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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AbfallnachweisV 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des J S in S, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Oktober 2005, Zl. UR- 180129/2-2005-Lp/Hi, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 11. Mai 2004 nahm die Bezirkshauptmannschaft W (BH) auf dem Grundstück Nr. 3529/1 der KG M einen Ortsaugenschein vor. Auf Grund dieses Ortsaugenscheines erstattete der technische Amtssachverständige folgenden Befund samt Gutachten:
"A) Befund:
Beim heutigen Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. 3529/1, KG M, Stadtgemeinde M, wurden folgende Fahrzeuge bzw. Aufbauten vorgefunden:
1. Ein Lastwagen Hanomag Henschel, F261, mit rotem Aufbau und grünem Fahrgestell, sowie dem Aufkleber 'Firma S-GesmbH., Wstraße 30, xxxx M'. Dieser Lastwagen ist hier offenbar schon längere Zeit abgestellt; unter dem Fahrzeug konnten durch Regenereignisse ausgewaschene Schmieröl- und Schmierfetttropfverluste festgestellt werden.
...........
5. Ein Bus Magirus Deutz, blau; dieser weist bereits starke Rosterscheinungen auf. Die Batteriehalterung ist bereits geborsten und die Batterie liegt unterhalb des Motorraumes am Boden. Ob hier Tropfverluste von Schmiermitteln oder Mineralölen stattfinden oder stattgefunden haben, konnte auf Grund der Blätteransammlung sowie der Vermoosung des Bodens unter dem Fahrzeug nicht festgestellt werden. Der Bus ist in keinem betriebsbereiten Zustand und auch unversperrt abgestellt.
6. Ein LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau; der Motorblock sowie die gesamte Antriebseinheit und die Achsen wurden entfernt. Am heutigen Tag wurden Tropfverluste durch ausgewaschene Schmierfette wie etwa im Bereich der Blattfedern festgestellt. Dieses Fahrzeug ist naturgemäß nicht mehr fahrtauglich.
7. Ein Mercedes Pritschenwagen 508D, weiß, mit blauem Planenaufbau und der Aufschrift 'Ing. L-KG, xxxx O'. Der Motorblock sowie das gesamte Armaturenbrett waren entfernt und dieses Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit. Inwieweit Tropfverluste vorhanden sind, konnte auf Grund der Vermoosung des Untergrundes nicht festgestellt werden.
8. Ein Steyr-Diesel, Tanklöschfahrzeug, rot, Aufschrift 'Freiwillige Feuerwehr P'. Der Motorblock ist noch vorhanden und Tropfverluste sind am Boden erkennbar. Auf Grund des Alters und des Fahrzeugzustandes ist dieses nicht mehr fahrtauglich.
...
B) Gutachten:
Auf Grund der im Befund beschriebenen Lagersituation (kein erkennbares Ordnungsprinzip) wird derzeit die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt.
Aus fachlicher Sicht wird die Meinung vertreten, dass sämtliche im Befund angeführten Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen als Abfälle angesehen werden können, da diese ihrer Art nach Abfälle darstellen (z.B. verrostete und verbogene Eisenteile) oder auf Grund der Art der Lagerung und des teilweise desolaten bzw. verrosteten Zustandes nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in einen Zustand übergeführt werden können, der eine bestimmungsgemäße Verwendung erlaubt.
Die im Befund beschriebenen Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen sind zu entfernen und einer ihrer Art entsprechenden, nachweislichen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.
Die im Befund beschriebenen Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen - mit Ausnahme des Kranes (Punkt 2), der beiden Baustellenwägen (Punkt 3 und 4), .... - sind jedoch auf Grund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)' gemäß ÖNORM S 2100 Abfallkatalog, Ausgabe September 1997 zuzuordnen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."
In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2004 zu diesem Gutachten bemängelte der Beschwerdeführer, dass er zum Ortsaugenschein nicht geladen worden sei. Der Sachverständige lege im Gutachten nicht weiter dar, welchen Einfluss das Ordnungsprinzip auf das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung habe.
