fall liegt in der Beschwerde zusammen mit der Beschwerdeergänzung ein für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof völlig geeignetes Vorbringen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Mantel des angeblich nicht erfüllten Verbesserungsauftrages die Zulässigkeit der Beschreitung des Verwaltungsgerichtsweges schlechthin verneint. Auf die formal herangezogenen Gründe kommt es nicht an - arg. 'aus welchen rechtlichen Gründen immer'.

Das Instrument der Mängelbehebung wurde in einer dem Mutwillen und der Willkür nahe kommenden, jedenfalls aber rechtsschutzfeindlichen Weise verneint.

Das Verbesserungsverfahren, dessen angeblicher 'Mangel' nach seiner Behebung der Verwaltungsgerichtshof selbst zunächst nicht erkannte, weil er eine Gegenschrift der Behörde einholte, darf nicht als Instrument zur Arbeitsersparnis und Verringerung der Arbeitsbelastung des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden.

Die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes, dem die Beschwerdeergänzung gut genug war, das Vorverfahren einzuleiten und die Stellungnahme der belangten Behörde einzuholen, hat somit drei Jahre nachdem die Beschwerde bei ihm eingelangt war, den Antragstellern das Recht auf eine Sachentscheidung verweigert, ihnen den Verwaltungsrechtsweg schlechthin verschlossen und damit einen an Rechtsverweigerung grenzenden Fehler begangen."

II. 1. Ein verneinender (negativer) Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 lita B-VG liegt vor, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen wurden, beide Behörden aber die Entscheidung in der Sache ablehnen und dies bei einer zu Unrecht erfolgt (VfSlg. 2429/1952, 4554/1963, 6046/1969). Die Voraussetzungen für einen verneinenden Kompetenzkonflikt liegen jedoch nicht vor, wenn eine der angerufenen Behörden den gestellten Antrag nicht wegen Unzuständigkeit zurück-, sondern aus anderen Gründen, etwa deshalb abgewiesen hat, weil dem Antragsteller die Legitimation fehlt, die Aufhebung eines bestimmten ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsaktes zu begehren (VfSlg. 383/1925).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Angaben der Einschreiter zufolge diese in seiner Verfügung vom 4. Juni 1998 aufgefordert, die Beschwerde zu ergänzen. Der daraufhin erfolgte, dem Verfassungsgerichtshof vorliegende Beschluß zur Einstellung des Verfahrens bildet keine Unzuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren zu Recht eingestellt hat bzw. die Einschreiter ihrer Pflicht zur Mängelbehebung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend nachgekommen sind. Er ist auch nicht befugt, im Wege einer Kompetenzkonfliktentscheidung die ausschließlich dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorbehaltene Frage zu beantworten, ob die an eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde zu stellenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sind oder nicht.

Da somit der Verwaltungsgerichtshof mit der Einstellung des Verfahrens gemäß §34 Abs2 iVm §33 Abs1 VwGG seine Zuständigkeit nicht verneint hat, liegt ein verneinender Kompetenzkonflikt nicht vor. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:KI3.2002

Dokumentnummer

JFT_09979775_02K00I03_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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