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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Mai 2002, Zl. Jv 2894-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 23. September 1999, Zl. 16 C 105/97, erkannte das Bezirksgericht Salzburg, die Beklagte sei schuldig, ihr auf Grund von Fruchtgenuss- und Wohnrechten zur Verfügung stehende, näher bezeichnete Räumlichkeiten von ihren Fahrnissen zu räumen und an den Kläger (den Beschwerdeführer) geräumt zu übergeben; dies alles Zug um Zug gegen die vom Kläger zu leistende Zahlung jenes Geldbetrages, der dem Gegenwert der Fruchtgenuss- und Wohnrechte der Beklagten an dieser Liegenschaft entspreche.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2001 erhob der Beschwerdeführer zu Zl. 16 C 747/01k des Bezirksgerichtes Salzburg Klage gegen die Beklagte aus Zl. 16 C 105/97 des Bezirksgerichtes Salzburg mit folgendem Urteilsbegehren:
"Der im Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23.9.1999, 16 C 105/97 (ON 60) unter Punkt II. Ziff. 1 genannte Geldbetrag, der vom Kläger (Beschwerdeführer) Zug um Zug mit Räumung des Hauses (Anschrift), an die Beklagte zu 16 C 105/97, (Name der Beklagten), zu leisten ist, wird - unbeschadet allfälliger vom Kläger oder dritten Personen bereits an diesem Geldbetrag erworbener Rechte - mit S 1,266.320,-- festgesetzt, und das genannte Urteil 16 C 105/97 insofern ergänzt."
In der Klageschrift gab der Beschwerdeführer den Streitwert nach RAT mit S 1,266.320,--, jenen nach GGG mit S 7.950,-- an. Zur Entrichtung der Pauschalgebühren findet sich auf der Klageschrift der Vermerk "(Gebühreneinzug AEV R 579027 max. S 590,--)". Der Gebühreneinzug über S 590,-- wurde durchgeführt.
Mit Zahlungsauftrag vom 13. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer vom Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Salzburg ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,266.320,-- eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von S 26.450,--, ein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG von S 4.000,-- und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von S 100,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Zahlungsauftrages und führte im Wesentlichen aus, vor Erlassung eines Zahlungsauftrages habe eine Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Überdies handle es sich inhaltlich um einen Streit aus einer Wohnungsdienstbarkeit, für die gemäß § 16 Z 1 lit. a GGG die Bemessungsgrundlage in Höhe von S 7.950,-- gelte. Daran ändere auch der Umstand, dass es sich um eine Titelergänzungsklage handle, nichts, weil hierüber zwar ein eigenes Verfahren abzuführen sei, die Klage aber nur einen Rechtsbehelf für den betreibenden Gläubiger darstelle, dem eine im Exekutionsverfahren erforderliche Präzisierung des Urteiles fehle.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2001 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Limitierung des Gebühreneinzuges sei eine übliche Vorsichtsmaßnahme und bedeute keineswegs, dass der Gebührenschuldner jede höhere Gebühr ablehne.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Berichtigung des Zahlungsauftrages ab. Da der Beschwerdeführer den Gebühreneinzug mit dem Vermerk "max. S 590,-- " begrenzt habe, und somit zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld die Gebühr nicht vollständig entrichtet worden sei, sei unter Außerachtlassung einer Zahlungsaufforderung zwingend ein Zahlungsauftrag unter Anwendung der Bestimmung des § 31 Abs. 1 GGG zu erlassen gewesen.
Beim nunmehr zu 16 C 747/01k anhängigen Verfahren handle es sich nicht mehr um eine Bestandstreitigkeit wie im Verfahren 16 C 105/97, sondern um eine Titelergänzungsklage.
Streitgegenstand sei nicht mehr das vorangegangene "Bestandsverfahren", sondern die Ergänzung des Titels im Sinn des § 10 EO. Eine Bewertung nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG scheide daher aus. Im vorliegenden Fall sei die Höhe der vom Beschwerdeführer Zug um Zug gegen die Räumung zu zahlenden Ausgleichszahlung als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Gerichtsgebühr festgestellt worden. Es liege somit dem Klagebegehren in der Titelergänzungsklage jedenfalls ein Geldbetrag zugrunde.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1063/02-6, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - dem Bestimmtheitsgebot des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entsprechend - in seinem Recht darauf verletzt, durch Zahlungsaufforderung die Gelegenheit zu bekommen, die Gebührendifferenz nachzuzahlen. Die übrigen Ausführungen im Mängelbehebungsschriftsatz zum Thema Beschwerdepunkt beziehen sich auf einzelne Beschwerdegründe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom 15. März 2004 auf die Gegenschrift und erstattete mit Schriftsatz vom 30. März 2004 eine weitere schriftliche Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen des Beschwerdepunktes die Erlassung des Zahlungsauftrages ohne vorangehender Zahlungsaufforderung.