Der LKW Hanomag Henschel F261 sei einsatzbereit und diene als Baustellenfahrzeug. Das Fahrzeug sei im Herbst 2003 zuletzt eingesetzt worden und sei derzeit bis zum nächsten Einsatz abgestellt. Das Fahrzeug sei neu abgedichtet worden.
Der Bus Magirus Deutz, blau, sei vom Besitzer zur Verwertung freigegeben worden. Er werde derzeit zur Verwertung aufbereitet.
Der LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau diene als Ersatzteilträger. Motorblock und Schmierstoffe seien entfernt. Der Sachverständige verkenne offenbar, dass der Zweck dieses Teiles nicht mehr der eines Fahrzeuges sei.
Der Mercedes Pritschenwagen 508D, weiß, diene als Ersatzteilträger. Motorblock und Schmierstoffe seien entfernt. Zweck dieses Wagen sei nicht mehr der eines Fahrzeuges.
Ein Steyr-Diesel, Tanklöschfahrzeug, rot, sei derzeit am überprüften Grundstück abgestellt und werde nach Auskunft des Besitzers einer Verwertung zugeführt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2004 trug die BH dem Beschwerdeführer "als abfallrechtlich Verpflichtetem" gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002), auf, die auf dem Grundstück Nr. 3529/1 der KG M am Tag der abfallrechtlichen Überprüfung (11. Mai 2004) vorgefundenen und im Folgenden näher bezeichneten Abfälle nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchabschnitt A/I):
"1. Ein Lastwagen Hanomag Henschel, F261, mit rotem Aufbau und grünem Fahrgestell, sowie dem Aufkleber 'Firma S-GesmbH, Wstraße 30, xxxx M'. Dieser Lastwagen ist hier offenbar schon längere Zeit abgestellt; unter dem Fahrzeug konnten durch Regenereignisse ausgewaschene Schmieröl- und Schmierfetttropfverluste festgestellt werden.
2. Ein Bus Magirus Deutz, blau; dieser weist bereits starke Rosterscheinungen auf. Die Batteriehalterung ist bereits geborsten und die Batterie liegt unterhalb des Motorraumes am Boden. Ob hier Tropfverluste von Schmiermitteln oder Mineralölen stattfinden oder stattgefunden haben, konnte auf Grund der Blätteransammlung sowie der Vermoosung des Bodens unter dem Fahrzeug nicht festgestellt werden. Der Bus ist in keinem betriebsbereiten Zustand und auch unversperrt abgestellt.
3. Ein LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau; der Motorblock sowie die gesamte Antriebseinheit und die Achsen wurden entfernt. Am heutigen Tag wurden Tropfverluste durch ausgewaschene Schmierfette wie etwa im Bereich der Blattfedern festgestellt. Dieses Fahrzeug ist naturgemäß nicht mehr fahrtauglich.
4. Ein Mercedes Pritschenwagen 508D, weiß, mit blauem Planenaufbau und der Aufschrift 'Ing. L-KG, xxxx O'. Der Motorblock sowie das gesamte Armaturenbrett waren entfernt und dieses Fahrzeug naturgemäß nicht mehr betriebsbereit. Inwieweit Tropfverluste vorhanden sind, konnte auf Grund der Vermoosung des Untergrundes nicht festgestellt worden.
5. Ein Steyr-Diesel, Tanklöschfahrzeug, rot, Aufschrift 'Freiwillige Feuerwehr P'. Der Motorblock ist noch vorhanden und Tropfverluste sind noch am Boden erkennbar. Auf Grund des Alters und des Fahrzeugzustandes ist dieses nicht mehr fahrtauglich."
Im Anschluss an diese Aufzählung der vom Behandlungsauftrag erfassten Gegenstände findet sich im Spruchabschnitt A/I folgende Feststellung:
"Die unter Punkt 1. bis 5. beschriebenen Fahrzeugwracks sind auf Grund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35205 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)' zuzuordnen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."
Spruchabschnitt A/II und III enthalten Fristsetzungen bzw. Hinweise auf die Vorgangsweise der Behörde, wenn dem Behandlungsauftrag nicht nachgekommen wird.
Spruchabschnitt A/IV enthält ein Verbot der Lagerung bzw. Ablagerung auf dem Grundstück Nr. 3529/1.
