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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener SacheSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit
1. Beschluß vom 27. November 2001 aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. VwSen-110303/1/Li/Pr, protokollierten Beschwerde,
2. Beschluß vom 21. Dezember 2001 aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. VwSen-110247/1/Kon/Pr, protokollierten Beschwerde,
3. Beschluß vom 21. Dezember 2001 aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. VwSen-110270/1/Kon/Pr, protokollierten Beschwerde,
4. Beschluß vom 21. Dezember 2001 aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. VwSen-110308/1/Kon/Pr, protokollierten Beschwerde,
5. Beschluß vom 21. Dezember 2001 aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. VwSen-110302/1/Kon/Pr, protokollierten Beschwerde
6. Beschluß vom 8. Jänner 2002 aus Anlaß einer bei ihm anhängigen, unter Zl. VwSen-110257/1/Kon/La, protokollierten Beschwerde
gemäß Art140 Abs1 und 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof jeweils den Antrag gestellt auszusprechen, daß "die Worte 'und Z7 bis 9' in §23 Abs2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, in eventu die Worte '7 bis' in §23 Abs2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, in eventu die Worte 'bis 9' in §23 Abs2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig waren".
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.085/1992 mwN). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G181/01 u.a. Zlen., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung das Erkenntnis nicht kennen konnte.
II. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G345.2001Dokumentnummer
JFT_09979775_01G00345_00