Gemäß § 4 Abs. 4 GGG idF BGBl. I Nr. 26/2000 können Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.
Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 131/2001 von dem Kostenbeamten veranlasst (Zahlungsauftrag). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 100 S zu entrichten.
§ 14 GEG 1962 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 201/1996 und Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 26/2000) lautet:
"§ 14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.
(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen."
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch gemacht. Die Einziehung ist zum Teil erfolglos geblieben, weil der Beschwerdeführer den einzuziehenden Betrag mit S 590,-- begrenzt hat.
Anders als bei § 14 Abs 1 GEG ist es bei § 14 Abs. 2 GEG keine Frage des Ermessens, ob vor dem Zahlungsauftrag eine Zahlungsaufforderung zu ergehen hat. Ist eine Einziehung im Abbuchungsverfahren über die gesamt zu entrichtenden Gerichtsgebühren erfolglos geblieben, so erübrigt sich die Erlassung einer Zahlungsaufforderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 94/16/0137). Über den Fehlbetrag ist somit ohne vorangehende Zahlungsaufforderung unter Bedachtnahme auf § 31 GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, S. 18).
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auf der Klageschrift den Gebühreneinzug mit S 590,-- begrenzt und somit im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld die Gebühr nicht vollständig entrichtet hatte, war von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen gewesen.
Zu dem vom Beschwerdepunkt nicht umfassten Bereich der Beurteilung des Zug-um-Zug-Begehrens in einer Titelergänzungsklage ist auf Folgendes zu verweisen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage im Zivilprozess, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung bereits vor der Einfügung des § 15 Abs. 3a GGG durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004, die Auffassung vertreten, dass auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßigen Geldforderung nicht die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN anzuwenden, sondern die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, 613 BlgNR 22. GP, 26, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO dient der Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruches für den sich schon aus dem bereits bestehenden Exekutionstitel ergebenden Anspruch (Feil, Exekutionsordnung4, 135).Es soll dabei nicht ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden, sondern es sollen nur Mängel des bestehenden Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 EO nicht entspricht, beseitigt werden (Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung14, E 1 zu § 10). Ein solches Titelergänzungsverfahren geht einem Exekutionsverfahren voraus. Die Zuständigkeit für eine solche Klage richtet sich nicht nach § 17 EO, sondern nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen (vgl. Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, Rz 13 zu §10). Das im Titelergänzungsverfahren ergangene Urteil ersetzt nicht den Exekutionstitel, sondern ergänzt diesen. Im Falle der Exekutionsführung sind daher als Exekutionstitel sowohl der ursprüngliche Exekutionstitel als auch das Ergänzungsurteil vorzulegen (vgl. Jakusch in Angst, a.a.O., Rz 18f zu §10).
Prozessgegenstand des Verfahrens Zl 16 C 105/97 war eine Räumungsstreitigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit des Wohnens. Mit der zur Zl. 16 C 747/01k registrierten Klage begehrte der Beschwerdeführer die Ergänzung des zur Zl. 16 C 105/97 ergangenen Urteils dahingehend, dass der Geldbetrag, der im Zuge der Räumung der Liegenschaft zu entrichten sei, mit S 1,266.320,-- festgesetzt werde. Damit sollte die dem Beschwerdeführer auferlegte Zahlungsverpflichtung, die im Urteil Zl. 16 C 105/97 mit dem Gegenwert des Fruchtgenussrechtes und des Wohnungsrechtes der Beklagten an der Liegenschaft bestimmt wurde, in Geldeswert ausgedrückt werden. Gegenstand der Titelergänzungsklage war somit, ob der in dieser Klage angeführte Betrag dem Gegenwert dieses Fruchtgenuss- und Wohnungsrechtes der Beklagten entsprach.
Somit bestand das Klagebegehren ausschließlich in der Präzisierung der dem Kläger im Zuge des Räumungsurteils Zug um Zug auferlegten Zahlungsverpflichtung. Darüber hatte jenes Gerichts, welches den Exekutionstitel geschaffen hat, zu entscheiden. Damit handelt es sich bei dem Rechtsstreit, der Anlass für die Vorschreibung der bekämpften Gerichtsgebühren bildete, im Ergebnis um eine Klage auf Feststellung eines Geldbetrages, dessen Höhe nach der ständigen hg. Judikatur für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgeblich ist (vgl. auch die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7 unter E 13 und 14 zu § 14 GGG referierte Judikatur, insbesondere aber jetzt § 15 Abs. 3a GGG idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128/2004; vgl. insbesondere auch Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessen2 I Rz 31 Abs. 2 zu § 56 JN unter Berufung auf OGH 6 Ob 556/84).
Aufgrund der obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. März 2006
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160505.X00Im RIS seit
27.04.2006