Spruchabschnitt B und C lauten:
"B) Der Behörde sind unaufgefordert einwandfreie Nachweise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991 vorzulegen.
C) Die gefährlichen Abfälle sind binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf Gefahr und Kosten des abfallrechtlich Verpflichteten von diesem einer fachlich befähigten und autorisierten Person oder Anstalt zu übergeben."
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, er sei nicht Eigentümer und abfallrechtlich Verpflichteter des unter Spruchabschnitt A/I/2 angeführten Bus Magirus Deutz, blau. Dieser Bus sei mittlerweile auch vom Grundstück entfernt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Eigentümer, Verfügungsberechtigter oder abfallrechtlich Verpflichteter des unter Spruchabschnitt A/I/5 angeführten Steyr-Diesel. Der Behandlungsauftrag bezüglich dieser beiden Fahrzeuge gehe daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2004 ausgeführt, dass es sich bei "den angeführten Teilen" um keinen Abfall handle. Die BH habe sich damit nicht auseinander gesetzt.
Die Beschreibung des Lastwagens Hanomag Henschel F261 und des LKW-Rahmens sei hinsichtlich der Farbe und des Vorhandenseins von Achsen unzutreffend.
Es sei auch nicht erkennbar, wie ein nicht erkennbares Ordnungsprinzip, von dem der Amtssachverständige gesprochen habe, zur Verunreinigung der Umwelt führen sollte.
Der Sachverständige verwende die Formulierung, dass die vorgefundenen Gegenstände "als Abfälle angesehen werden können". Dies impliziere im Umkehrschluss, dass die Gegenstände nicht zwangsläufig Abfälle sein müssten. Der Sachverständige verkenne auch teilweise völlig, dass es sich bei einigen Teilen um Ersatzteilträger und nicht mehr um Fahrzeuge handle.
Die vom Behandlungsauftrag erfassten Gegenstände würden der Schlüsselnummer 35203 der ÖNORM S 2100 zugeordnet, ohne dass näher ausgeführt werde, auf Grund welcher Feststellungen eine derartige Zuordnung erfolgt sei. Im Befund des Amtssachverständigen befinde sich bei etlichen Teilen kein Hinweis auf vorhandene Betriebsflüssigkeiten; der Sachverständige habe es jeweils verabsäumt, die umweltrelevante Menge eventueller Betriebsflüssigkeiten zu erheben.
Überdies gehe aus dem der Behörde vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen Ing. C H vom 28. September 1998 hervor, dass beim LKW-Mercedes 508D keine Betriebsmittel vorhanden seien. Weiters sei seitens der BH mit rechtkräftigem Bescheid vom 12. Jänner 1999 festgestellt worden, dass die Fahrzeuge keine gefährlichen Abfälle im Sinne des AWG darstellten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2005 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchabschnittes A/I keine Folge.
Spruchpunkt A/I des erstinstanzlichen Bescheides wurde wie folgt abgeändert:
Der Spruchpunkt A/I/1/1. Satz des Bescheides der BH lautet:
"Ein Lastwagen Hanomag Henschel, F261, mit rotem Fahrgestell und grünem Aufbau, sowie dem Aufkleber 'Firma S-GesmbH, Wstraße 30, xxxx M' ".
Der Spruchpunkt A/I/3/1. Satz des Bescheides der BH lautet:
"Ein LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau; der Motorblock sowie die Antriebseinheit und eine Achse wurden entfernt."
Der Berufung des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A/II, III und IV dahingehend Folge gegeben, dass Spruchpunkt A/IV aufgehoben wurde.
Spruchpunkt A/II wurde wie folgt abgeändert:
"Die unter Spruchpunkt I.1. bis 5. angeführten Abfälle sind vom Grundstück Nr. 3529/1, KG und Stadtgemeinde M, unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides - bei sonstiger Zwangsvollstreckung - zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen."
Spruchpunkt A/III schließlich wurde wie folgt abgeändert:
"Dem abfallrechtlich Verpflichteten, Herrn (Beschwerdeführer), wird ab sofort untersagt, Abfälle auf dem Grundstück Nr. 3529/1, KG und Stadtgemeinde M, zu lagern, bzw. zu behandeln."
