TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2004/07/0151

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §472;
ABGB §480;
ABGB §484;
ABGB §523;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
EO §7 Abs1 impl;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §1;
GSLG Krnt 1998 §19 Abs1 lita;
GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §1;
VVG §4 Abs2;
VVG §5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der S U und

2. des H U, beide in E, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. August 2004, Zl. -11-GSLG-116/6-2004, betreffend Streitigkeit über die Ausübung eines Bringungsrechtes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (mitbeteiligte Partei: O G in E, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V (im Folgenden: ABB) vom 17. Juli 1964, mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 14. Dezember 1964 wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:

"Auf Grund des GSLG. Nr. 13/1934 wird entschieden:

Gemäß der §§ 1, 2, 5 und 6 und 17 GSLG. Nr. 13/1934 wird:

1.) Zu Gunsten der Liegenschaft vlg. X, EZl. 80 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf dem Grundstück 1072/2 Wiese, vorkommend in EZl. 77 KG. E, des J H eingeräumt.

2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des J H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. E, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der M M, vlg. X, eingeräumt.

3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG. E in Höhe der L-keusche, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vlg. X. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.

4.) Das unter 1.) und 2.) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11. - 31.3. jeden Jahres.

(...("

Begründend führte der LAS im Wesentlichen aus, dass eine den modernen Verkehrsbedürfnissen voll entsprechende Erschließung derjenigen Grundstücke, aus denen die Abfuhr von Holz und Heu notwendig sei, nur durch einen Forstaufschließungsweg möglich wäre, welche Trasse eine sehr beachtliche Länge und dementsprechende Kosten erfordern würde. Da die Berufungswerber den gesamten Jahresbedarf mit 27 Gespannfuhren angegeben hätten, sei die wirtschaftliche Bedeutung der Grundstücke so gering, dass weder die erforderliche Inanspruchnahme von Fremdgrund noch die Baukosten in einem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil stünden. Es stellten daher sowohl die (von den Berufungswerbern) begehrte wie auch die eingeräumte Bringungstrasse zwangsläufig nur eine Notlösung dar. Beim Vergleich beider Trassen dürfe nicht übersehen werden, dass die größten technischen Schwierigkeiten auf dem oberhalb der L-keusche (damit oberhalb der beantragten und eingeräumten Bringungstrasse) befindlichen Teilstück des Weges 1736 vorhanden seien (42 % Gefälle im Hohlweg). Der Zustand dieses Teilstückes bestimme Ladevolumen, Gespann und Sicherheit von Mensch und Tier beim Transport. Es müsste daher das Bestreben der Wegbenützer sein, gerade dieses schlechteste Stück auf der gesamten Lieferungsstrecke auszuschalten. Der Antragsgegner J H habe sich wiederholt dazu bereit erklärt, bei Annahme seines Vorschlages, nämlich der jetzt eingeräumten Trasse auf seinem Grundstück 1072/2, auch ein Befahren seines an den Weg 1736 angrenzenden Grundstückes 1072/1 zu gestatten, wodurch die 42 %ige Gefällstufe vermieden werden könnte. Unterhalb der L-keusche seien die Gefällsverhältnisse sowohl auf der begehrten wie auch auf der von J H angebotenen Trasse fast gleich, nämlich 24 % bzw. 25 %. Hingegen sei die Beanspruchung der "H-Grundstücke" auf der eingeräumten Trasse wesentlich geringer (rund 120 m gegenüber begehrten 400 m). Im erstinstanzlichen Bescheid werde nun zu Gunsten der notleidenden Liegenschaften vlg. X, vlg. P und vlg. L das Bringungsrecht auf dem Grundstück 1072/2 des J H entsprechend dessen Vorschlag eingeräumt, wobei auch seine Zustimmung zur Umfahrung des oben beschriebenen Steilstückes im oberen Teil des öffentlichen Weges 1736 gegeben wäre. Da die Bringungstrasse in ihrem unteren Verlauf nach Überquerung des tief eingeschnittenen Hohlweges Grundstücke der M M (vlg. X) übertrete, seien den beiden anderen Antragstellern (vlg. P und vlg. L) ebenfalls ein Bringungsrecht eingeräumt worden.

Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 1. September 1965 teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde gemäß §§ 1 und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:

"Auf Grund der §§ 1 und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom 17.4.1964 (offensichtlich gemeint:

vom 17.7.1964( und des Erkenntnisses des Landesagrarsenates (...( vom 14.12.1964 Folgendes entschieden:

1.) Das laut Bescheid (vom 17.7.1964( von der Agrarbezirksbehörde V eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt.

