Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber sowie den Hofrat Dr. Nowakowski und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, über die Beschwerde des S, geboren 1976, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 15. November 2005, Zl. 264.292/0-V/15/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 11. August 2005 in das Bundesgebiet ein und brachte am 12. August 2005 einen Asylantrag ein. Am selben Tag holte das Bundesasylamt eine EURODAC-Auskunft ein, der zufolge der Beschwerdeführer bereits am 15. Juni 2005 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Auf dieser Grundlage ersuchte das Bundesasylamt - laut erstinstanzlichem Bescheid - am 19. August 2005 (nach Aktenlage via "Dublinet") die zuständige polnische Behörde, den Beschwerdeführer nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), wieder aufzunehmen. Das "Office for Repatriation and Aliens of the Republic of Poland" beantwortete dieses Ersuchen in den folgenden zwei Wochen nicht. (Die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erfolgte erst mit Schreiben vom 19. September 2005, beim Bundesasylamt per Telefax eingelangt am 20. September 2005.)
Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO wies das Bundesasylamt, ohne die (ausdrückliche) Zustimmung Polens abzuwarten, den Asylantrag mit Bescheid vom 16. September 2005, dem Beschwerdeführer am 19. September 2005 durch persönliche Übergabe zugestellt, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrags Polen zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
"In Erledigung der Berufung" wies die belangte Behörde den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. November 2005 "ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück", sprach neuerlich die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags aus und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus. Auf die Einhaltung der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in der Begründung nicht ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde dem Ende des "Konsultationsverfahrens" mit Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO genannten zweiwöchigen Frist und damit dem Verstreichen der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG keine Bedeutung beigemessen hat, dem mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl. 2005/01/0461, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. März 2006
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190693.X00Im RIS seit
02.05.2006