In der Begründung wird dem Berufungseinwand des Beschwerdeführers, er sei nicht Eigentümer und nicht abfallrechtlich Verpflichteter der unter Spruchabschnitt A/I/2 und 5 des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Gegenstände (Bus Magirus Deutz und Tanklöschfahrzeug) entgegengehalten, auf Grund der Feststellungen der Erstbehörde sei eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Abfälle gelagert habe. Er sei somit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verpflichtet, dem Behandlungsauftrag nachzukommen. Sein Vorbringen gehe daher ins Leere.
Sollten die beiden Fahrzeuge zwischenzeitlich entfernt worden sein, so könne dies als teilweise Erfüllung des erstinstanzlichen Bescheides angesehen werden.
Eine Auseinandersetzung mit den gegen das Gutachten des Amtssachverständigen vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Abfalleigenschaft und der Zuordnung zur entsprechenden Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 werde deshalb nicht für notwendig erachtet, da diese Behauptungen im Widerspruch zu dem vom Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten stünden, welches nach nochmaliger Überprüfung als schlüssig erachtet werde.
Was die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unrichtigen Beschreibung des Lastwagens Hanomag Henschel und des LKW-Rahmens mit gelbem Führerhausaufbau betreffe, so habe ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen vom 23. August 2005 ergeben, dass der Hanomag Henschel tatsächlich ein rotes Fahrgestell mit grünem Aufbau aufweise und beim LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau lediglich eine Achse entfernt worden sei. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei daher korrekt, ändere aber an der Schlüssigkeit des Gutachtens nichts.
Wenn im Gutachten des Amtssachverständigen vom 11. Mai 2005 davon die Rede sei, dass die Abfälle nach keinem erkennbaren Ordnungsprinzip abgelagert worden seien und der Beschwerdeführer dazu ausführe, für ihn sei nicht nachvollziehbar, inwieweit durch ein nichterkennbares Ordnungsprinzip die Umwelt verunreinigt werde, dann sei dem entgegen zu halten, dass sich der Ausdruck "Ordnungsprinzip" lediglich darauf beziehe, ob die Abfälle ordnungsgemäß, also entsprechend dem AWG 2002 gelagert würden. Es habe diese Aussage also nicht mit einer bestimmten Anordnung oder Aufstellung von bestimmten Gegenständen zu tun.
Was die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen über das Ausmaß der vorhandenen Betriebsstoffe anlange, so habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 11. Mai 2005 festgestellt, dass die Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen auf Grund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35203 zuzuordnen seien. Dies sei völlig ausreichend, auch unabhängig von einer exakten Bestimmung der jeweiligen Menge an Betriebsstoffen.
Der vorliegende Sachverhalt erfülle den objektiven Abfallbegriff.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 lauten:
"Behandlungsauftrag
§ 73. (1)
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.
.....
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten."
Was unter "Abfällen" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 AWG 2002. Dessen für den Beschwerdefall relevanten Teile lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht."
Der im § 2 Abs. 3 AWG 2002 zitierte § 1 Abs. 3 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können."
Zu dem im erstinstanzlichen Bescheid unter A/I/1 angeführten Lastwagen Hanomag Henschel F261 findet sich im Gutachten des Amtssachverständigen vom 11. Mai 2004 lediglich die Feststellung, dieser Lastwagen sei hier (gemeint auf dem Grundstück Nr. 3529/1 der KG M) offenbar schon längere Zeit abgestellt; unter dem Fahrzeug hätten durch Regenereignisse ausgewaschene Schmieröl- und Schmierfetttropfverluste festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Stellungnahme zum Amtssachverständigengutachten als auch in der Berufung vorgebracht, der LKW stehe noch im Gebrauch.
Allein der Umstand, dass ein LKW Betriebsmittel verliert, macht ihn noch nicht zum Abfall. Die Abfalleigenschaft ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002.