2.) Die berechtigten Liegenschaften haben auf ihre Kosten den festgelegten Bringungsweg in der Art auszubilden, dass eine 2 m breite ebene Fahrbahn entsteht. Die Trasse ist entlang des Randes des alten Weges zu führen und darf von diesem Rand ein Abstand bis zu 2 m aufweisen. Die notwendigen Arbeiten sind unter möglichster Schonung der betroffenen Parzellen durchzuführen und das abgeschobene Humusmaterial auf die ebene Fahrbahn aufzubringen und zu versäen. Eventuell auftretende Nassstellen sind ordnungsgemäß zu versorgen und das Wasser schadlos abzuführen."

Begründend führte die ABB (u.a.) aus, dass die Liegenschaft "vlg. J" (im weiteren Verfahren auch bezeichnet als: "vlg. Z") und die Liegenschaft "vlg. P" bei der ABB "den Antrag gestellt" hätten, das eingeräumte Bringungsrecht in der Natur festzulegen. Am 22. Juni 1967 sei eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt und dabei der Trassenverlauf des Bringungsrechtes besichtigt worden. Nach Ansicht des Sachverständigen sei eine Ausübung des Bringungsrechtes nur nach Durchführung der im Spruch angeführten Maßnahmen möglich, bei deren ordnungsgemäßer Durchführung für die verpflichtete Liegenschaft keinerlei Schaden eintrete, während für die berechtigten Liegenschaften nach Durchführung dieser Arbeiten erst eine ordnungsgemäße Ausübung des Rechtes möglich sei. Eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Liegenschaft "vlg. J" trete nach Ansicht des Sachverständigen nicht ein, und es werde der im Bescheid der ABB (vom 17.7.1964( festgelegte Entschädigungsbetrag als angemessen erachtet.

Die Erstbeschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin des J H ("vlg. Z") Eigentümerin (u.a.) der Grundstücke Nr. 1072/1 und 1072/2 der EZ. 77, KG. E. Eigentümer der Liegenschaft EZ. 79, KG. E, ("vlg. P") ist die mitbeteiligte Partei (MP). Eigentümer der Grundstücke 1061, 1062, 1063/1 und 1063/2 der EZ. 80 ("vlg. X") ist H. K als Rechtsnachfolger der M M.

Laut dem (undatierten, den Eingangsvermerk der ABB vom 23. Februar 2004 tragenden) Aktenvermerk dieser Behörde haben ihr gegenüber die MP und ihre Mutter G.G. mündlich (u.a.) vorgebracht, dass ihnen am 18. und 19. Februar 2004 die Ausübung des Bringungsrechtes dadurch verwehrt worden sei, dass offensichtlich vom Zweitbeschwerdeführer als Bewirtschafter der Liegenschaft vlg. J die Bringungsrechtstrasse abgesperrt worden sei. So habe dieser am 18. Februar 2004 das Befahren der Bringungstrasse auf Grundstück 1072/2 dadurch unterbunden, dass er ein Stahlseil an einem Baum "im Bereich der Grundstücksgrenze 1736 zu Grundstück 1072/2" befestigt habe und dieses in westliche Richtung mit einem Traktor gespannt habe. Am 19. Februar 2004 sei diese Seilabsperrung wieder geschehen, doch diesmal ohne Zuhilfenahme des Traktors, sondern offensichtlich durch Bodenverankerung des Seiles. Die MP habe telefonisch sowohl den LAS als auch die ABB um behördliches Tätigwerden ersucht, um notwendige Lieferungen von Heu bzw. Holz aus den Parzellen 1010 und 1011, KG. E, durchführen zu können. Auf Befragen habe die MP erklärt, dass der beabsichtigte Transport unter Verwendung eines Traktors mit "Heuschwanz" beabsichtigt gewesen sei.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 traf die ABB folgenden Ausspruch:

"Über Antrag (der MP( als Eigentümer der bringungsberechtigten Liegenschaft 'vlg. P' vom 19.02.2004 wird entschieden wie folgt:

1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 06.11.1997 betreffend land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz K-GSLG, LGBl. 4/1998 i. d.g.F.) werden (die Erstbeschwerdeführerin( als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 77, KG. E, vlg. J, und ihr Sohn (der Zweitbeschwerdeführer( als Bewirtschafter gegenständlicher Liegenschaft bei sonstiger Zwangsfolge verpflichtet, weitere Maßnahmen zu unterlassen, die die ordnungsgemäße Ausübung des eingeräumten Bringungsrechtes auf den Parzellen 1072/2 und 1072/7, KG. E, behindern bzw. unmöglich machen.

