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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. N in Z, vertreten durch Dr. Mag. Bernd Bakay, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Februar 2003, Zl. Jv 50222-33a/03, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsaufträgen vom 28. November 1997 und 3. Dezember 1997 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren aus dem Verfahren 14 Cg 169/96i des Landesgerichts Innsbruck in Höhe von insgesamt S 102.640,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Im Juli 1998 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals mit Hinweis auf seine finanziellen Schwierigkeiten und seine gänzliche Zahlungsunfähigkeit, die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu stunden bzw. "zur Gänze entfallen zu lassen". In der Folgte brachte er vor, er habe bei mehreren Gläubigern Schulden im Betrag von insgesamt ca. S 1,5 Mio und lebe mit seiner Ehefrau und seinem schwerst behinderten Kind von einer sozialen Unterstützung von monatlich S 18.500,--.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1999 wurde dem Nachlassansuchen keine Folge gegeben, aber eine Stundung bis zum 1. Jänner 2000, mit Bescheid vom 27. Juli 2000 die Abstattung in monatlichen Raten zu S 1.000,-- (EUR 72,77) beginnend mit 15. August 2000 bewilligt.
Mit Beschluss des BG Telfs vom 19. März 2002, 6 S 8/01 s-22, wurde ein über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnetes Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung gemäß § 166 KO aufgehoben.
Mit Bescheid vom 10. September 2002 wurde ein weiterer Antrag auf Nachlass der restlichen Gerichtsgebühren von EUR 6.547,24 abgewiesen.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2002 und führte u.a. aus, er beabsichtige eine namentlich nicht näher genannte Person auf Zahlung von 5,6 Mio S zu klagen. Er ersuche daher, "mit weiteren Schritten zuzuwarten".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von restlichen EUR 6.547,24 gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 zu stunden, nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Sicherheitsleistung angeboten. Es wäre angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse die Einbringung der Gerichtsgebühren gefährdet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf antragsgemäßes Ausüben des der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 GEG eingeräumten Ermessens" und damit erkennbar in seinem Recht auf Stundung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 GEG 1962 lautet:
"§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. ..."
Wenn der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde angenommene Gefährdung der Einbringlichkeit sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen wendet, dass die "Einbringlichkeit völlig unzweifelhaft auch ohne die beantragte Stundung nicht nur gefährdet, sondern vielmehr unmöglich ist", ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GEG eine Unterscheidung zwischen einer Gefährdung der Einbringlichkeit und faktischer Uneinbringlichkeit nicht zu entnehmen ist. Vielmehr ist die Stundung dazu bestimmt, nur in Fällen, in denen Gerichtsgebühren zwar zumindest teilweise hereingebracht werden können, jene besondere Härten für den Zahlungspflichtigen zu beseitigen, die mit der Entrichtung der Gerichtsgebühren in der vorgeschriebenen Zahlungsfrist verbunden wären.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, der angefochtene Bescheid entspreche nicht den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit, weil mit einer auch nur teilweisen Einbringlichmachung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen sei, sodass mit weiteren Eintreibungsmaßnahmen ausschließlich eine Erhöhung der Verfahrenskosten verbunden sei.
Damit verkennt er aber, dass es sich gemäß § 9 Abs. 1 GEG bei einer Stundung lediglich um die Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist bzw. die Erlaubnis, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Teilbeträgen zu entrichten, handelt. Die Abweisung eines Stundungsansuchens ist daher noch nicht gleichbedeutend mit der Setzung von Eintreibungsmaßnahmen und hat solche auch nicht zwangsweise zur Folge.
Gemäß § 13 iVm § 1 Z 1 GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Aus einer solchen Ermächtigung können aber die Gebührenschuldner kein Recht auf Abstandnahme ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 90/16/0102, mwN).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160067.X00Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008