Das Gutachten des Amtssachverständigen enthält zwar auch die pauschale Aussage, dass sämtliche im Befund angeführten Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen als Abfälle angesehen werden könnten, da diese ihrer Art nach Abfälle darstellten (z.B. verrostete und verbogene Eisenteile) oder auf Grund der Art der Lagerung des teilweise desolaten bzw. verrosteten Zustandes nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in eine Zustand übergeführt werden könnten, der eine bestimmungsgemäße Verwendung erlaube.
Dem ist jedoch der Beschwerdeführer in Bezug auf LKW Hanomag Henschel F261 mit konkreten Gegenbehauptungen entgegengetreten, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt hat. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind allgemein gehalten und erlauben keine konkrete Zuordnung von Mängeln zu dem in Rede stehenden Fahrzeug. Der Sachverhalt ist daher nicht ausreichend ermittelt, um von der Abfalleigenschaft des LKW Hanomag Henschel F261 ausgehen zu können.
Bezüglich der im erstinstanzlichen Bescheid unter A/I/2 und 5 angeführten Gegenstände (Bus Magirus Deutz und Steyr-Diesel, Tanklöschfahrzeug) macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Berufung darauf hingewiesen, dass diese Gegenstände mittlerweile von seiner Liegenschaft entfernt worden seien; der Behandlungsauftrag hätte daher wegen geänderter Sachlage nicht mehr aufrechterhalten werden dürfen.
Diese Auffassung ist ebenso unzutreffend wie die von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerte, der Beschwerdeführer sei wegen der Entfernung von Bus und Tanklöschfahrzeug "klaglos gestellt" und es hätte daher auch keiner weiteren Erhebungen zu diesem Teil des Behandlungsauftrages bedurft.
In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1297, angeführte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer meint weiters, der Behandlungsauftrag für den Bus und das Tanklöschfahrzeug hätte nicht ihm, sondern einer anderen Person erteilt werden müssen,
Der Behandlungsauftrag ist nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 dem "Verpflichteten" zu erteilen.
Wer Verpflichteter ist, ist aus den Bestimmungen des AWG 2002 über die ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen abzuleiten.
Zu diesen Bestimmungen gehört der mit "Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer" überschriebene § 15 AWG 2002. Dieser lautet auszugsweise:
"Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(2) .......
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen."
Aus § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 ergibt sich, dass als Verpflichteter eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 jedenfalls derjenige anzusehen ist, der eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 zu verantworten hat sowie derjenige, der Abfälle entgegen dem § 15 Abs. 3 sammelt, lagert oder behandelt.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren damit verantwortet, er sei weder Eigentümer der auf seinem Grundstück lagernden Gegenstände noch aus sonstigen Gründen der abfallrechtlich Verpflichtete.
Dass er nicht Eigentümer der Gegenstände ist, schließt seine Eigenschaft als "Verpflichteter" nicht aus.
Entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber aus dem erstinstanzlichen Bescheid keineswegs, dass der Beschwerdeführer die unter Spruchabschnitt A/I/2 und 5 genannten Gegenstände gesammelt, abgelagert oder behandelt habe. Es steht daher nicht fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Gegenstände der Verpflichtete im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist.
Dass für den Beschwerdeführer die subsidiäre Haftung als Liegenschaftseigentümer (§ 74 AWG 2002) in Betracht käme, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Nach den Behauptungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Amtssachverständigengutachten aus dem Jahr 1998, dass der Mercedes Pritschenwagen 508D (Spruchabschnitt A/I/4 des erstinstanzlichen Bescheides) keine Betriebsmittel mehr enthält und dass von ihm keine Gefahr für öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausgehe.
Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer bereits in der Berufung aufgestellt. Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Ihr Argument in der Gegenschrift, eine solche Auseinandersetzung sei nicht notwendig gewesen, weil zwischen dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten früheren Gutachten und dem Lokalaugenschein im Jahr 2004 ein Zeitraum von sechs Jahren liege und sich in der Zwischenzeit der Sachverhalt verändert haben könnte, ist nicht geeignet, die Entbehrlichkeit einer solchen Auseinandersetzung zu belegen.