2. Gemäß § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. wird einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Begründend führte die ABB aus, dass mit Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 das im Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 bezeichnete Bringungsrecht auch auf Grundstück "1072/1 (richtig: 1072/7)" eingeräumt worden sei. Dem Zweitbeschwerdeführer sei am 23. Februar 2004 von der ABB mündlich das im obgenannten Aktenvermerk dargestellte Vorbringen der MP zur Kenntnis gebracht worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Absperrung damit begründet, dass die MP die Bringungsrechtstrasse mit einem Traktor befahren habe. Dies stünde in Widerspruch zu den "ursprünglichen Bescheiden", weil in den entsprechenden Begründungen stets von "Gespannfuhren" die Rede gewesen sei, was seiner Meinung nach lediglich ein Befahren mit tierischem Zug erlauben würde. Die Ansicht des Zweitbeschwerdeführers werde von der ABB nicht geteilt, weil in den Titelbescheiden, mit welchem die Einräumung der Bringungsrechte erfolgt sei, ausdrücklich im Spruch über das Recht des "Gehens und Fahrens" erkannt worden sei, die Verwendung des Ausdrucks "Gespannfuhren" ausschließlich in der Bescheidbegründung, fußend auf dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, erfolgt sei und sich dieser Ausdruck auf die damals übliche Bewirtschaftungsart der Liegenschaften bzw. die damals in Verwendung stehenden Beförderungsmittel bezogen habe. Da die Umstellung von Pferdefuhrwerk auf die Verwendung von Traktoren in der Land- und Forstwirtschaft im Zuge der technischen Entwicklung keine Erweiterung eines Bringungsrechtes darstelle und aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus notwendig bzw. üblich sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung des Bringungsrechtes mit 31. März jeden Jahres sei gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, weil die vorzeitige Vollstreckung im Interesse der MP dringend geboten gewesen sei, um sie in die Lage zu versetzen, die Abfuhr des Heues und von Holzprodukten aus den Grundstücken 1010 und 1011 zu bewerkstelligen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid die Berufung vom 4. März 2004, in der sie vorbrachten, dass die Bringungsrechtstrasse in Höhe der "L-keusche" vom "öffentl. Weg 1736 - richtig alter Privatweg - abzweigt" und ca. 1 m westlich von diesem Weg über das Grundstück 1072/2 talwärts verlaufe. Tatsächlich fahre die MP schon 20 lfm weiter nördlich ohne Rechtstitel auf das Grundstück 1072/2. Auf diese Tatsache sei schon zig-mal hingewiesen worden, doch die Behörde habe darauf nicht reagiert, weshalb sie gezwungen seien, ihr Eigentum selbst zu schützen. Nördlich angrenzend an das Grundstück 1072/2 liege das Grundstück 1067/2 der Beschwerdeführer, welches mit keinem Bringungsrecht belastet sei. Weiter bergwärts angrenzend liege das Grundstück 1736. Bezüglich eines Fahrrechtes über dieses Grundstück dürfe die Behörde nicht einschreiten oder Handlungen setzen. Ein derartiger Streit könne nur im Zivilrechtsweg ausgetragen werden. Über diese beiden Grundstücke verlaufe die Trasse in einer Länge von ungefähr 30 lfm. Über das Grundstück 1072/7 sei nie ein Bringungsrecht eingeräumt worden. Falls die MP versuche, über die Grundstücke bzw. Grundstücksteile, über welche kein Bringungsrecht eingeräumt sei, mit dem Traktor zu fahren, würden die Beschwerdeführer zum Schutz ihres Eigentums weiterhin Maßnahmen ergreifen. Diesbezüglich werde auf den Bescheid des LAS vom 26. Februar 2001 verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass keine Absperrungen erfolgten, sofern das Bringungsrecht im Sinn des Bescheides der ABB vom 17. Juli 1964 mit tierischem Zug ausgeübt werde. Dass ein Bringungsrecht ohne Antrag und entsprechendes Fahren von tierischem Zug auf einen Traktor ausgedehnt werden könne, sei für sie undenkbar. Sie würden keine weiteren Maßnahmen auf jenen Teilen von Grundstücken setzen, die rechtskräftig mit dem Bringungsrecht belastet seien, sofern das Bringungsrecht mit tierischem Zug ausgeübt werde. In den Jahren 1993 bis 1999 seien Vollstreckungsverfahren anhängig gewesen, und es seien alle erstinstanzlichen Bescheide von der Berufungsbehörde aufgehoben worden, weil in den Titelbescheiden keine ausreichend konkretisierte Duldungsverpflichtung festgelegt sei und diese daher nicht vollstreckt werden könnten. Der Spruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sei gesetzwidrig, weil die MP ihr Bringungsrecht mit tierischem Zug innerhalb der im Bescheid festgesetzten Zeit immer habe ausüben können und könne. Seit dem Jahr 1993, als die MP erstmals versucht habe, im Vollstreckungsverfahren das Recht auf Traktor auszudehnen, sei immer mit tierischem Zug gefahren worden.

