TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 B726/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15
VfGG §33
VfGG §34
ZPO §536
ZPO §149

Leitsatz

Zurückweisung von zwei selbst verfassten, schwer leserlichen und dem Sinn nach unverständlichen, gegen die Abweisung eines Vefahrenshilfeantrages gerichteten Eingaben als unzulässig; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; Unzulässigkeit der Eingaben auch im Fall der Deutung als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag; fehlende Bezeichnung eines Wiederaufnahmegrundes kein behebbarer Mangel

Spruch

Die Eingaben werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 stellte der Einschreiter an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen an ihn ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. April 2001, mit dem seine Beschwerde gegen eine über ihn verhängte Schubhaft, eine erfolgte Festnahme sowie Anhaltung als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2001, B726/01-4, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bescheides kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass dieser Verwaltungsakt auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhte oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Einschreiter am 23. Mai 2001 nachweislich ausgefolgt.

2. In zwei selbstverfassten, schwer leserlichen und dem Sinn nach zum Teil unverständlichen Eingaben vom "20. 21. 2001" (gemeint wohl: 20. Dezember 2001) und vom 24. Februar 2002, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 2. Jänner 2002 bzw. am 27. Februar 2002, dürfte der Einschreiter seine Unzufriedenheit mit dem oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck bringen wollen.

3.a) Sollten die Eingaben als Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu deuten sein, so ist darauf hinzuweisen, dass weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. z.B. VfSlg. 9057/1981, 10.352/1985, VfGH vom 23.2.1998, B1271/97); diese Entscheidungen sind vielmehr, abgesehen von den Fällen der §§33 und 34 VerfGG 1953, endgültig.

b) Auch wenn die vorliegenden Eingaben für eine diesbezügliche Absicht des Einschreiters keinen konkreten Anhaltspunkt bieten, so wären sie aber jedenfalls auch bei Deutung ihres Inhaltes als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist oder als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen:

Da das VerfGG 1953 in seinen §§33 und 34 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht selbst regelt, sind nach §35 leg. cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO, damit auch deren §149 und §536, sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben". Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wiederum hat gemäß §536 ZPO die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VerfGG 1953 ist ein diesbezüglicher Mangel einer Behebung nicht zugänglich.

c) Die Eingaben waren daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 2. Satz und §34 2. Satz VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B726.2001

Dokumentnummer

JFT_09979775_01B00726_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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