Wenn im Jahr 1998 festgestellt wurde, dass im Pritschenwagen keine relevanten Mengen von Betriebsmitteln enthalten sind und von ihm keine Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bzw. der Vorgängerbestimmung des § 1 Abs. 3 AWG 1990 ausgeht, dann ist angesichts des Umstandes, dass es sich um ein ausrangiertes Fahrzeug handelt, nicht nachvollziehbar, warum sich in den seither vergangenen sechs Jahren der Sachverhalt dahin verändert haben sollte, dass nunmehr wieder Betriebsmittel vorhanden seien und von dem Gegenstand Gefahren für die Umwelt ausgehen könnten. Dass ein Wrack wieder mit Betriebsmitteln befüllt worden sein sollte, ist in hohem Ausmaß unwahrscheinlich.
Dem auf Grund des Ortsaugenscheines vom 11. Mai 2004 erstellten Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass beim Pritschenwagen ein Austritt von Betriebsmitteln festzustellen gewesen wäre. Vielmehr ist ausdrücklich festgehalten, dass auf Grund der Vermoosung des Untergrundes nicht habe festgestellt werden können, inwieweit Tropfverluste vorhanden seien. Es gibt nur die nicht speziell auf den Pritschenwagen, sondern pauschal auf die begutachteten Gegenstände bezogene Aussage des Gutachters, es seien noch Betriebsflüssigkeiten vorhanden. Angesichts dieses Sachverhaltes war aber eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers, in einem früheren Gutachten sei festgestellt worden, dass keine Betriebsflüssigkeiten mehr vorhanden seien und dass von dem Pritschenwagen keine Gefahr mehr ausgehe, unerlässlich. Dadurch, dass die belangte Behörde eine solche Auseinandersetzung unterlassen hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Seine Einwände gegen den Behandlungsauftrag für den LKW-Rahmen (Spruchabschnitt A/I/3 des erstinstanzlichen Bescheides in der Fassung des angefochtenen Bescheides) stützt der Beschwerdeführer auf die selben Argumente wie im Falle des Pritschenwagens.
Dieses Vorbringen ist aber im Fall des LKW-Rahmens nicht geeignet, die Abfalleigenschaft dieses Gegenstandes in Frage zu stellen.
Aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Amtssachverständigengutachten ergibt sich nämlich, dass beim LKW-Rahmen beim Ortsaugenschein Tropfverluste durch ausgewaschene Schmierfette festgestellt werden konnten. Hier hat der Ortsaugenschein bewiesen, dass von diesem Gegenstand eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen ausgeht. Der LKW-Rahmen wurde zu Recht als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 eingestuft.
Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, mit einem Bescheid der BH vom 12. Jänner 1999 sei festgestellt worden, dass es sich beim LKW-Rahmen nicht um gefährlichen Abfall handle.
Ein Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 ist nicht auf gefährliche Abfälle beschränkt. Das AWG 2002 gilt auch für nicht gefährliche Abfälle. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kann auch durch nicht gefährliche Abfälle hervorgerufen werden.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die BH habe mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 festgestellt, dass der LKW-Rahmen (und der Pritschenwagen) nicht gefährliche Abfälle im Sinne des AWG 1990 seien, kommt aber im Zusammenhang mit dem durch den angefochtenen Bescheid aufrechterhaltenen Ausspruch im Spruchabschnitt A/I (letzter Satz) des erstinstanzlichen Bescheides, dass die von diesem Spruchabschnitt erfassten Gegenstände der Schlüsselnummer 35203 (der ÖNORM S 2100) zuzuordnen sind, Bedeutung zu.
Nach § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 (AWG 2002) als gefährlich festgelegt sind.
§ 4 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 i.d.F. BGBl. II Nr. 89/2005 lautet:
"Gefährliche Abfälle
§ 4. (1) .....
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 gelten jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen."
Die Schlüssel-Nummer 35203 der ÖNORM S 2100 ("Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstofen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl") ist mit einem"g" versehen.
Der Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid, dass die von ihm erfassten Gegenstände der Schlüssel-Nummer 35203 zuzuordnen sind, stellt daher eine Feststellung des Inhalts dar, dass es sich dabei um gefährliche Abfälle handelt.