Die vom LAS zur Stellungnahme zum Berufungsvorbringen aufgeforderte MP brachte mit Schriftsatz vom 13. April 2004 vor, dass der Titelbescheid für das gegenständliche Bringungsrecht keine Beschränkung auf tierischen Zug vorsehe, zumal auf landwirtschaftliche Bringungsrechte die für privatrechtliche Dienstbarkeiten geltenden Grundsätze anzuwenden seien. Wenn die Beschwerdeführer die in den Jahren 1993 bis 1999 ergangenen, im Berufungsweg aufgehobenen Vollstreckungsbescheide ins Treffen führten, so seien diese nicht unmittelbar exequierbar gewesen. Nunmehr sei jedoch die Duldungs- und Unterlassungsverpflichtung der Beschwerdeführer von der ABB bescheidmäßig ausgesprochen worden.

Der LAS führte am 24. Juni 2004 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der die MP ergänzend vorbrachte, dass sie die Heubringung wegen der vom 18. Februar bis 31. März 2004 dauernden Absperrung der Bringungstrasse nicht habe durchführen können. Der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin wies auf die seiner Meinung nach unrichtige Trassenführung hin, sei doch weder über das Grundstück Nr. 1072/7 ein Bringungsrecht eingeräumt worden, noch könne die im "Bescheid aus 1964" beschriebene Trasse befahren werden. Der als Auskunftsperson geladene Amtssachverständige der ABB gab an, dass die Befahrbarkeit der Bringungsrechtstrasse mit geländegängigen Fahrzeugen (wie z.B. Allradtraktoren, Motorkarren etc.) durchaus möglich sei, müssten doch die Inhaber der im fraglichen Bereich ansässigen Betriebe die zum Teil lagemäßig exponierten Grundflächen auch mit solchen Fahrzeugen und Geräten bewirtschaften. Im Zuge einer allfälligen Einräumung eines zeitgemäßen Bringungsrechtes sollten jedoch mit Blick auf die Geländeverhältnisse entsprechende Auflagen vorgeschrieben werden. Letztlich bestätige der Amtssachverständige auch den Hinweis, dass die einschlägige Literatur (Löhr 1976) unter dem Begriff "Gespanne" auch "Gespannmaschinen" verstehe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LAS vom 5. August 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 27. Februar 2004 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens führte der LAS aus, dass in Anbetracht des im Aktenvermerk der ABB enthaltenen Vorbringens der MP, der obgenannten Gegenäußerung vom 23. Februar 2004 und des Berufungsvorbringens von einer Streitigkeit im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG auszugehen sei. In Abkehr von der im Bescheid des LAS vom 13. Dezember 1999 vertretenen Ansicht werde nunmehr der Rechtsstandpunkt vertreten, dass das gegenständliche Bringungsrecht auch die Berechtigung zum Befahren der Bringungsrechtstrasse mit geländegeeigneten land- bzw. forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen und Geräten (wie z.B. Allradtraktoren, Motorkarren etc.) umfasse. So sei weder im Spruch des (obgenannten) Bescheides vom 17. Juli 1964 noch in dessen Begründung eine Einschränkung der Ausübung des Fahrrechtes auf tierischen Zug getroffen worden, sei doch die Verwendung des Ausdruckes "Gespannfuhren" in der Bescheidbegründung ausschließlich zum Zweck der Quantifizierung der Benützungsintensität im Lichte der im damaligen Zeitpunkt in Verwendung gestandenen Beförderungsmittel (landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte) erfolgt. Darüber hinaus sei nunmehr vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der ABB in der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt worden, dass die Befahrbarkeit der gegenständlichen Bringungsrechtstrasse mit geländegängigen Fahrzeugen durchaus möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auch der ABB beizupflichten, wenn sie davon ausgehe, dass die Umstellung von Pferdefuhrwerken auf die Verwendung von Traktoren in der Land- und Forstwirtschaft im Zuge der technischen Entwicklung keine Erweiterung eines Bringungsrechtes darstelle und aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus notwendig bzw. üblich sei. Eine einschränkende Interpretation des Bringungsrechtes bezüglich des "Fahrens" lasse sich nicht weiter aufrechterhalten. Abgesehen davon, sei eine Bindung an den Bescheid des LAS vom 13. Dezember 1999 schon aus formalrechtlichen Gründen nicht gegeben, sei doch dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0033, aufgehoben worden, weil die Erlassung eines Feststellungsbescheides als unzulässig erachtet worden sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass nach der Fachliteratur (Löhr 1976) unter dem Begriff "Gespann" auch "Gespannmaschinen" zu verstehen seien, sodass auch die vormals an einem allgemeinen Universalwörterbuch orientierte Wortinterpretation des Begriffes "Gespann" in ihrer rechtlichen Relevanz in den Hintergrund trete. Im Hinblick darauf seien die Beschwerdeführer mit ihrer Meinung, dass das Bringungsrecht nur mit tierischem Zug ausgeübt werden dürfe, nicht im Recht.