Wenn es aber zutrifft, dass die BH mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 festgestellt hat, dass der LKW-Rahmen und der Pritschenwagen nicht gefährliche Abfälle darstellen, dann läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache vor, sofern nicht eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
Ob eine solche Sachverhaltsänderung eingetreten ist und ob sich der Bescheid der BH vom 12. Jänner 1999 tatsächlich auf den LKW-Rahmen und den Pritschenwagen bezieht, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weil sich die belangte Behörde mit dem Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat.
Soweit der Ausspruch über die Zuordnung von Gegenständen zur Schlüssel-Nummer 35203 den LKW Hanomag Henschel F261, den Bus Magirus Deutz und den Steyr-Diesel betrifft, ist er aus denselben Gründen rechtswidrig wie die entsprechenden Behandlungsaufträge.
Der Ausspruch über die Zuordnung von Gegenständen zur Schlüssel-Nummer 35203 erweist sich daher zur Gänze als rechtswidrig.
Soweit sich die von der belangten Behörde unverändert aufrechterhaltenen Spruchabschnitte B und C des erstinstanzlichen Bescheides auf jene Gegenstände beziehen, hinsichtlich derer die Behandlungsaufträge schon deswegen rechtswidrig sind, weil entweder ihre Abfalleigenschaft oder der "Verpflichtete" im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 nicht feststehen, schlägt diese Rechtswidrigkeit auch auf diese Spruchabschnitte durch, da diese lediglich eine Konkretisierung der Behandlungsaufträge darstellen.
Der LKW-Rahmen hingegen wurde zu Recht als Abfall eingestuft. Ob die Spruchabschnitte B und C, soweit sie diesen Gegenstand betreffen, rechtswidrig sind, ist daher gesondert zu untersuchen.
Spruchabschnitt B des erstinstanzlichen Bescheides schreibt dem Beschwerdeführer die Vorlage von Begleitscheinen nach der Abfallnachweisverordnung 1991 vor.
Die Abfallnachweisverordnung 1991, BGBl. Nr. 65, ist gemäß § 13 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, mit Ablauf des 31. Dezember 2003, also noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, außer Kraft getreten. Der Umstand, dass sich Spruchabschnitt B somit auf eine nicht mehr geltende Rechtsgrundlage stützt, hätte allerdings keine seine Aufhebung nach sich ziehende Rechtswidrigkeit zur Folge, wenn die Nachfolgeregelung, nämlich die Abfallnachweisverordnung 2003, eine Grundlage für diesen Spruchabschnitt böte. Das ist jedoch nicht der Fall. § 5 dieser Verordnung sieht Begleitscheine nur für gefährliche Abfälle vor. Ob es sich beim LKW-Rahmen um gefährlichen Abfall handelt, steht nicht fest. Die Anordnung, Begleitscheine vorzulegen, ist daher rechtswidrig.
Auch Spruchabschnitt C stellt auf gefährliche Abfälle ab und erweist sich daher ebenfalls als rechtswidrig.
Die Aufhebung der Spruchabschnitte B und C hat zur Folge, dass auch der Behandlungsauftrag für den LKW-Rahmen aufzuheben ist, auch wenn dieser dem Grunde nach (hinsichtlich der Abfalleigenschaft) dem Gesetz entspricht.
Die Spruchabschnitte B und C konkretisieren den Behandlungsauftrag. Nun verbliebe zwar nach ihrer Aufhebung noch die in den Spruchabschnitten A/I und A/II enthaltene Anordnung, den Abfall vom Grundstück des Beschwerdeführers zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ob diese Anordnung allein für den Behandlungsauftrag für den LKW-Rahmen ausreicht oder ob weitere Vorschreibungen über seine Durchführung erforderlich (§ 73 Abs. 1 AWG 2002) sind, kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt werden. Darüber wird im fortgesetzten Verfahren die Verwaltungsbehörde zu befinden haben. Da aber die Art der Durchführung des Behandlungsauftrages ein untrennbarer Bestandteil desselben ist, ist daher auch der Behandlungsauftrag für den LKW-Rahmen aufzuheben.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. März 2006
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070173.X00Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016