Da es auf der Hand liege, dass der Bringungsberechtigte an der Heubringung im Weg der entsprechenden Ausübung des nämlichen Bringungsrechtes interessiert gewesen sei, habe die ABB auch zu Recht davon Gebrauch gemacht, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen.

Den Beschwerdeführern sei im Ergebnis jedoch darin beizupflichten, dass das gegenständliche Bringungsrecht vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft (bzw. allenfalls von einem diesbezüglich Beauftragten) ausschließlich auf der in den "nämlichen Bescheiden" verfügten bzw. beschriebenen Bringungsrechtstrasse ausgeübt werden dürfe. Sollte also in diesem Zusammenhang das im Bescheid der ABB vom 4. Oktober 1967 angeführte Grundstück 1072/1 tatsächlich richtig 1072/7 zu lauten haben, wäre es an der ABB gelegen, ohne unnötigen Aufschub eine entsprechende Berichtigung mittels Bescheides vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde bringt vor, dass der angefochtene Bescheid in § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG keine Grundlage finde. Auch sei der Spruch unpräzis und nicht vollstreckbar. So sei nicht nachvollziehbar, welche weiteren Maßnahmen zu unterlassen seien, was unter "ordnungsgemäßer Ausübung" des Bringungsrechtes zu verstehen sei und zu wessen Gunsten bzw. zu Gunsten welcher Grundstücke die Verpflichtung ausgesprochen werde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides habe weder den Ausspruch einer konkreten Unterlassung, noch die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Duldung einer präzis beschriebenen Maßnahme zum Inhalt. Ferner sei vom Ausspruch im angefochtenen Bescheid auch das Grundstück Nr. 1072/7 erfasst, an dem bisher kein Bringungsrecht eingeräumt worden sei. Da in den Bescheiden aus den Jahren 1964 bzw. 1967 von einer berechtigten Liegenschaft EZ. 79 gesprochen werde, nicht jedoch die berechtigten Grundstücke präzisiert worden seien, stellten diese Bescheide keine Grundlage für die bescheidmäßige Verfügung von Zwangsmaßnahmen dar. Wenn sich der LAS auf die Ausführungen des in der Berufungsverhandlung befragten Amtssachverständigen stütze, so sei dieser nicht näher auf die Geländeverhältnisse eingegangen und sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu diesen vagen Ausführungen nicht eingeräumt worden und diese mit ihnen nicht erörtert worden, sodass sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien. Auch habe der Amtssachverständige relativierend ausgeführt, dass im Hinblick auf die Geländeverhältnisse die Vorschreibung entsprechender Auflagen erforderlich wäre, und sei auch der LAS davon ausgegangen, ohne jedoch diese Auflagen konkretisiert zu haben. Darüber hinaus entspreche das Protokoll über die Berufungsverhandlung nicht den Verfahrensbestimmungen und hätten die Beschwerdeführer dieses vor Erhebung des angefochtenen Bescheides nicht beeinspruchen können. Auf dieses Protokoll finde § 14 AVG nicht Anwendung, weil es weder vom Beschwerdevertreter unterfertigt worden sei, noch mit dessen Zustimmung sich der LAS zur Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedient habe oder die Niederschrift in Kurzschrift aufgenommen worden sei. Wäre es zu einer Erörterung der Befahrbarkeit der Bringungstrasse mit "gespannten Maschinen" gekommen, hätte der Beschwerdevertreter erwidert, dass die Grundstücke der Erstbeschwerdeführerin mittels Traktoren mit Zwillingsreifen bewirtschaftet würden, mit denen nie in derselben Spur gefahren werde, die Grasnarbe bei mehrmaligem Befahren sofort brechen und ein Erdweg entstehen würde und eine Bewirtschaftung der Trassenflächen dann nicht mehr möglich wäre. Ein Fahren mit einem Traktor ohne Zwillingsreifen sei in diesem Gelände sehr gefährlich und denkunmöglich.

Ferner sei vom LAS unberücksichtigt geblieben, dass die von ihm getroffene Auslegung (Zulässigkeit des Befahrens mit "gespannten Fahrzeugen, sohin Traktoren") keine Drittwirkung gegenüber anderen, so beispielsweise den Eigentümern der Liegenschaft "X", nach sich ziehen könne.

Der LAS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2005 erstatteten die Beschwerdeführer eine Gegenäußerung zur Gegenschrift des LAS.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 19 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, lauten:

"§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zu Gunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen."

"§ 2

Einräumung

(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann."

"§ 19

Streitigkeiten, Berufungen

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat steht gegen Erkenntnisse des Landesagrarsenates offen, mit denen

a) einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird;

b) ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird;

c) ein Grundeigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses;

d) ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird;

e) Grundflächen enteignet werden.

(3) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist von den in Abs. 2 lit. a bis d genannten Fällen nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig."

Wenn die Beschwerde in Zweifel zieht, dass die Agrarbehörde berechtigt gewesen sei, auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG einen Unterlassungsbescheid zu erlassen, so ist Folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall hat die MP laut dem obzitierten Aktenvermerk der ABB vorgebracht, dass ihr die Ausübung des Bringungsrechtes durch Befahren der Bringungsrechtstrasse auf dem Grundstück Nr. 1072/2 dadurch an mehreren Tagen verwehrt worden sei, dass der Zweitbeschwerdeführer ein Stahlseil an einem Baum "im Bereich der Grundstücksgrenze 1736 zu Grundstück 1072/2" befestigt und in westliche Richtung gespannt habe. Die Beschwerdeführer vertraten im Verwaltungsverfahren (u.a.) die Auffassung, dass die MP - entgegen dem bescheidmäßig festgesetzten Verlauf der Bringungsrechtstrasse - bereits 20 lfm nördlich der Abzweigung der Trasse "in Höhe der L-keusche vom (...( Weg 1736" ohne Rechtstitel fahre, nördlich angrenzend an das Grundstück 1072/2 das Grundstück 1067/2 der Beschwerdeführer liege, welches mit keinem Bringungsrecht belastet sei, und weiter bergwärts das Grundstück 1736 angrenze. Insoweit dürfe die (Agrar-)Behörde überhaupt nicht entscheiden und sei nur der Zivilrechtsweg zulässig. Auch sei über das Grundstück Nr. 1072/7 nie ein Bringungsrecht eingeräumt worden und dürfe die MP im Übrigen das Bringungsrecht nur mit tierischem Zug und nicht mit dem Traktor ausüben.

In Anbetracht dieser widerstreitenden Parteienbehauptungen sind zwischen den Beschwerdeführern und der MP der Bestand, der Inhalt, der Umfang und die Ausübung des gegenständlichen Bringungsrechtes strittig, sodass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG für eine Streitentscheidung durch die Agrarbehörde erfüllt sind.

Diese Entscheidung kann - wie im vorliegenden Fall - in Form eines Leistungsbescheides (Unterlassungsbescheides; vgl. dazu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 56 AVG Anm6) getroffen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0046, und vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0033).

Bringungsrechte weisen bezüglich Inhalt und Funktion weitgehende Ähnlichkeiten mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten auf. Dies legt nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auf die privatrechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten (vgl. §§ 472 ff ABGB) zurückzugreifen (vgl. etwa das zum Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0075, und das zum Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0067, denen wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch für die vorliegende Beurteilung maßgebliche Bedeutung zukommt).

Im Hinblick darauf erscheint es zulässig, auch die Bestimmung des § 523 ABGB heranzuziehen, die (u.a.) die Servitutenklage (actio confessoria) regelt. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Der aus § 472 ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte) des belasteten Grundstückes alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit hindern und stören, wobei das Klagebegehren - je nach den Verhältnissen des Falles - auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen geht. Hiebei ist der Servitutsberechtigte kraft seines absoluten Rechtes bei drohenden, objektiv rechtswidrigen Eingriffen durch eigenmächtige Maßnahmen auch zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, wobei einem solchen Unterlassungsbegehren stattzugeben ist, wenn (u.a.) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (vgl. aus der Judikatur des OGH etwa das Urteil vom 11. März 1971, 1 Ob 51/71, und den Beschluss vom 28. April 2000, 1 Ob 6/00i).

Wendet man diese Grundsätze im Beschwerdefall an, so ist der Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung gegenüber den Bringungsrechtsverpflichteten dann zulässig, wenn entweder der bereits erfolgte rechtswidrige Eingriff in das Bringungsrecht feststeht und die Gefahr der Wiederholung nicht auszuschließen ist oder wenn auf Grund konkreter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass ein solcher Eingriff konkret bevorsteht.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer erklärt, dass sie die Ausübung des Bringungsrechtes durch Verwendung eines Traktors nicht zuließen, weil bescheidmäßig nur die Verwendung von tierischem Zug erlaubt sei (vgl. etwa das Berufungsvorbringen vom 4. März 2004). Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit dem obgenannten Bescheid des LAS vom 14. Dezember 1964 wurde - (u.a.) zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 79 (vlg. P) - das landwirtschaftliche Bringungsrecht, "bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite" auf den näher angeführten Grundstücken eingeräumt.

Nach ständiger hg. Judikatur ist allein der Spruch eines Bescheides maßgebend und vermögen Begründungselemente einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen, weil nur der Spruch in Rechtskraft erwachsen kann. Im Zweifel ist der Spruch, der im objektiven Sinn zu verstehen ist, im Sinn des angewendeten Gesetzes auszulegen. Darüber hinaus ist zur Deutung eines unklaren Spruches auch die Bescheidbegründung heranzuziehen (vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 59 AVG E 19 bis 23, 37 bis 41, 47 bis 49 zitierte Rechtsprechung).

Der vorzitierte Spruch enthält keine Einschränkung dahingehend, dass ein Fahren mit motorangetriebenen Fahrzeugen unzulässig bzw. nur ein Fahren mit einem Tiergespann zulässig sei. Seinem Zweck nach (vgl. dazu §§ 1 und 2 K-GSLG wie auch §§ 1 und 2 des bei Erlassung des obgenannten Bescheides vom 14. Dezember 1964 geltenden Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 13/1934) soll die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes den Transport von Personen und Produkten bzw. anderen Sachen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (oder landwirtschaftlichen Betrieben) über fremden Grund ermöglichen. Aus dem insoweit nicht zweifelhaften Spruch des Bescheides vom 14. Dezember 1964 kann eine Beschränkung auf ein Befahren der Bringungsrechtstrasse zu landwirtschaftlichen Zwecken nur mit tierischem Zug (tierischen Gespannen) nicht abgeleitet werden. Von daher kann es dahingestellt bleiben, ob in der Begründung dieses Bescheides von "Gespannfuhren" oder von der "Sicherheit von Tier und Mensch" die Rede ist, wobei - selbst wenn man die Begründung des LAS in dem genannten Bescheid isoliert betrachtete - sich daraus nicht in eindeutiger Weise ergäbe, dass das Befahren nur mit tierischen Fuhrwerken zulässig sein sollte.

Sofern ein Befahren der Bringungsrechtstrasse etwa mit einem Traktor in Anbetracht der eingeräumten Trassenbreite von 2 m technisch möglich ist, ohne hiebei die Bringungsrechtstrasse zu überschreiten, ist die Verwendung eines Traktors daher zulässig.

Im Hinblick darauf erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der privatrechtliche Grundsatz, dass bei "ungemessenen" Dienstbarkeiten auf das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes abzustellen ist, wobei das dienende Gut jedoch dadurch nicht erheblich schwerer belastet werden darf (vgl. dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 96/07/0075), im Beschwerdefall anwendbar ist. Ebenso braucht auf das Beschwerdevorbringen betreffend den in der Berufungsverhandlung am 24. Juni 2004 befragten Amtssachverständigen und das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll nicht weiter eingegangen zu werden.

Unter dem Blickwinkel der Beurteilung des Rechtes auf Befahren der Bringungsrechtstrasse mit einem Traktor ist der Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG somit zulässig.

Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer in ihrer Berufung, worauf die Beschwerde hinweist, vorgebracht, dass die MP ohne Rechtstitel schon ca. 20 lfm nördlich der eingeräumten Bringungsrechtstrasse auf das Grundstück 1072/2 einfahren wolle, die Behörde auf diesen wiederholt vorgetragenen Einwand der Beschwerdeführer bisher nicht reagiert habe und das nördlich angrenzende Grundstück 1067/2 der Beschwerdeführer mit keinem Bringungsrecht belastet sei. Die MP versuche augenscheinlich, den Weg eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Einräumung eines Bringungsrechtes zu umgehen. Ferner sei über das Grundstück 1072/7 (der Erstbeschwerdeführerin) noch nie ein Bringungsrecht eingeräumt worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Anlass für das von der MP an die ABB gestellte Begehren um Abhilfe und von dieser Behörde als wesentlich erachteter Grund für ihr Einschreiten war, wie oben bereits ausgeführt, der Vorwurf, dass der Zweitbeschwerdeführer an einem Baum "im Bereich der Grundstücksgrenze 1736 zu Grundstück 1072/2" ein Stahlseil befestigt und in westliche Richtung gespannt habe, wodurch das Befahren der Bringungsrechtstrasse auf dem Grundstück 1072/2 unterbunden worden sei. Der LAS traf zum vorzitierten Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend das Grundstück Nr. 1067/2 und den Versuch der MP, bereits 20 lfm weiter nördlich einzufahren, keine Feststellungen. Dem angefochtenen Bescheid kann auch nicht entnommen werden, wo das Stahlseil gespannt wurde. Auf Grund des obzitierten Vorbringens der Beschwerdeführer kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Stahlseil in einem Bereich - so etwa auf dem behauptetermaßen nördlich an das Grundstück Nr. 1072/2 angrenzenden Grundstück Nr. 1067/2 - gespannt wurde, welcher nicht vom gegenständlichen Bringungsrecht umfasst ist. Es fehlen in diesem Zusammenhang auch nähere Feststellungen des LAS zum Verlauf der Bringungsrechtstrasse, die im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar - etwa mittels einer diesem Bescheid angeschlossenen Plandarstellung oder Skizze - hätten getroffen werden müssen, um eine diesbezügliche Überprüfung der Beurteilung des LAS, dass die Beschwerdeführer durch das Spannen des Seils die Bringungsrechtsausübung durch die MP gehindert hätten, zu ermöglichen. Solche Feststellungen wären deshalb erforderlich gewesen, weil im Sinn der oben unter dem Blickwinkel der Bestimmung des § 523 ABGB dargelegten Grundsätze ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr von künftigen Störungen des Bringungsrechtes die Feststellung einer bereits erfolgten Störung (oder von die Befürchtung drohender Störungen rechtfertigenden Umständen) voraussetzt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das Urteil des OGH vom 23. Juni 2005, 6 Ob 84/05d) und das insoweit unbestrittene Spannen eines Stahlseiles durch den Zweitbeschwerdeführer den LAS zur Erlassung des bekämpften Unterlassungsbescheides veranlasste.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel belastet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer auch dazu verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Bringungsrechtes auf der Parzelle 1072/7 behindern oder unmöglich machen.

Nach dem Wortlaut des eingangs genannten Bescheides der ABB vom 4. Oktober 1967 wurde damit das Bringungsrecht auf das (im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin) stehende Grundstück Nr. 1072/1, nicht jedoch (auch) auf das (laut Beschwerdevorbringen ebenso im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden) Grundstück Nr. 1072/7 erweitert. In Bezug auf die im erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Februar 2004 (vgl. dort auf Seite 2) ohne nähere Begründung getroffenen, in der dagegen erhobenen Berufung bekämpften Ausführungen der ABB, dass mit Bescheid vom 4. Oktober 1967 das Bringungsrecht auch auf "Grundstück 1072/1 (richtig: 1072/7)" eingeräumt worden sei, vertrat der LAS im vorliegend angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass, sollte das Grundstück Nr. 1072/1 tatsächlich richtig Nr. 1072/7 zu lauten haben, es an der ABB gelegen wäre, ohne unnötigen Aufschub eine entsprechende Berichtigung mittels Bescheides vorzunehmen.

Ob eine Berichtigung in diesem Sinn zulässig wäre (vgl. hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Berichtigung etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0062, und vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0039; ferner in diesem Zusammenhang etwa die Walter/Thienel, aaO, zu § 62 AVG E 151 ff zitierte hg. Judikatur), kann hier dahingestellt bleiben. In Anbetracht des Bescheides vom 4. Oktober 1967, in dem von einem Grundstück Nr. 1072/7 keine Rede ist, und der vorgenannten Ausführungen des LAS fehlt für die im Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das Grundstück Nr. 1072/7 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung jede Begründung, sodass auch in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Feststellungs- und Begründungsmangel anhaftet.

Was den Beschwerdevorwurf anlangt, dass die von den Beschwerdeführern zu unterlassenden Maßnahmen im angefochtenen Bescheid zu wenig präzis beschrieben seien, so ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der hg. Judikatur muss ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist. Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist an Hand des Inhalts des Spruches des Titelbescheides, gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Die Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 1 VVG E 73, 76, 123 zitierte hg. Judikatur).

Im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ist Voraussetzung der Exekution ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel. Im Unterschied etwa zur Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von (unvertretbaren) Handlungen oder Unterlassungen (vgl. § 5 VVG) die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zlen. 2003/05/0169, 0207, mwH auf einschlägige Kommentarstellen zu § 7 EO).

Die Auferlegung einer Unterlassungsverpflichtung in einem Bescheid in der Form, dass sich der Verpflichtete jeder Handlung zu enthalten habe, die das -  dem Umfang nach sich aus dem Bescheid in eindeutiger Weise ergebende - Fahrrecht eines anderen verhindert oder behindert, begegnet unter dem Blickwinkel der Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsbescheid im obgenannten Sinn keinem Einwand.

Der LAS wird daher bei Erlassung eines Ersatzbescheides im fortgesetzten Berufungsverfahren auf die oben dargestellten Bestimmtheitserfordernisse im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG - insbesondere im Hinblick auf eine eindeutige und nachvollziehbare Festlegung, wo bzw. auf welchem Grundstück das im angefochtenen Bescheid angeführte Seil gespannt wurde und ob das gegenständliche Bringungsrecht (auch) auf dem Grundstück Nr. 1072/7 eingeräumt wurde - Bedacht zu nehmen haben.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen der oben dargestellten Feststellungs- und Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II  Nr. 333/2003.

Wien, am 23. März 2006

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBegründung BegründungsmangelInhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070151.X00

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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